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BGH-Urteil: eBay Bewertung „Versandkosten Wucher!!“ zulässig

Der BGH hat sich mit seinem Urteil (BGH Urteil vom 28. September 2022 – VIII ZR 319/20) mit einer auf der Internetverkaufsplattform eBay abgegeben Bewertung auseinandergesetzt.

Die zur Entscheidung stehende Bewertung lautet vollständig wie folgt:

„Ware gut, Versandkosten Wucher!!“

Bewertung verstösst laut BGH nicht gegen eBay AGB

Der BGH sah in der Bewertung keinen Verstoss gegen die eBay AGB. Darin heißt es:

㤠8 Bewertungen

2. Nutzer sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die von Nutzern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.“

Laut BGH sei darin keine strengere Grenze im Hinblick auf die Äußerungen in Bewertungen vertraglich vereinbart, als dies ohnehin deliktsrechtlich gelte. Die Vereinbarung sei zwar nicht eindeutig, jedoch fehle eine Definition, was „sachlich“ bedeutet. Damit sei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Schmähkritik auszugehen und diese anwendbar, ansonsten hätte es der Erwähnung dieser in der Vereinbarung nicht bedurft, wollte man eine schärfere Einschränkung erreichen.

Damit erfolgt keine andere Bewertung als ohne die in den AGB getroffene Vereinbarung, nämlich anhand der Abgrenzung als Schmähkritik.

Bewertung „Versandkosten Wucher“ keine Schmähkritik

Der BGH sah in der Bewertung jedoch auch keine Schmähkritik.

„Die Grenze zur Schmähkritik ist durch die Bewertung „Versandkosten Wucher!!“ nicht überschritten. „

Auch eine überzogene, ungerechte oder ausfällige Kritik sei als Meinungsäußerung zu werten und macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähkritik. So begründeten die BGH Richter auch vorliegend, dass es im Falle einer Schmähkritik im Vordergrund um die Diffamierung des Betroffenen ginge.

„Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll.“ (BGH a.a.O.)

Eine solche Diffamierung sei aufgrund der Äußerung zu den Versandkosten vorliegend nicht gegeben. Denn mit der Äußerung wird sich zwar scharf und möglicherweise auch in überzogener Weise mit den Versandkosten auseinandergesetzt und diese kritisiert. Dies beinhaltet jedoch die sachliche Auseinandersetzung mit einer Leistung, nämlich der Höhe der tatsächlich gezahlten Versandkosten.

Hintergrund der Bewertung war im Übrigen ein Kauf von 4 Gelenkbolzenschellen zum Gesamtpreis von 19,26 EUR wovon auf die Versandkosten 4,90 EUR fielen.

Kosten des Verfahrens bei Klage gegen negative Bewertung

Der Streitwert des Verfahrens wurde im Berufungsverfahren vor dem LG Weiden, welches den Käufer noch zur Entfernung der Bewertung verurteilt hatte (LG Weiden, Urteil vom 28.10.2020, Az.: 22 S 17/20), auf einen Wert von 5.000 EUR festgesetzt. Bereits zu diesem Zeitpunkt sind für beide Instanzen und inklusive einer außergerichtlichen Tätigkeit gesetzliche Kosten (Anwalts- und Gerichtskosten) in Höhe von ca. 2.800 EUR entstanden.

Eine günstigere Alternative zu einem derart kostspieligen und langen Gerichtsverfahren (mehr als 2 Jahre Verfahrensdauer) sind die durch einen Fachanwalt für IT-Recht eingereichten begründeten Beanstandungen von Bewertungen, welche in vielen Fällen zu einer kurzfristigen Entfernung führen können. Hier können Sie uns sofort und gleich einen Auftrag eine negative Google Bewertung löschen zu lassen (Kosten 129,00 EUR netto für einzelne Bewertung) erteilen.

Sie haben Fragen zu negativen Bewertungen im Internet oder möchten Bewertungen einfach löschen lassen – wir unterstützen Sie dabei!

Wir beraten und vertreten Unternehmen auf dem Gebiet des IT-Rechts und insbesondere nach Erhalt von negativen Bewertungen. Wir unterstützen auch Sie mit unserer Erfahrung und Expertise und lösen eine rechtlich fundierte Beanstandung aus. Damit besteht eine sehr gute Chance, schlechte Bewertungen entfernen zu können. Sie können uns gleich damit beauftragen: Bewertungen zu löschen.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt und Fachanwalt IT-Recht

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