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Anwalt Strafrecht: Diebstahl § 242 StGB Vorladung – was tun

Informationen zu Strafen beim Vorwurf Diebstahl vom Anwalt für Strafrecht Leipzig

Diebstahl § 242 StGB ist eines der am häufigsten vorkommende Straftaten, in Großstädten kommt es häufig zu Taschendiebstählen und Fahrraddiebstählen. Die Kriminalstatistik wies allein bei den Taschendiebstählen im Jahr 2020 eine Zahl von 83.688 angezeigten Taten auf. 2020 wurden 145.000 versicherte Fahrräder (insgesamt 391.279) gestohlen – durchschnittlicher Schaden (versicherte Fahrräder) immerhin 730,00 EUR, besonders Großstädte wie Bremen, Hamburg, Berlin, sind Hochburgen in Sachen Fahrraddiebstahl. Die meisten Diebstähle pro 100 Tsd. Einwohner wurden jedoch 2020 in Leipzig, Münster und Halle a.d.Saale registriert.

Nur wenige dieser angezeigten Diebstähle und Versuche können jedoch aufgeklärt und strafrechtlich verfolgt werden, da Täter nicht ermittelt werden konnten – zumeist liegt die Aufklärungsquote unter 10%. Es fehlen Spuren und Hinweise, welche zu Ermittlungen und einer Aufklärung der Täter führen können.

Beim Diebstahl und der Unterschlagung handelt es sich um Straftaten, welche sich im Strafgesetzbuch in den §§ 242 – 248c StGB  wiederfinden. Es handelt sich um verschiedene Delikte der beiden Grundtatbestände Diebstahl (§ 242 StGB) und Unterschlagung (§ 246 StGB). Die Straffolgen betragen für einen besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 StGB eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren oder bei Verwirklichung des Diebstahls mit Waffen, Banden oder Wohnungseinbruchsdiebstahl zwischen 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Für Unterschlagung beträgt die Strafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

§ 242 StGB Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Wann liegt Diebstahl vor?

Eine Strafbarkeit des Diebstahls liegt dann vor, wenn eine fremde, bewegliche Sache absichtlich weggenommen wird, um sich diese zuzueignen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Zueignung für sich selbst oder einen Dritten verwirklicht wird. Erforderlich ist daher zunächst, dass es sich um eine fremde, bewegliche Sache handelt.

Definition fremde, beweglichen Sache

Sache – eine Sache ist ein körperlicher Gegenstand. Dies wird in § 90 BGB bestimmt. Wobei zwar Tiere keine Sachen, sie werden jedoch genau wie Sachen geschützt, § 90a BGB.

fremd – eine Sache ist dann fremd, wenn diese nicht im Alleineigentum des Täters oder herrenlos ist, z.B. durch unwiderrufliche Besitzaufgabe des ursprünglichen Eigentümers – nicht dagegen wenn die Sache in den Müll geworfen wird.

Nach herrschender Meinung handelt es sich auch bei Sachen in Müllcontainern immer noch um fremdes Eigentum (Strafbarkeit von Containern).

Auch bei sog. Liebesschlössern, welche an Brücken angeschlossen werden, handelt es sich nicht um herrenlose Sachen, denn diese stehen noch im Eigentum von derjenigen, welche die Schlösser angeschlossen haben. Denn bei Liebesschlössern sei den Eigentümern das Schicksal der Sache gerade nicht egal, sie wollen diese nur an einem speziellen Ort wissen. Auch ist der Gewahrsam regelmäßig bei Betreiber der Brücken, z.B. Stadt oder die Deutsche Bahn.  

beweglich – ist eine Sache dann, wenn Sie von dem bisherigen Ort weggebracht oder beweglich gemacht werden kann

Tathandlung des Diebstahls

Strafbar als Tathandlung ist die Wegnahme. Eine Wegnahme liegt dann vor, wenn das bisherige fremde Gewahrsam gebrochen und  neues (eigenes) Gewahrsam begründet wurde.

Gebrochen kann nur gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhaber. Für den Bruch des Gewahrsams kann es schon genügen, wenn die fremde Sache in die Hosentasche oder in den Mantel (eigene Kleidung) gesteckt wird, obwohl man sich noch im Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhaber befindet, z.B. bei einer derartigen Handlung in einem Supermarkt oder einem Ladengeschäft.

Neu begründet ist der Gewahrsam dann, wenn der Täter oder ein Dritter die alleinige Sachherrschaft besitzt und auch der bisherige Gewahrsamsinhaber auf die Sache nicht mehr einwirken kann.

Der Täter muss die Absicht haben, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen. Hierzu genügt, dass bereits die Absicht zur Zueignung irgendeines fremden Gegenstandes zu haben.

Urteile und Entscheidungen zum Diebstahl

AG Dresden, Urteil vom 8.7.2021, Az.: unbekannt:

Das Amtsgericht Dresden verurteilte zwei gemeinschaftlich vorgegangene Ladendiebe, welche eine Hose, Pullover und ein Basecap (Gesamtwert 195,97 EUR) entwendeten und in den eigenen Rucksack verstauten, zu einer Geldstrafe von 40 bzw. 90 Tagessätzen á 7,00 EUR (Tagessatzhöhe lt. Gesetz zwischen 1,00 bis 30.000 EUR, § 40 StGB). Der Unterschied resultierte daraus, dass einer der beiden bereits mehrfach einschlägig vorbestraft und der andere Ersttäter war. Beide Täter waren geständig. 

Bei Fahrraddiebstählen kommen in der Regel auch höhere Strafen in Betracht, es sei denn, dass das Fahrrad nicht angeschlossen war oder aufgrund der Umstände nicht mehr mit ausreichende Sicherheit gesagt werden kann, dass der Täter ein Schloss aufbrechen musste, z.B. da es schon länger an einem Ort angeschlossen war und daher auch von anderen Personen aufgebrochen hätte werden können. Denn bei einem Fahrraddiebstahl mit knacken des Fahrradschlosses handelt es sich um einen besonders schweren Fall des Diebstahls, § 243 StGB. Die Strafhöhe beträgt daher zwischen 3 Monaten Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren. Bei Ersttätern und einem Geständnis kann jedoch auch in derartigen Fällen und einer nur kurzen Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten kommt dann eine Geldstrafe zur Anwendung, § 47 StGB.

Strafantrag oder Vorliegen des besonderen öffentlichen Interesses nach § 248a StGB

Der Diebstahl als auch die Unterschlagung geringwertiger Sachen (Wert unter 50,00 EUR) wird nur auf Antrag oder bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses verfolgt, § 248a StGB (https://dejure.org/gesetze/StGB/248a.html). Der Strafantrag muss dabei gemäß § 77b StGB innerhalb von 3 Monaten gestellt worden sein.

Welche Strafen drohen bei Diebstahl?

Diebstahl Fahrrad
Foto: pixabay.com

Fahrraddiebstahl welcher mittels Videokamera beobachtet und auf Youtube und in den Medien veröffentlicht und sich über den Täter lustig gemacht wurde, da Fahrrad durch Fahrradschloss gegen Wegnahme besonders gesichert war, handelt es sich bereits um einen besonders schweren Fall des Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. StGB – Geldstrafe 90 Tagessätze á 20,00 Euro = 1.800 EUR (AG Erfurt, Urteil vom 30.11.2010, Az.: 180 Js 26290/10 50 Ds)

 Bei Ladendiebstählen muss in der Regel eine Strafanzeige gestellt werden, bei einem Wert von bis 50 EUR ist dies gesetzlich geregelt. Die Strafe bewegt sich im Normalfall zwischen 20 – 90 Tagessätzen. Bei einschlägig vorbestraften Tätern oder auch hochwertigem Diebesgut kann aber auch eine Freiheitsstrafe drohen.

Diebstahl: Rechtsformen, Strafen und Folgen

  • besonders schwerer Fall des Diebstahls § 243 StGB 

Ein besonders schwere Fall des Diebstahls nach § 243 StGB liegt in folgenden Varianten vor:

  • Einbruch in ein verschlossenes Gebäude, Raum und stiehlt (Nr. 1)
  • aus einem verschlossenen Behältnis oder einer Schutzvorrichtung besonders gesicherte Sache stiehlt (Nr. 2)
  • gewerbsmäßig stiehlt (Nr. 3)
  • aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude stiehlt (Nr. 4)
  • Sache von bedeutenden Wert für Kunst, Wissenschaft oder Geschichte stiehlt, welche allgemein zugänglich oder öffentlich ausgestellt ist (Nr. 5)
  • stiehlt und die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt (Nr. 6)
  • stehlen einer Waffe, Maschinengewehr, Maschinenpistole usw. (Nr. 7)

Ausgeschlossen ist jedoch ein besonders schwerer Diebstahl bei Nr. 1 – 6, wenn es sich um eine geringwertige Sache handelt (d.h. Wert unter 50,00 EUR). Das Strafmaß beträgt zwischen 3 Monaten und 10 Jahren Freiheitsstrafe.

  • Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchsdiebstahl § 244 StGB

Der Strafrahmen gemäß § 244 StGB beträgt mindestens 6 Monate bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.

  • Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen § 248a StGB

Handelt es sich um einen geringwertige Sache, so wird die Tat als Diebstahl oder auch als Unterschlagung nur auf Antrag verfolgt oder wenn das öffentliche Interesse bejaht wird. Der Strafrahmen richtet sich ansonsten in derartigen Fällen, nach dem Grunddelikt, also nach § 242 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahren. Bei Unterschlagung, nach § 246 StGB Geldstrafe oder bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe.

Bei einer verhängten Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren, kann diese gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 StGB nicht mehr zur Bewährung ausgesprochen werden. Bis zu 2 Jahren kann eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Bewährungszeit beträgt dann zwischen 2 und maximal 5 Jahren, § 56a StGB. Diese kann verkürzt aber auch bis zur maximal zulässigen Dauer von 5 Jahren erhöht werden.

Ein kurzfristiger Haftantritt nach der rechtskräftigen Verurteilung zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe wegen Diebstahl oder Unterschlagung ist die Folge. Ein Muster Antrag auf Haftaufschub kann den Freiheitsentzug und Haftantritt bis zu 4 Monate verhindern und verschieben.

Höhe der Strafe bei Diebstahl?

Die Höhe der Strafe ergibt sich nach Art und Ausmaß der Handlung und der damit verbundenen Folgen. Berücksichtigt werden das Vorgehen des Täters als auch sein Nachtatverhalten sowie Wiedergutmachungen oder ein Geständnis und etwaige Vorstrafen. Siehe zu den Grundsätzen der Strafzumessung auch § 46 StGB.

Einziehung der Tatbeute / Diebesgut nach Diebstahl?

Das Opfer kann gegen den Täter selbstverständlich die Herausgabe des Eigentums verlangen und ggf. falls die gestohlene Sache nicht mehr vorhanden sein sollte, Wiedergutmachung, sprich Schadensersatz verlangen. Bereits zurückgegebene gestohlene Sachen können dann nicht mehr eingezogen werden, denn der Einziehung liegen nur das Diebesgut selbst oder der Wert der Taterträge.

Wann verjährt Diebstahl?

Nach dem Strafgesetzbuch gemäß § 78 StGB verjähren Straftaten, außer Mord, und können nach Ablauf der Verjährung nicht mehr verfolgt, sprich bestraft werden. Die Verjährungsfrist für den Diebstahl beträgt 5 Jahre. Bei einem Strafmaß bis zu 10 Jahren gemäß §§ 243, 244 StGB beträgt die Verjährungsfrist dagegen bereits 10 Jahre. Eine erste Vernehmung oder auch ein Strafbefehl unterbricht die Verjährung und die Frist beginnt ab diesem Zeitpunkt von neuem, gemäß § 78 c StGB. Es genügt bereits, wenn eine Vorladung erfolgt ist – eine Vernehmung braucht es für eine Unterbrechung nicht.

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Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

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