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BGH-Urteil 2022: Bei einem Widerrufsausschluss führt eine fehlende Widerrufsbelehrung nicht zu Anspruch auf Widerruf

Der BGH hat in einem Urteil (BGH Urteil vom 13. Juli 2022 – VIII ZR 317/21) geurteilt, dass im Falle eines gesetzlichen Ausschlusses des Widerrufsrecht (Karten für eine Freizeitveranstaltung, hier Eintrittskarten für ein Musical mit bestimmten Veranstaltungstermin), eine darüber fehlende Belehrung, dass ein solches Widerrufsrecht nicht besteht, nicht zu einem Widerrufsrecht führt.

In dem vom BGH entschiedenen Verfahren machte der Käufer ein Widerrufsrecht für diese von ihm über eine Plattform erworbenen Eintrittskarten für ein Musical geltend und verwies dabei u.a. auf ein Widerrufsrecht.

Kein Widerrufsrecht trotz fehlender Belehrung über dessen Nichtbestehen

Der Käufer machte geltend, dass eine Belehrung über das Widerrufsrecht nicht stattfand. Schließlich bestimmt Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB, dass auch bei einem fehlenden Widerrufsrecht informiert werden müsse. Der BGH verneinte jedoch ein solches Widerrufsrecht. Zwar liege ein Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312 c Abs. 1 BGB vor, jedoch ist ein Widerrufsrecht gemäß § 312 g As. 2 Nr. 9 BGB ausgeschlossen.

§ 312 g Abs. 2 BGB

9.  Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,…

Diese Vorschrift, sieht eine Ausnahme vom Widerrufsrecht unter anderem für Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen vor und sei vorliegend auf den Kaufvertrag anzuwenden. Damit besteht ein Widerrufsrecht im vorliegenden Fall nicht.

Auch bei einem Kommissionsgeschäfts, d.h. des Kartenverkaufs für den Veranstalter, ergibt sich nichts anderes. Denn auch daraus ergibt sich ein Recht zur Teilnahme der von der Veranstalterin durchzuführenden Veranstaltung.

“Der im eigenen Namen für Rechnung der Veranstalterin geschlossene Kaufvertrag zwischen der Beklagten und dem Kläger hat das Zugangsrecht zu einer auf einen bestimmten Zeitpunkt terminierten Freizeitbetätigung – einem Musical – zum Gegenstand und ist somit als Dienstleistungsvertrag im Sinne von Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie und dementsprechend als von § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB erfasst anzusehen.” (BGH a.a.O.)

Auch eine fehlende Information über das Fehlen eines Widerrufsrechts führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Der BGH bestätigt damit die Entscheidung des Berufungsgerichts.

“Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger ein Widerrufsrecht auch dann nicht hätte, wenn die Beklagte ihn entgegen Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB nicht darüber informiert hätte, dass ihm ein Widerrufsrecht nicht zusteht. Die fehlende Information über ein nicht bestehendes Widerrufsrecht führt – entgegen der Auffassung der Revision – nicht zum Entstehen eines Widerrufsrechts. Dies widerspräche dem Willen des Gesetzgebers, der für diese spezielle Konstellation ein Widerrufsrecht gerade nicht für angezeigt hielt. (BGH a.a.O.)”

Auch aus der Vorschrift des § 356 Abs. 3 BGB ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Diese Vorschrift regelt nach den Urteilsgründen des BGH nur die Verlängerung der Widerrufsfrist, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über ein bestehendes Widerrufsrecht belehrt hat. Im Falle eines Nichtbestehens eines Widerrufsrechts begründet § 356 Abs. 3 BGB hingegen keine Regelung. Daher führe auch ein fehlender Hinweis eines Nichtbestehens eines Widerrufsrechts nicht zur Anwendung des § 356 Abs. 3 BGB.

§ 356 BGB

(3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar.

Schadensersatzanspruch bei fehlender Widerrufsinformation ebenfalls fraglich

Zwar wurde nicht über einen Schadensersatzanspruch entschieden, da dieser nicht begehrt wurde. Jedoch verwies der BGH darauf, dass ein solcher Anspruch auf Schadensersatz auch nur dann möglich wäre, wenn ein Kunde vorträgt, dass er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er zutreffend darüber belehrt worden wäre, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht.

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Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt und Fachanwalt IT-Recht

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