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BGH-Urteil: Portalbetreiber muss Bewertungen bei bestrittenem Kontakt prüfen / löschen

Der BGH hat in einem Urteil (BGH Urteil vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20) entschieden, dass nach einer Beanstandung einer negativen Bewertung auf einem Bewertungsportal (Hotelbewertungsportal) ein Portalbetreiber bereits dann Prüfpflichten obliegt, wenn das bewertete Unternehmen (Ferienpark) einen Gästekontakt bestreitet.

In dem vom Bundesgerichtshof im August 2022 entschiedenen Fall ging es um die Klage eines Ferienparks, der vom verklagten Bewertungsportal die Unterlassung von gleich 10 Bewertungen verlangte. Bei sämtlichen Bewertungen des Ferienparks wurde ein Gästekontakt bestritten. Zwar müsse im Einzelfall auch der Inhalt der Bewertung als auch die darin gemachten Angaben zu Gästen, Reisezeit und Fotos berücksichtigt werden, jedoch sei auch die Größe des Ferienparks (1.180 Wohneinheiten und 4.000 Betten) zu berücksichtigen. Diese Größe ermöglicht keine weiteren konkreteren Darlegungen eines nicht vorhandenen Gästekontakts. Zumal häufig vorkommende Namen und Pseudonyme einer Vielzahl von Gästen zugeordnet werden können. Somit seien die Beanstandungen es gäbe keinen Gästekontakt nicht als „ins Blaue hinein“ zu bewerten.

Unterlassungsanspruch besteht auch gegen ein in der Schweiz ansässiges Bewertungsportal 

Eine Besonderheit des Falles lag noch darin, dass das verklagte Hotelbewertungsportal in der Schweiz ansässig ist.

Der BGH bejahte auch für diesen Sachverhalt, nämlich der Bewertung eines deutschen Unternehmens auf einem Bewertungsportal aus der Schweiz die Anwendbarkeit deutschen Rechts.

„Es kann offenbleiben, ob die Anwendbarkeit des deutschen Rechts aus Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-Verordnung, ABl. 2007 Nr. L 199, S. 40, ber. 2012 Nr. L 310 S. 52) oder aus Art. 42 EGBGB folgt. Beide Kollisionsnormen führen zur Anwendbarkeit deutschen Rechts.“ (BGH, Urteil vom 9.8.2022 – Az.: VI ZR 1244/20)

Unterlassungsanspruch gegen Bewertungsportal

Der BGH bejahte einen Unterlassungsanspruch gegen das Bewertungsportal.

„Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG bejaht.“

Die negativen Bewertungen wirken sich negativ auf den Umsatz des betreffenden Unternehmens aus und damit könne sich der Ferienpark auf die Verletzung seines Unternehmenspersönlichkeitsrechts berufen und einen Unterlassungsanspruch geltend machen.

Bewertungsportal haftet als mittelbare Störerin bei Verletzung von Prüfpflichten

Als mittelbarer Störer haftet, wer eigene Verhinderungen der zu beseitigenden Handlung nicht verhindere, jedoch hierzu eine rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hatte.Eine Haftung als mittelbarer Störer setzt daher grundsätzlich die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus.

Eine Prüfpflicht des Portals bereits vor der Veröffentlichung einer Bewertung wird dagegen nicht vorausgesetzt. Die von Nutzern der Bewertungsseite eingestellten Inhalte (Bewertungen / Rezensionen) müssen vor deren Veröffentlichung nicht auf eventuelle Rechtsverstöße geprüft werden. Ein Hostprovider (Bewertungsportalbetreiber) ist aber dann verantwortlich, sobald er Kenntnis von Rechtsverletzungen erlangt.

„Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts – hier des Unternehmenspersönlichkeitsrechts – durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 32; vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 23; vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 24; jeweils mwN).“ (BGH a.a.O.)

Diese Beanstandung des betroffenen (bewerteten) Unternehmens ist so konkret zu verfassen, dass der Rechtsverstoß auf dieser Grundlage unschwer (ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung) bejaht werden kann.

„Der vom Hostprovider zu erbringende Prüfungsaufwand darf den Betrieb seines Portals weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren. Ein solches Gewicht haben rein reaktive Prüfungspflichten, um die es im Streitfall allein geht, in der Regel aber nicht (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 40).“ (BGH a.a.O.)

Jedoch müsse ein Portalbetreiber eines solchen Portals, auf welchem Bewertungen abgegeben werden können mit etwaigen Persönlichkeitsverletzungen rechnen. Daher muss dieser auch von Anfang an von Beanstandungen ausgehen.

Dabei ist durch die Möglichkeit, Bewertungen auch verdeckt abgeben zu können, für betroffene Unternehmen nicht möglich, gegen die Bewertungsperson direkt vorzugehen.

Bewertungsportal ist verpflichtet die Beanstandung zur Stellungnahme weiterzuleiten

Das Portal hat eine Beanstandung, die einen Kundenkontakt bestreitet und daher eine unschwer zu erkennende Rechtsverletzung behauptet, nämlich eine ohne vorherigen Kontakt zum Unternehmen abgegebene Bewertung, an die Bewertungsperson weiterzuleiten. Eine Beanstandung es fehle an einem Gästekontakt genügt, so der BGH in seinem Leitsatz zur Entscheidung.

„Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. Im Übrigen gilt die Grenze des Rechtsmissbrauchs.“ (BGH, a.a.O.)

Sollte sich aus der Bewertung oder deren Inhalt nicht eindeutig ein Gast oder Kontakt zuordnen lassen, genügt demnach für eine die Prüfpflicht des Portalbetreibers auslösende Beanstandung einen Kontakt der Bewertungsperson ohne nähere Begründung zu bestreiten.

Im Bewertungstext bemängelten die Nutzer unter anderem die Sauberkeit der Zimmer, den Zustand der Freizeitanlage und den Service des bewerteten Ferienparks.

Dies führt aufgrund des fehlenden Kontakts zu einem unschwer zu erkennendem Rechtsverstoß. Es müsse daher nur benannt werden, der Bewertung läge kein Kundenkontakt zugrunde.

„Zu weitergehenden Angaben als der, dass diese Nutzer nicht ihre Gäste waren, war die Klägerin – entgegen der Ansicht der Revision – auch angesichts der in den angegriffenen Bewertungen enthaltenen weiteren Angaben zu der Person des Nutzers, seinen Begleitern, den (angeblich) in Anspruch genommenen Leistungen und teilweise beigefügter Fotos nicht verpflichtet.“ (BGH a.a.O.)

Trotz der in dieser Weise erfolgten ausreichenden Beanstandung und des sich daraus ergebenden unschwer zu erkennenden Rechtsverstoßes kam der Betreiber des Bewertungsportals seiner sich dadurch ergebenden Prüfpflicht nicht nach und leitete die Beanstandung nicht an die Nutzer zur Stellungnahme weiter. Vielmehr wurde der Kontakt zum Nutzer und eine Nachfrage bei diesem durch den Portalbetreiber verweigert.

„Bezüglich der zehn streitgegenständlichen Bewertungen gab sie an, dass die Voraussetzungen zur Einleitung eines Prüfverfahrens nicht vorlägen, da die Klägerin nur pauschal behaupte, dass den Bewertungen keine Aufenthalte zugrunde lägen, obwohl ein substantiiertes Eingehen auf den konkreten Inhalt der Bewertungen möglich gewesen wäre.“ (LG Köln, Urteil vom 11.12.2019 – 28 O 242/19)

Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass bei sämtlichen beanstandeten Bewertungen kein Gästekontakt zugrunde lag und die Bewertungen zu entfernen sind.

Kosten des Verfahrens bei einem Unterlassungsanspruch gegen negative Bewertung

Der Streitwert des Verfahrens wurde im Berufungsverfahren vor dem OLG Köln (Urteil vom 27.08.2020 – 15 U 309/19) mit 50.000 EUR bemessen, dies entsprach einem Wert von 5.000 EUR je Bewertung. Die gesetzlich mindestens anfallenden Verfahrenskosten (eigene, fremde Anwaltskosten sowie Gerichtskosten) für die gerichtliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs bei einer Bewertung betragen ca. 2.500 EUR. Im Falle des Obsiegens hat diese Kosten der verklagte Portalbetreiber zu bezahlen.

Im vorliegenden Verfahren mit 10 Bewertungen und einem Streitwert von 50.000 EUR betragen die gesetzlichen Kosten für 3 Instanzen (LG Köln, OLG Köln, BGH) mindestens 35.000 EUR (je ca. 14.000 EUR Anwaltskosten und ca. 7.000 EUR Gerichtskosten). Die Dauer des seit 2019 laufenden Verfahrens betrug bis zur Entscheidung des BGH mehr als 3 Jahre.

Eine günstigere Alternative zu einem derart kostspieligen Gerichtsverfahren sind die durchaus erfolgversprechenden und durch einen Fachanwalt für IT-Recht eingereichten begründeten Beanstandungen von Bewertungen. Diese führen oftmals in kurzer Zeit zur Entfernung der negativen Bewertung.  Sie können uns gleich damit beauftragen, eine Bewertung löschen zu lassen (Kosten 129,00 EUR netto für einzelne Bewertung).

Sie haben Fragen zu negativen Bewertungen im Internet oder möchten Bewertungen einfach löschen lassen – wir unterstützen Sie dabei!

Wir beraten und vertreten Unternehmen auf dem Gebiet des IT-Rechts und insbesondere nach Erhalt von negativen Bewertungen. Wir unterstützen auch Sie mit unserer Erfahrung und Expertise und lösen eine rechtlich fundierte Beanstandung aus. Damit besteht eine sehr gute Chance, schlechte Bewertungen entfernen zu können. Sie können uns gleich damit beauftragen: Bewertungen zu löschen.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt und Fachanwalt IT-Recht

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