0341-225 22 780 Kontakt

Kanzlei gerade geschlossen, öffnet um 09:00 Uhr

0341-225 22 780

kanzlei@baumgaertner-friedrich.com

Kanzlei gerade geschlossen, öffnet um 09:00 Uhr

Anwalt Strafrecht: Beleidigung, § 185 StGB (im Internet)

Beleidigungen im Internet (Facebook, Instagram, Twitter & Co.) – Anwalt für Strafrecht und Fachanwalt IT-Recht informiert

Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Fragen zur Beleidigung nach § 185 StGB (im Internet) und wann diese strafbar sind.

§ 185 StGB Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wie wird Beleidigung definiert?

Als strafbare Beleidigung wird gewertet und gemäß § 185 StGB bestraft, eine vorsätzliche (bewusste) Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung der Ehre eines anderen. Man spricht auch von einem Ehrverletzungsdelikt (Ehrdelikt). Abzugrenzen sind strafbare Verletzungen der Ehre als Werturteile von zulässigen (nicht strafbaren) Meinungsäußerungen.

Sind Beleidigungen im Internet strafbar?

Ja, wie sich bereits aus der genannten Strafvorschrift der Beleidigung nach § 185 StGB selbst ergibt, ist nicht erforderlich, dass die Beleidigung persönlich ausgesprochen wird. D.h. auch im Internet erfolgte Beleidigungen (durch Verbreiten eines Inhalts) auch wenn diese vermeintlich nicht so gemeint oder als nicht so schlimm angesehen werden, sind demnach strafbar und dann sogar mit Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Zumeist sind Kommentierungen in sozialen Medien (Facebook, Instagram, usw.) Gegenstand in Strafverfahren.

Wie auch in der realen Welt, ist für eine strafbare Beleidigung nach § 185 StGB ein rechtswidriger Angriff auf die Ehre einer anderen Person erforderlich.

Hinweis: Wie bei anderen Straftaten, ist auch bei Beleidigungen, das Internet kein rechtsfreier Raum. Schon gar nicht verhilft das Internet zu einer Anonymität bzw. kann man hier darauf vertrauen, dass das schon nicht so schlimm sei, da es ja „so oft“ vorkommt.

Wann liegt eine strafbare Beleidigung (im Internet) vor?

Eine strafbare Beleidigung setzt einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung, Nichtachtung oder einer Geringschätzung voraus. Dabei muss die beleidigende Person hinreichend erkennbar und konkretisiert sein. Daher genügt eine Beleidigung gegenüber einem bestimmten Nutzer eines sozialen Netzwerkes, z.B. durch einen Kommentar oder einen Beitrag.

Dagegen liegt keine strafrechtlich relevante Beleidigung bei allgemeinen Unhöflichkeiten oder Persönlichkeitsverletzungen ohne abwertenden Charakter bzw. Distanzlosigkeiten vor.

Grundsätzlich ist auch keine Strafbarkeit gegeben, bei wahren sowie wertneutralen Tatsachenbehauptungen (Beispielsweise: ,,Ausländer, Jude, Katholik, Homosexuell‘‘). Sollten dies jedoch mit Herabsetzungen, wie etwa folgenden Äußerungen: „Ausländerschwein, Schwuchtel,…“ verbunden werden, so würde dies selbstverständlich auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Urteile zu strafbaren Beleidigungen

BayObLG München, Beschluss vom 03. Februar 2022, Az.: 204 StRR 20/22 – „Menschlicher Abschaum“ ist Formalbeleidigung und damit strafbar

Die Strafvorschrift des § 185 StGB setzt dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG Grenzen. Bei der – mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze der Auseinandersetzung geäußerten – Bezeichnung eines Amtsrichters als „Menschlicher Abschaum“ handelt es sich um eine Formalbeleidigung, bei der die Meinungsfreiheit ohne weitere Gewichtung und kontextspezifische Einzelfallabwägung hinter den Ehrenschutz zurücktritt (Rn. 10-12) (redaktioneller Leitsatz)

Die Äußerung „menschlicher Abschaum“ erschöpft sich in der Diffamierung und persönlichen Verächtlichmachung des Richters und stellt seine berufliche Integrität grundsätzlich infrage. Der Angeklagte hat hier das Maß und die Form durch die Meinungsfreiheit gedeckter Kritik und Empörung eindeutig verlassen.

Der Angeklagte wurde wegen Beleidigung zu 4 Monaten Freiheitsstrafe (ohne Bewährung) verurteilt.

LG Tübingen, Urteil vom 18. Juli 2012, Az.: 24 Ns 13 Js 10523/11 – Äußerung als Homosexuell keine Beleidigung

Der sich vor dem LG Tübingen verantwortende Angeklagte bezeichnete während einer Blutentnahme auf einem Polizeirevier vier Polizisten als: ,,Homosexuell‘‘, ,,dreckige Schwanzlutscher‘‘ und ,,Schwuchteln‘‘.

Das Gericht sah nur in den beiden letzteren Äußerungen den Straftatbestand der Beleidigung i.S.d. § 185 StGB erfasst; bei der Äußerung als ,,Homosexuell‘‘ sei dies hingegen nicht der Fall, da es sich nicht um eine wertmindernde Bezeichnung, sondern um eine wertneutrale Äußerung handele und die Ehre damit nicht verletzt sei. Eine solche Wertneutralität der Homosexualität entstehe zum Schutz von sexuellen Minderheiten durch die Verfassung und durch das Antidiskriminierungsgesetz vor Diskriminierung.

Für die Beleidigung erhielt der nicht vorbestrafte Angeklagte eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Bei dem Angeklagten ging das Gericht von einem monatlichen Mindesteinkommen von 450 € aus und setzte die Höhe des Tagessatzes auf 15 € fest. Die Geldstrafe für die beiden Beleidigungen betrug somit 450 €.

AG Frankfurt (Main), Urteil vom 15.01.2021, Az.: 907 Cs 7680 Js 229740/19 – Pussy und Schwuchtel sind Beleidigungen

Nach dem vom Amtsgericht Frankfurt zu beurteilenden Sachverhalt lieferte der Angeklagte dem Geschädigten mehrere Produkte. Nach Überweisung des vereinbarten Kaufpreises und Zusendung der Ware gab es Streit über die Vollständigkeit der Lieferung und die Mangelfreiheit der erhaltenen Artikel.  Als der Geschädigte dem Angeklagten eine Minderung des Kaufpreises um 100 € vorschlug, antwortete der Angeklagte per SMS: „kleine pussy, lass dir einen blasen“, nachdem der Geschädigte darüber seinen Unmut äußerte, erwiderte der Angeklagte mit: „mach das, schwuchtel“, „dein anwalt wird dich einliefern lassen !

Aus Sicht des Gerichts handelt es sich bei der Bezeichnung „Schwuchtel“ um eine Formalbeleidigung, welche nach § 185 StGB strafbar ist. Im Übrigen sei eine solche Bezeichnung als erheblich ehrschmälernd zu sehen und nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt und diente vorliegend auch keiner sachlichen Auseinandersetzung.

Auch stelle sich nach Auffassung der Frankfurter Richter die Äußerung „kleine pussy, lass dir einen blasen“ unter Abwägung sämtlicher Umstände als strafbare Beleidigung dar.

„Zugunsten der Meinungsfreiheit des Angeklagten ist hier zwar zu berücksichtigen, dass es sich, wie sich in der Hauptverhandlung herausstellte, offensichtlich um die alltägliche Sprache des Angeklagten handelt. Denn der Angeklagte wiederholte immer wieder, dass die Bezeichnung als „Pussy“ in Frankfurt ein Begriff und nicht beleidigend sei. … der Fall sein, wenn der Begriff „Pussy“ unter Bekannten und Freunden in einer neckenden Art verwendet wird. Vorliegend liegen solche Umstände jedoch nicht vor.“

Das Gericht verhängte für den vorliegenden Fall eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen und schätzte (§ 40 Abs. 3 StGB) das Einkommen des Angeklagten auf einen Betrag von 50 € pro Tag, so dass in diesem Fall eine Geldstrafe von 1.500 € für die beiden Beleidigungen verhängt wurde. Beim Angeklagten handelte es sich zwar um einen Ersttäter (keine Vorstrafen), jedoch wertete das Gericht zu Lasten des Angeklagten, dass es sich um mehrere Beleidigungen handelte sowie die Uneinsichtigkeit des Angeklagten im Hinblick auf die Äußerungen und deren Einordnung als Beleidigungen.

AG Bremen, Urteil v. 04.07.2019, Az. 84 Cs 660 Js 29321/18 – Bezeichnung als „alten Sack“  bzw. „mühden Sack“ stellt eine Beleidigung dar

So bezeichnete der frühere Fußball-Nationaltorwart Tim Wiese einen gehbehinderten Rentner und deshalb verurteilte das Amtsgericht Bremen den ehemaligen Fußballprofi zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 1.000 Euro. Das Gericht ging daher von einem monatlichen Nettoeinkommen von 30.000 EUR aus (Tagessatz = monatliches Nettoeinkommen / 30 Tage). Nach Ansicht des Gerichts sei zwar nicht mehr feststellbar, welche der beiden Äußerungen „alter Sack“ oder „müder Sack“ gefallen sei, jedoch handelt es sich bei beiden Äußerungen um strafbare Beleidigungen nach § 185 StGB. Für diese Beleidigung wurde somit eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 25.000 € verhängt.

OLG Dresden, Beschluss vom 10.12.2021, Az.: 4 W 876/21 – „dummer, kranker, alter hasserfüllter Mensch“

Im Streit standen verschiedene gegenseitige Äußerungen von Kommunalpolitikern im Zusammenhang mit einer politischen Debatte. Dabei wurde auf dem Facebook Profil auch die vorgenannte Äußerung „dummer, kranker, alter hasserfüllter Mensch“ geäußert. Das OLG Dresden bestätigte die zuvor bereits vom Landgericht Dresden getroffene Entscheidung, welches darin eine Formularbeleidigung sah, die ohne Abwägung der Meinungsfreiheit des Äußernden unzulässig sei. Das OLG Dresden beschäftigte sich auch mit dem „Recht zum Gegenschlag“ welches im Zusammenhang mit der politischen Debatte angenommen wurde.

Gründe des OLG Dresden zum Recht zum Gegenschlag:

„Auch insoweit greift das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht zugunsten des Verfügungsbeklagten ein. Insbesondere kann er sich nicht auf das vom Landgericht herangezogene „Recht zum Gegenschlag“ berufen. Ein solches Recht ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen gegeben. Wer im Meinungskampf deutlich Stellung bezieht, muss damit rechnen, dass sich andere mit ihm und seiner Meinung auseinandersetzen, und dass die Reaktion im Einzelfall auch hart oder überzogen ausfällt. Er muss daher eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. März 2016 – 1 BvR 2844/13 –, juris; AfP 2016, 240, 242 – Es war aber so; BVerfGE 12, 113, 131 – Schmid/Spiegel, Publizistik, die auf dem Gebiet der Politik das ist, was Pornographie auf dem Gebiet der Moral; 54, 129, 138 – Kunstkritik). Allerdings ergibt sich aus dem Recht auf Gegenschlag kein Recht zur permanenten Steigerung ehrverletzender Formen der Kritik (BGH NJW 1974, 1762 – Deutschland-Stiftung).

Äußerungen, die die Menschenwürde verletzen, sind daher auch als Gegenschlag nicht gerechtfertigt (BVerfG NJW 1992, 2013, 2014 – Nazi; AG Weinheim NJW 1994, 1543 – Altkommunist im Geiste des Massenmörders Stalin; Klass in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, Anhang zu § 12 – Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, Rn. 251). Das Recht auf Gegenschlag ermächtigt überdies nicht zu Äußerungen, die – wie hier – den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen und schon daher von vornherein einer Abwägung mit der Meinungsfreiheit des Äußernden entzogen sind.

OLG Dresden, Beschluss vom 10.12.2021, 4 W 876/21

Strafbare Beleidigungen im Straßenverkehr?

Oftmals kommt es auch im Straßenverkehr zu kurzen Äußerungen und Beleidigungen in Form von Gesten. Diese Äußerungen können im Ergebnis auch ein Strafverfahren nach sich ziehen, da zumeist über eine Strafanzeige mit dem Pkw Kennzeichen der Halter des beteiligten Pkw ermittelt und dieser angeschrieben wird, um sich zu äußern. Erforderlich ist jedoch stets ein Strafantrag, d.h. eine Anzeige gegenüber der Polizei und Mitteilung des Kennzeichens.

Gesten und Beleidigungen im Straßenverkehr gehen oftmals einher mit einer Nötigungshandlung oder zumindest mit einem dem Vorwurf eines vermeintlichen Verkehrsverstoßes, z.B. Vorfahrt, dichtes Auffahren oder im Zusammenhang mit Überholvorgängen. Damit ist dann einer der beteiligten anderen Verkehrsteilnehmer nicht einverstanden und äußert seinen Unmut und so kommt es zu derartigen Reaktionen oder Erwiderungen zwischen den Beteiligten in Form von Gesten (Stinkefinger, Scheibenwischer, Vogel zeigen, usw. ). In der Praxis werden zumeist Geldstrafen ausgesprochen oder es kommt zu einer Einstellung des Verfahrens.  Die Höhe der Geldstrafe ist abhängig vom jeweiligen Nettomonatseinkommen und beträgt zwischen 20 – 30 Tagessätzen.  Das monatliche Einkommen kann auch geschätzt werden. Die Tagessatzhöhe errechnet sich wie folgt: (geschätztes) monatliches Nettoeinkommen (z.B. 2.400 EUR / 30 Tage = 80 EUR Tagessatz)

Wann liegen keine strafbaren Beleidigungen sondern zulässige Meinungsäußerungen vor?

Von einer strafrechtlich relevanten Schmähung (Beleidigung) kann jedoch dann nicht ausgegangen werden, wenn die Äußerung in dem Kontext einer Sachauseinandersetzung gefallen ist. Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht erfordern damit regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 <303>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 – 1 BvR 1917/04 -, juris, Rn. 22). Dies bedeutet gleichfalls, dass trotz einer zunächst als Beleidigung aufzufassenden Äußerung dann keine strafbare Beleidigung im Sinne des § 185 StGB vorliegt, wenn damit gleichzeitig eine Auseinandersetzung mit einem bestimmten Sachverhalt oder Verhalten einhergeht und damit eine zulässige Meinungsäußerung vorliegt.

In diesen Fällen erfolgt eine Abwägung zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht.

Nur dann, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter – etwa aus der Fäkalsprache – der Fall sein kann (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 – 1 BvR 1318/07 -, juris, Rn. 16) entfällt solch eine Abwägung. 

So können vor allem auch gemeinhin als „grenzwertig“ geltende Ausdrücke und Äußerungen und gleichfalls herabsetzende als auch ehrenrührige Bezeichnungen straffrei sein, wenn diese in einem Sachzusammenhang und einer Auseinandersetzung in der Sache erfolgt sind.

Update Februar 2022: Wegen einer neueren Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 19.12.2021, 1 BvR 1073/20) sind die nachfolgenden Beurteilungen nicht mehr aktuell, sondern müssen erneut gerichtlich überprüft werden. 

Beispiele für (nicht) strafbare Äußerungen bei entsprechender Auseinandersetzung in der Sache:

„Pädophilen-Trulla”,

„Die ist Geisteskrank”,

„Ich könnte bei solchen Aussagen diese Personen die Fresse polieren”,

„Gehirn Amputiert”,

„Kranke Frau”,

„Sie wollte auch Mal die hellste Kerze sein, Pädodreck.”

Es handelt sich sämtlichst um Facebook-Kommentare. Diese erfolgten im Zusammenhang mit einem Ausgangspost auf der Plattform von Facebook über Pädophilie und einer politischen Debatte im Jahr 1986. All diesen Äußerungen versagte das KG Berlin (KG Berlin, Beschluss vom 11.03.2020 Az.: 10 W 13/20) die strafrechtliche Relevanz und stellte fest, dass die Schwelle zum Straftatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB nicht überschritten wird.

Aus den Urteilsgründen:

„Der Senat verkennt dabei keineswegs, dass es sich insoweit gleichfalls um erheblich ehrenrührige Bezeichnungen und Herabsetzungen der Antragstellerin handelt. Unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben ist allerdings festzustellen, dass die Schwelle zum Straftatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB nicht überschritten wird.“

Freispruch des Amtsgerichts Leipzig bei Bezeichnung „du bis ein Diktator“

Die Bezeichnung als „Diktator“ oder Äußerungen wie, „Du bis ein Diktator“ bzw. „Du führst dich auf wie ein Diktator“ stellen sich  weder als Formalbeleidigungen noch als Schmähkritik dar. Zwar sind laut einem Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 23.03.2021 (Az.: 217 Cs 755 Js 55546/20 – rechtskräftig) durchaus polemisch aber erfüllen nicht den Tatbestand des § 185 StGB. Denn unter Abwägung des Rechts auf Freie Meinungsäußerung und sei die im Übrigen spontane Äußerung im Zusammenhang mit der dahinter stehenden „Machtkritik“ erkennbar und daher überwiege auch die Meinungsfreiheit gegenüber der durchaus nachvollziehbaren Kränkung der von der Äußerung betroffenen Person und deren Persönlichkeitsrecht.

Geldentschädigung bei Beleidigungen (Hassbeiträgen) auch gegenüber Plattformbetreiber möglich?

Im Internet kundgetane Äußerungen als „Hure„, „Nazischlampe„, „Nazischwein„, „dummefotze“ stellen erkennbar strafbare Formalbeleidigungen dar und können strafrechtlich nach § 185 StGB geahndet werden (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 09.12.2021, Az.: 2-03 O 422/20). Der Betroffenen wurde in diesem Verfahren eine Geldentschädigung in Höhe von 6.000 EUR (1.000 EUR pro Äußerung) gegen Twitter zugesprochen, da die Social-Media-Plattform trotz Hinweisen zu den verschiedenen beanstandeten rechtswidrigen Posts (Hassbeiträge) nicht unverzüglich entfernt hatte.

Wann droht bei einer Beleidigung (im Internet) eine Strafe?

strafbare Beleidigung im Internet
Foto: pixabay

Eine Beleidigung wird nur auf Strafantrag verfolgt, § 194 StGB. Der Strafantrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Vielfach werden die Verfahren eingestellt, da kein Täter zu ermitteln ist oder der Beleidigte und Anzeigeerstatter wird auf den Privatklage i.S.d. § 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO verwiesen. In diesem Fall müsste der Geschädigte selbst die weitere Strafverfolgung in die Wege leiten, und Anklage erheben was jedoch nur selten passiert.

Daneben können Betroffene zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz (Schmerzensgeld) und Unterlassung stellen.

Welche Strafe bei Beleidigung (im Internet)?

Der Gesetzgeber sieht für die Beleidigung in § 185 StGB einen Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe vor. Wenn die Beleidigung dagegen öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, beträgt der Strafrahmen sogar bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Dies bedeutet, dass öffentliche Beleidigungen im Internet mit bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden können. Anders als bei Beleidigungen in der realen Welt, sind Äußerungen im Internet, besonders in sozialen Medien für den Betroffenen oftmals – vor allem wegen der höheren Reichweite – ungleich belastender. Zumal sich derartige Inhalt, je drastischer diese sind, sehr rasch verbreiten, teilweise auch in den „normalen“ Medien und dadurch einen erheblichen Schaden anrichten.

Zumeist wird jedoch – auch bei im Internet geäußerten Beleidigungen – eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Die Höhe einer Geldstrafe beträgt nach § 40 Abs. 1 StGB mindestens 5 Tagessätze, höchstens 360 Tagessätze. Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach dem Nettoeinkommen und kann bei fehlender Angabe geschätzt werden. Die Höhe eines Tagessatzes wird auf mindestens 1 EUR und maximal 30.000 EUR festgesetzt.

aktuelle Urteile 2022 zu Strafen wegen Beleidigungen:

  • LG Chemnitz, 17. Februar 2022, „E-Mail: Nazi-Kriegsverbrecher – „Wenn Sie sterben, wäre das ein freier Tag wie bei Adolf Hitler und Josef Mengele.“ im Zusammenhang mit Virologe Drosten – 90 Tagessätze á 15,00 EUR (1.350 EUR) Geldstrafe
  • Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 31. Januar 2022, Az.: 204 StRR 574/21, Äußerung auf Youtube-Kanal mit Kommentaren im Video und einem Foto mit Transfrauen: „Und ich dachte immer, die Schockbilder auf den Kippenschachteln wären schlimm.“ –  120 Tagessätze á 200,00 EUR (24.000 EUR) Geldstrafe

Urteile gegen Jugendliche und Strafen wegen Beleidigungen

Bei jugendlichen Tätern (Alter zwischen 14-18 Jahre) bzw. Heranwachsenden (Alter 18 – 21 Jahre) für welche das Jugendstrafrecht gemäß § 105 JGG gilt, werden hingegen üblicherweise Auflagen wie Arbeitsstunden verhängt, sich persönlich beim Verletzten zu entschuldigen oder auch ein Täter-Opfer-Ausgleich nach § 10 JGG durchzuführen.

So verurteilte z.B. das Amtsgericht Düsseldorf eine 14-jährige Schülerin, die ihren Lehrer fotografierte und dieses Bild auf Facebook mit folgendem Kommentar veröffentlichte: „Behinderter Lehrer ever” um sich an diesen zu rächen, zu 20 Arbeitsstunden, § 15 Abs. 1, Nr. 3 JGG.

Wann verjährt eine Beleidigung?

Die Strafverfolgung unterliegt verschiedenen Verjährungsfristen (außer Mord), die Beleidigung verjährt in 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 78a StGB sobald die Beleidigung beendet ist. Die Verjährungsfrist bei einer Beleidigung richtet sich nach §§ 185, 78 II Nr. 5 StGB.

Nachweisbarkeit und Beweis von Beleidigungen im Internet

Gerade Beleidigungen von Erwachsenen im Internet können mit drastischen und dann empfindlichen Geldstrafen belegt werden. Die Beweislage ist aufgrund der Möglichkeit der Anfertigung von Screenshots von beleidigenden Kommentaren und Onlineprofilen des kommentierenden Nutzers bezüglich des Inhalts der Äußerung und der Umstände sehr leicht und einfach. Oftmals werden solche Phänomene als Cybermobbing (Mobbing) abgetan, wie anhand dieses Beitrags über Beleidigungen deutlich wird, kann der Täter wegen strafbarer Beleidigung im Internet auch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren verurteilt werden. Andere mögliche Straftaten in diesem Zusammenhang können üble Nachrede, Verleumdung und Bedrohung etc. sein.

Wegen der Anonymität des Internets kann jedoch die Ermittlung des Täters zu Problemen führen. Hinterlegte Namen oder auch E-Mail Adressen müssen nicht mit realen Namen und Personen in Zusammenhang stehen, so dass dies zu Beweisschwierigkeiten bei der Verfolgung von strafbaren Beleidigungen im Internet führen kann. Hierzu entschied jedoch bereits der BGH, dass Betroffene einen Auskunftsanspruch gegenüber Facebook oder anderen Providern haben:

Nach § 14 Abs. 3 TMG a.F. (jetzt § 21 Abs. 2 und Abs. 3 TTDSG) darf der Diensteanbieter Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst werden, erforderlich ist.“ BGH, Beschluss vom 24.09.2019, Az.: VI ZB 39/18

Auskunftsanspruch des Verletzten bei Beleidigungen im Internet

Gegenüber Plattformbetreibern (Facebook, Instagram, Twitter) hat der Beleidigte (Geschädigte) einen Auskunftsanspruch nach § 21 TTDSG. Dieser ermöglicht eine Auskunft über Namen und Adresse des ansonsten unbekannten Nutzers zu erhalten. Ein derartiger Auskunftsanspruch kann nur über eine gerichtliche Inanspruchnahme des zuständigen Landgerichts (Landgericht am Wohnsitz des Verletzten) unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts erfolgen. Der Streitwert beträgt dabei oftmals bei bis zu 5.000 EUR und die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 21 Abs. 3 TTDSG vom Verletzten zu tragen. Es besteht kein Auskunftsanspruch auf die IP-Adresse.

Eine Auskunft der Bestandsdaten beinhaltet: Name des Nutzers,  E-Mail Adresse, Telefonnummer und Adresse

Auch bei Beleidigungen per E-Mail, kann mittels eines Auskunftsanspruchs über die für den Versand der E-Mail genutzte IP-Adresse der Anschlussinhaber und damit die vermeintlich verantwortliche Person ermittelt werden. Dies wurde jüngst durch unsere Kanzlei in einem Auskunftsverfahren nach § 21 TTDSG vor dem Landgericht Leipzig (LG Leipzig, Beschluss vom 24.05.2022, 04 AR 5/22) gegenüber der Deutschen Telekom AG durchgesetzt. So gelang es, den vermeintlich anonymen Anschlussinhaber des Internetanschlusses der beleidigenden E-Mail ausfindig zu machen.

Sollten Sie eine Vorladung, einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift wegen Beleidigung erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, sich anwaltlichen Rat zu suchen! Wir beraten Sie gerne – Telefon 0341-225 22 780.

Vorladung oder Strafbefehl / Anlage wegen Beleidigung nach § 185 StGB erhalten? Anwalt für Strafrecht beauftragen!

Wir beraten und vertreten Sie beim Vorwurf (Vorladung, Anklage, Strafbefehl) einer Beleidigung nach § 185 StGB. Vereinbaren Sie ein kurzfristiges persönliches Beratungsgespräch und lassen Sie sich diskret von einem erfahrenen Strafrecht Anwalt beraten: Telefon 0341-225 22780 oder per online Terminvereinbarung anfragen.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

Sie haben noch Fragen oder möchten Ihren Fall besprechen?

Sprechen Sie uns an, wir sind für Sie da!

Produkt zum Warenkorb hinzugefügt.
0 Artikel - 0,00 
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner