geschlossenes Fitnessstudio während des Lockdowns

BGH: Fitnessstudios müssen während des Lockdowns gezahlte Mitgliedsbeiträge zurückbezahlen

Lange Zeit war es unklar, ob aufgrund der Corona Pandemie geschlossene Fitnessstudios weiterhin Anspruch auf Beitragszahlung haben. Viele Fitnessstudios zogen auch während der Schließungen wegen des Lockdowns die Beiträge ihrer Mitglieder ein. Die Richter des BGH (Urteil vom 04.05.2022, Az. XII ZR 64/21) gaben nun einem Kläger Recht, der von seinem Studio die Rückzahlung dieser Beiträge verlangte. Ein Anspruch auf Zahlung der Beiträge verneinten die Richter während der Schließzeiten.

Corona und Fitnessstudiovertrag, BGH sieht keine Störung der Geschäftsgrundlage und erteilt Vertragsanpassung eine Absage

Auch für die oftmals von Fitnessstudios angestrebte und angebotene Verschiebung der Vertragslaufzeit sahen die Karlsruher Richter keine Grundlage. Ein solcher Ausgleich könne für die nicht zur Verfügung gestandene Trainingsmöglichkeit während des Lockdowns auch nicht zur Anpassung des Vertrages führen und damit zu einem Anspruch für die Beiträge.

Ebenso hat der Gesetzgeber eine sog. Gutscheinlösung zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen geschaffen und auch den Betreibern von Fitnessstudios die Möglichkeit eingeräumt, den Mitglieder für nicht in Anspruch genommene Leistungen einen Gutschein auszustellen. Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass dies als abschließende Lösung gewollt sei und daher für eine anderweitige Lösung, nämlich eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kein Raum mehr lässt.

§ 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2)Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

BGH: keine Zahlungspflicht während coronabedingter Schließung des Fitnessstudios

Für alle Betreiber von Fitnessstudios bedeutet dies, dass wegen der nun eindeutigen Rechtslage und der Entscheidung des BGH Gutscheinlösungen angeboten werden sollten und bereits eingezogene Beträge erstattet werden. Auch eine gemeinsame Absprache mit den Mitgliedern erscheint auf vertraglicher Ebene möglich. Für Mitglieder gilt, wenn derartige Angebote nicht in Frage kommen, besteht ein Anspruch auf Rückerstattung und auch eine Verlängerung des Vertragszeitraums muss nicht akzeptiert werden.

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Tipps und Vorgehen vom Anwalt bei während des Lockdowns gezahlte Beiträge!

  1. Suchen Sie zunächst IMMER das Gespräch mit dem Betreiber und verweisen Sie auf die neueste BGH Entscheidung.
  2. Sollte keine Einigung zustande kommen und auch vom Studio keine für Sie akzeptable Lösung angeboten werden, so fordern Sie unter Fristsetzung zur Zahlung des zuviel eingezogenen Beitrags auf.
  3. Gern können wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich sein, sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, so kommt diese für die entstehenden Rechtsanwaltskosten auf.

Haben Sie Beiträge während des Lockdowns bezahlt? Anwalt für Vertragsrecht hilft!

Wir beraten Sie kompetent und zuverlässig zu allen Fragen rund um Fragen in Zusammenhang mit einem Vertrag und vereinbaren zeitnah ein Beratungsgespräch. Profitieren Sie von unseren Erfahrungen und lassen Sie sich professionell vertreten. Kontakt zu Rechtsanwälten für Vetrags- und Wirtschaftsrecht Leipzig oder per Telefon Anwältin Vertragsrecht in Leipzig 0341-22522780 oder jederzeit mit unserer Online-Terminvereinbarung einen Beratungstermin wegen Fragen zum Fitnessstudiovertrag vereinbaren.

Annett Schubert

Rechtsanwältin für Vertragsrecht

Daniel Baumgärtner

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