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Google Fonts Abmahnung RA Kilian Lenard – schnelle Hilfe

Uns erreichen gerade vermehrt Anfragen zu Abmahnungen wegen eines Datenschutzverstoßes durch Nutzung von Google Fonts, insbesondere von Rechtsanwalt Kilian Lenard aus Berlin. In der seit Herbst 2022 im Umlauf befindlichen Abmahnung werden Webseitenbetreiber bundesweit und massenhaft wegen einer Persönlichkeitsverletzung eines von RA Lenard vertretenen Mandanten aufgrund der Einbindung von Google Fonts auf der Webseite abgemahnt. In der Abmahnung wird vom Betroffenen eine Zahlung in Höhe von 170,00 EUR verlangt. Es muss davon ausgegangen werden, dass dieser Betrag allzuoft gezahlt wird, da eine Rechtsberatung oder Prüfung durch den eigenen Rechtsanwalt die Kosten weiter erhöht. Aus diesem Grund geben wir einige Tipps und stellen ein Musterschreiben als Reaktion auf die Google Fonts Abmahnung zur Verfügung.

Update 1.11.2022: Berliner Rechtsanwaltskammer veröffentlicht Pressemitteilung zu Abmahnungen wegen Google Fonts

In einer am 1. November 2022 durch die RAK Berlin (rak-berlin.de) veröffentlichten Presseerklärung wird über die tausendfach von einem Berliner Anwalt verschickten Abmahnungen berichtet und gleichzeitig empfohlen:

„Die Rechtsanwaltskammer (RAK) Berlin empfiehlt dringend, sowohl Berechtigung wie auch Inhalt einer Abmahnung sowie der darin geltend gemachten Forderungen einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Die RAK selbst ist nicht befugt, diese rechtliche Beratung durchzuführen.“

Update: IHK München und Oberbayern spricht im Zusammenhang mit den Abmahnungen Google Fonts von missbräuchlichen Zahlungsaufforderungen

Die IHK München und Oberbayern rät Betroffenen dringend die erhaltene Abmahnung zu prüfen, da der Verdacht eines Rechtsmissbrauchs besteht. Die IHK rät auch, im Falle der Nutzung von Google Fonts die genutzten Schriftarten lokal auf dem eigenen Server zu speichern und dadurch die auf der eigenen Webseite verwendeten Schriften nicht von externen Seiten oder Google Servern laden zu müssen. Dadurch erfolgt auch keine externe Datenübermittlung der IP-Adresse eines Besuchers. Ebenso empfiehlt die IHK nach Erhalt einer Schadensersatzforderung, diese zu prüfen und sich ggf. anwaltliche Hilfe zu nehmen.

Update 27.10.2022: Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. über Abmahnwelle Google Fonts

Auch der DSW äußert Zweifel an der Berechtigung der mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche aufgrund von Datenschutzverstößen und erwähnt dabei ausdrücklich die Abmahnungen des Rechtsanwalts Kilian Lenard aus Berlin und dessen Forderung für seinen Mandanten in Höhe von 170,00 EUR als auch die Abmahnungen des Rechtsanwalts Nikolaos Kairis Dikigoros / RAAG Kanzlei Meerbusch welcher für seinen Mandanten sogar 239,60 EUR beansprucht. Der Schutzverband äußert Zweifel an der Berechtigung der Anspruchsschreiben und begründet diese aufgrund der Masse an Aufforderungen innerhalb kurzer Zeit. (Quelle: dsw-schutzverband.de)

Update Oktober: Einstweilige Verfügung gegen Abmahnung erlassen, IG Datenschutz nimmt Stellung

Wie die Kollegen von LHR Rechtsanwälten berichten, haben diese vor dem  Landgericht Baden-Baden eine einstweilige Verfügung gegen die Abmahnung Google Fonts erwirken können. Bei einem erneuten Verstoß gegen das Verbot (erneute Abmahnung gegen das Unternehmen) droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € oder sogar Ordnungshaft (LG Baden-Baden, Beschluss vom 11.10.2022, Az. 3 O 277/22).

Die betroffene IG Datenschutz veröffentlichte auf ihrer Internetseite bereits eine Reaktion auf diese einstweilige Entscheidung und teilt darin die eigene Rechtsansicht mit:

„Des Weiteren wird der Irrtum verbreitet, dass es sich vorliegend um rechtsmissbräuchliches Verhalten handeln würde. Vorliegend wurden die Rechte der Betroffenen verletzt durch die unrechtmäßige Weitergabe von Daten. Dies resultiert in einem Schadensersatzanspruch. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten in dem Durchsetzen der eigenen Rechte ist unserer Ansicht nach nicht vertretbar. “ (Quelle: igdatenschutz.de)

Nutzung von Google Fonts datenschutzrechtlich problematisch

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei der Einbindung des Google Dienstes Google Fonts tatsächlich ein Datenschutzverstoß vorliegt, falls zuvor keine Einwilligung des Besuchers der Webseite mittels Cookie-Banner zur Nutzung dieses Dienstes stattgefunden hat. Dies besagt auch die im Abmahnschreiben zitierte Entscheidung des LG München I vom 20.01.2022 und bejahte grundsätzlich einen Datenschutzverstoß und eine daraus resultierende Persönlichkeitsverletzung.

LG München I, Urteil vom 20.01.2022

„Eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Persönlichkeitsrechts stellt es dar, wenn der Inhaber einer Webseite bei Aufruf dieser Webseite durch einen Dritten dessen dynamische IP-Adresse automatisiert und ohne Zustimmung des Dritten an Google weiterleitet. (Rn. 6 – 7) (redaktioneller Leitsatz)“

Schadensersatzanspruch und Schmerzensgeld nach Art. 82 DSGVO bei Google Fonts Nutzung?

Ein Anspruch auf Unterlassung und Schmerzensgeld ist jedoch vorliegend fraglich. Hierfür müsste eine konkrete Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts einer Person vorgetragen werden, dies erfordert, mitzuteilen, welche Daten und wann diese übertragen worden sein sollen. Die IP-Adresse müsste dem Mandanten des Anwalts zugeordnet werden können? Bei der Vielzahl von ausgesprochenen Abmahnungen hätte dieser sehr lang im Internet unterwegs gewesen sein müssen und zusätzlich auch noch sehr viel Zeit gehabt haben, um Screenshots vom jeweiligen Besuch anzufertigen. Zumal erhebliche Zweifel bestehen, ob hier nicht bewusst und zielgerichtet nur solche Internetseiten aufgesucht worden sind, welche gerade einen solchen Datenschutzverstoß durch Übermittlung einer IP-Adresse ins Ausland (USA) begründen und damit eine Abmahnung und die Geltendmachung von Schadensersatz/Schmerzensgeld ermöglicht. Ein solches Vorgehen ist als rechtsmissbräuchlich zu bewerten, da hier dann zweckfremde Motive, nämlich die Erzielung von Einnahmen, verfolgt werden.

Richtiges Vorgehen nach Google Fonts Abmahnung

Richtig ist, dass bei Nutzung von Drittanbieter Diensten, wie z.B. Google Fonts, Google Analytics, Google Maps usw. eine Einwilligung des Besuchers einer Internetseite erfolgt sein muss. Sollte dies nicht erfolgen, so stellt die Nutzung und Übermittlung einer IP Adresse an einen Drittanbieter, zumal wenn dieser im Ausland sitzt, einen Datenschutzverstoß dar. Mit Hilfe eines Tests können Sie Ihre Internetseite gleich selbst auf die rechtskonforme Einbindung von Google Fonts prüfen – Google Fonts Checker (Angebot der Sicher3 GmbH & Co. KG)

1. Google Fonts und andere Drittanbieter rechtskonform einbinden

– Google Fonts lokal einbinden bzw. Einwilligung vor der Nutzung einholen

oder

– Google Fonts deaktivieren

Ob aufgrund der nicht datenschutzkonformen Einbindung von Google Fonts aber tatsächlich eine Erheblichkeitsschwelle überschritten und daher auch ein Schmerzensgeld zu zahlen ist, bleibt dennoch umstritten. So stellt auch das Landgericht München I in seiner Entscheidung klar, dass es in dem dortigen Fall nicht zu entscheiden war, da in dem dort zu beurteilenden Fall eine Erheblichkeit vorgelegen habe.

2. Schmerzensgeldanspruch umstritten – Zahlung ablehnen 

– Zahlungsanspruch abwehren, da fraglich

– zudem könnte auch ein Rechtsmissbrauch vorliegen – gezieltes Aufsuchen von willkürlich ausgesuchten Internetseiten, die nur eine Gemeinsamkeit haben (Verwendung von Google Fonts), allein mit dem Ziel Schmerzensgeld zu beanspruchen

Sie haben eine Abmahnung wegen Google Fonts erhalten – Wir haben die Lösung! Musterschreiben

Wir haben für Betroffene eine für eine geringe Gebühr erhältliche Musterantwort bei Google Fonts Abmahnung erstellt, die Sie sofort herunterladen und mit deren Hilfe Sie die Ansprüche komplett abwehren und zurückweisen können. Dennoch sollten Sie die Einbindung von Google Fonts auf der Internetseite ändern, um zukünftig diesen Dienst rechtskonform zu verwenden.

Wir unterstützen auch Sie kompetent mit unserer IT-Erfahrung und Expertise.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt und Fachanwalt IT-Recht

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