zuletzt aktualisiert am 18. Dezember 2024
Betrug zählt zu den am häufigsten begangenen Vermögensdelikten im deutschen Strafrecht und ist in § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. In diesem Artikel erfahren Sie, wie der Tatbestand des Betrugs definiert ist, welche Strafen bei einer Verurteilung drohen, welche Verjährungsfristen gelten und welche Urteile von Bedeutung sind.
Was ist Betrug? Definition nach § 263 StGB
Betrug wird definiert als das vorsätzliche Täuschen einer anderen Person mit dem Ziel, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dabei muss der Getäuschte durch die falschen Angaben zu einem Vermögensschaden veranlasst werden. Klassische Beispiele für Betrug sind:
- Vortäuschung falscher Tatsachen: Der Täter gibt vor, etwas zu verkaufen, liefert aber die Ware nicht.
- Versicherungsmissbrauch: Ein Schaden wird vorsätzlich herbeigeführt, um Leistungen von der Versicherung zu erhalten.
- Anlagebetrug: Täuschung über die tatsächlichen Risiken von Finanzprodukten, um Investoren zu einem Abschluss zu bewegen.
Welche Strafen drohen bei Betrug?
Der Strafrahmen für Betrug ist abhängig vom Umfang und den Umständen der Tat. Laut § 263 StGB droht bei einfachem Betrug Strafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen (§ 263 Abs. 3 StGB), z. B. bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Betrug, kann die Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und zehn Jahren liegen. Bei Verwirklichung eines Betrugs als Mitglied einer Bande und gewerbsmäßigem Betrug (§ 263 Abs. 5 StGB) handelt es sich sogar um ein Verbrechen, welches mit Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr bis zu 10 Jahren bestraft wird.
Urteile zur Strafhöhe bei Betrug:
15 Taten von gewerbsmäßigen Betrug eines bereits einschlägig vorbestraften Täter
In einem Urteil des Landgerichts München II (LG München II, Urteil vom 16.12.2019, Az: 4 KLs 49 Js 30103/18) wurde der bereits zuvor mehrfach einschlägig verurteilte Täter (verbüßte auch schon Haftstrafen wegen Vermögensdelikten) wegen 15 Taten von gewerbsmäßigen Betrug (§ 263 Abs. 3, Satz 2, Nr. 1 StGB) mit einem Vermögensschaden von knapp unter 100.000 EUR zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Für den beim Angeklagten verbliebenen Tatbeitrag in Höhe von 94.985 EUR wurde die Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB angeordnet. Für die Strafhöhe spielte die vielfachen einschlägigen Vorstrafen und die Taten teilweise in engem zeitlichen Zusammenhang und während einer laufenden Führungsaufsicht. Für den Angeklagten sprach das abgelegte Geständnis und die im letzten Wort erfolgte Entschuldigung. Aufgrund der Anwendung des besonders schweren Falles nach § 263 Abs. 3 StGB liegt der Strafrahmen bei 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe für jede der 15 Taten, die Einzelstrafen reichten von 8 Monaten bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe.
Vermieterin täuschte Eigenbedarf vor, obwohl dieser nicht (mehr) bestand und verkaufte die leere Wohnung gewinnbringend
Eine Vermieterin wurde wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 600,00 EUR (54.000 EUR) verurteilt. Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf (Az.: 412 Ds 25/23 vom 29.05.2024) verurteilte die Vermieterin, da diese ihren Mietern gekündigt hatte, ohne dass Eigenbedarf noch bestanden hatte. Kurz nach deren Auszug verkaufte Sie das Grundstück gewinnbringend weiter. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass ein Betrug durch Unterlassen vorlag. Schließlich hätte die Vermieterin die Mieter bis zu deren Auszug aus der Wohnung über den Wegfall des Eigenbedarfs informieren müssen.
Wann tritt Verjährung bei Betrug ein?
Die Verjährung von Betrug nach § 263 StGB richtet sich nach der Höhe der zu erwartenden Strafe. Bei einfachem Betrug liegt die Verjährungsfrist bei fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Bei einem besonders schweren Fall von Betrug mit einer möglichen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
Urteil zum Beginn der Verjährung bei Betrug:
Das Landgerichts Hamburg hatte in einem Fall (Urteil vom 14.05.2015 – 603 KLs 1/14) entschieden, dass die Verjährung von Betrug erst mit der letzten Handlung beginnt, durch die der Schaden entstand. Das bedeutet, dass bei fortlaufenden Betrugsdelikten der Verjährungsbeginn erst ab dem Zeitpunkt der letzten betrügerischen Handlung zählt.
Verteidigungsstrategien bei Betrugsvorwürfen
Ein erfahrener Strafverteidiger wird stets versuchen, den Vorwurf des Betrugs zu entkräften oder abzumildern. Hier sind einige gängige Verteidigungsstrategien:
- Fehlende Täuschungsabsicht: Der Verteidiger kann argumentieren, dass keine vorsätzliche Täuschung vorlag und somit kein Betrug gegeben ist.
- Kein Vermögensschaden: Falls kein tatsächlicher Schaden beim Opfer entstanden ist, könnte der Vorwurf des Betrugs entkräftet werden.
- Verjährung der Tat: Bei älteren Fällen kann geprüft werden, ob die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist und die Tat somit nicht mehr verfolgt werden darf.
Es ist entscheidend, dass Sie als Beschuldigter so früh wie möglich einen spezialisierten Strafverteidiger einschalten, um Ihre Rechte zu schützen.
Daneben kann von einem versierten Strafverteidiger auch bei Vorwurf von Betrugsstraftaten eine Verfahrenseinstellung angestrebt werden. So ist eine Einstellung insbesondere dann möglich, wenn es sich um einen Ersttäter handelt, der Schaden bereits wieder gutgemacht wurde und seit der Tatbegehung eine längere Zeit vergangen ist. Die Einstellungen können nach §§ 153, 153 a StPO auch mit einer Auflage verbunden werden. Solche Auflagen können zum Beispiel die Schadenswiedergutmachung, Zahlung einer Geldauflage, sonstige gemeinnützige Leistungen sowie ein Täter-Opfer-Ausgleich sein.
Was tun, wenn Sie wegen Betrug angezeigt werden?
Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs eingeleitet wird, sollten Sie keine Aussagen ohne vorherige Absprache mit Ihrem Anwalt machen. Eine unbedachte Äußerung kann den Ermittlungsbehörden wertvolle Hinweise geben. Ein erfahrener Strafverteidiger kann den Sachverhalt prüfen und eine Verteidigungsstrategie entwickeln, die auf die spezifischen Umstände Ihres Falls abgestimmt ist.
Fazit
Betrug ist eine ernstzunehmende Straftat mit weitreichenden Konsequenzen. Neben hohen Geldstrafen und Freiheitsstrafen können auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auf den Täter zukommen. Eine fundierte rechtliche Verteidigung kann jedoch dazu beitragen, die Vorwürfe abzuwehren oder die Strafe zu mindern. Zögern Sie nicht, professionelle Unterstützung durch einen erfahrenen Strafverteidiger in Anspruch zu nehmen.
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Nach Erhalt einer Vorladung und Anklage kann ich Sie als Strafverteidiger beim Vorwurf des Betrugs verteidigen. Sprechen Sie zuerst mit einem Rechtsanwalt und Strafverteidiger und machen Sie beim Vorwurf eines Betrugs keine (voreiligen) Angaben bei der Polizei oder vor Gericht. Um den Sachverhalt und damit eine Strafbarkeit gemäß § 263 StGB zu prüfen wird eine vollständige Akteneinsicht in die Ermittlungsakte empfohlen – Jetzt sofort Termin vereinbaren 0341-22522780 oder gleich online einen Beratungstermin mit Rechtsanwalt für Strafrecht buchen.