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DSGVO: Hinweise zur Videoüberwachung auf dem Privatgrundstück

Die Installation von Überwachungskameras auf Privatgrundstücken kann aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein, z.B. um Eigentum und Wertgegenstände vor Einbrechern oder Dieben zu schützen oder um andere Überwachungsmaßnahmen etwa in Zusammenhang mit Wildtieren durchzuführen. Doch nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch rechtlich zulässig. Dieser Beitrag erklärt, was erlaubt ist und welche vor allem datenschutzrechtlichen Aspekte bei der Installation von Videokameras auf dem eigenen Grundstück zu beachten sind und gibt umfangreiche Hinweise.

Auch die zuständigen Datenschutzbehörden haben in den letzten Jahren vermehrt mit Anfragen und Beschwerden aufgrund von Videoüberwachungen zu tun. Die sächsische Datenschutzbehörde hat eine Broschüre (Stand: 22.05.2024) zu diesem Thema der Videoüberwachung erstellt, damit sich Bürger, Unternehmen und Behörden informieren können.

Neben einem Bußgeldverfahren können dem Verantwortlichen auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche drohen.

Was muss bei der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück beachtet werden?

    Grundsätzlich benötigt das Betreiben von Videoüberwachungsanlagen auf dem eigenen Grundstück keiner zusätzlichen Genehmigung. Aus Datenschutzgründen ist jedoch einiges zu beachten:

    Wichtig bei der Videoüberwachung ist die DSGVO, welche den Umgang mit personenbezogenen Daten regelt, um die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen zu schützen.

    Die DSGVO ist nicht anwendbar, wenn:

    • ausschließlich die Privatsphäre des Betreibers/Grundstücksbesitzers betroffen ist
    • kein beruflicher oder wirtschaftlicher Bezug besteht
    • erstellte Aufnahmen nicht außerhalb des Familienkreises gelangen

    Art. 2 II c DSGVO

    Ab dem Zeitpunkt, wo über das eigene Grundstück hinaus andere Flächen, wie Nachbargrundstücke oder öffentliche Wege oder Plätze aufgenommen werden, findet die DSGVO Anwendung.

    Danach ist die Verarbeitung der Daten nur zulässig, wenn eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt oder der Überwachende ein berechtigtes Interesse an der Überwachung hat.

    Wann liegt ein berechtigtes Interesse für Videoüberwachung von Privatgrundstücken vor?

    Dieses kann vorliegen, wenn die Videoüberwachung stattfindet zum Schutz des Eigentums oder von Personen (EuGH, Urt. v. 11.12.2019 – C-708/18 Rn. 60). Darunter fällt vor allem das Risiko eines Einbruchs.

    Dafür muss die Videoüberwachung erforderlich sein. Dies liegt beispielsweise vor, wenn eine Gefährdungslage vor allem durch hinreichende Tatsachen oder auch die allgemeine Lebenserfahrung nachweisbar ist und keine weniger intensive, aber gleich effektive Maßnahme anwendbar ist (BVerwG, Urt. v. 27.3.2019 – 6 C 2/18 = NJW 2019, 2556 Rn. 26). Gerade wenn Sie schon mehrfach Opfer von Einbrüchen geworden sind und konkret Anlass besteht, auch über das eigene Grundstück hinaus Bereiche mit zu filmen, kann ein berechtigtes Interesse gegeben sein. Auch die Durchsetzung von Ansprüchen oder das Beitreiben von Forderungen kann ein solches Interesse darstellen (EuGH , Urt. v. 17.6.2021 – C-597/19 – Mircom/Telenet = GRUR 2021, 1067 Rn. 109), wie auch die Feststellung persönlicher Informationen eines Schadensverursachers (EuGH, Urt. v. 4.5.2017 – C-13/16 – rigas satiksme = BeckRS 2017, 108615 Rn. 29).

    Liegt eine datenschutzrechtlich konforme Videoüberwachung vor, so muss das Prinzip der Datensparsamkeit aus Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO beachtet werden. Bei Videoaufzeichnungen sollte die Speicherdauer daher nur für 48, maximal 72 Stunden betragen, sofern kein Grund für eine darüber hinausgehende Aufbewahrung vorliegt. Denn in dieser Zeit wird davon ausgegangen, dass ein verantwortlicher Grundstücksbesitzer die Aufnahmen, falls benötigt durchgesehen und etwaige Delikte festgestellt hat. Bestenfalls wird die Aufzeichnung automatisch überschrieben. In Ausnahmefällen, kann mit einer geeinigten Begründung die Speicherdauer auch länger sein, z.B. Urlaub, längere Abwesenheit.

    In der Praxis liegt ein berechtigtes Interesse überwiegend nur in Ausnahmefällen vor und ist stets individuell zu prüfen.

    „Sobald eine Überwachung mittels Kamera aber auch Bereiche erfasst oder erfassen kann, die für Dritte zugänglich sind, müssen die berechtigten Interessen der von diesen Video- und Kamera-Aufnahmen betroffenen dritten Personen auch berücksichtigt werden. Diesen Personen stehen ein Recht am eigenen Bild sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu (…).Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vermittelt nämlich jedem einen Anspruch auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit und auf den Schutz seines Privatbereichs (…).“ (Urteil AG Brandenburg vom 5.12.2024 – 30 C 190/22)

    Konsequenterweise bedeutet dies, dass zumeist die Mitüberwachung von Nachbargrundstücken oder öffentlichen Bereichen nicht erlaubt ist. Doch selbst, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung das eigene Überwachungsinteresse überwiegt, gilt dies nicht uneingeschränkt, auch in einem solchen Fall muss die Verarbeitung personenbezogener Daten auf das erforderliche Maß beschränkt werden.

    Sonderfall: Videoüberwachung durch den Vermieter

    Soweit Vermieter Einrichtungen zur Videoüberwachung installieren, fällt dies ebenfalls in den Anwendungsbereich der DSGVO. Dabei kommt es für die Zulässigkeit solcher Maßnahmen wiederum nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO darauf an, ob der Vermieter ein berechtigtes Interesse geltend machen kann. Für den höchstpersönlichen Bereich der Wohnung kann der Vermieter sich auf kein solches Interesse berufen, es überwiegt stets der Persönlichkeitsschutz. Auch für die Überwachung von Gemeinschaftsflächen gelten hohe Anforderungen, da die Privatsphäre des Mieters, etwa der Empfang von Besuch, tangiert wird. Besonders hoch sind die Anforderungen für den Fall, dass der Mieter sich der Überwachung nicht entziehen kann. Bagatellvorfälle wie leichtere Diebstähle oder Sachbeschädigungen reichen dafür nicht immer aus (LG Berlin, Urt. v. 28.10.2015 – Az.: 67 S 82/15).

    Viele Vermieter versuchen durch die vorherige Einholung einer Einwilligungserklärung des Mieters eine rechtskonforme Installation von Videokameras zu gewährleisten. Auch hier gilt es einige Besonderheiten zu beachten: Die Einwilligung muss den Voraussetzungen von Art. 7 DSGVO genügen. In diesem Zusammenhang muss sichergestellt sein, dass die Einwilligungserklärung des Mieters freiwillig abgegeben worden ist. Hierfür muss eine tatsächliche Wahlmöglichkeit bestehen, was gerade in angespannten Wohnungsmarktsituationen in Frage gestellt werden kann. Zudem muss der Mieter transparent über den Umfang der Überwachung sowie die Möglichkeit zum Widerruf seiner Einwilligung informiert worden sein.

    Wann ist die Videoüberwachung auf Privatgrundstücken erlaubt?

    Um rechtliche Probleme (Datenschutzverstoß) zu vermeiden, sind folgende Aspekte beim Installieren von Videokameras zu beachten:

    1. Stellen Sie sicher, dass die Kamera nur das eigene Grundstück erfasst.

    2. Es empfiehlt sich bei Überwachung des Grundstücks entsprechend durch ein Schild darauf hinzuweisen.

    3. Begrenzen Sie die Speicherdauer auf maximal 72 Stunden.

    4. Zugriff auf Aufnahmen: Die Videoaufnahmen sind gegen den unbefugten Zugriff und Weitergabe durch entsprechende Sicherheitsanwendungen zu schützen, so dass nur der Berechtigte darauf Zugriff hat.

    Wichtig zu beachten ist, dass auch die Persönlichkeitsrechte bereits beeinträchtigt sein können, wenn ein Überwachungsdruck besteht, d.h. objektiv Grund zur Befürchtung einer Überwachung vorliegt (BGH, Urt. v. 16.3.2010 – VI ZR 176/09 = NJW 2010, 1533). Zwar findet aufgrund fehlender personenbezogener Daten die DSGVO oder das BDSG bei Kameraattrappen keine Anwendung, dennoch kann aufgrund des damit verbundenen Überwachungseffekts ein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz bestehen.

    Beispiele für eine üblicherweise zulässige Überwachung von Geschäften und Grundstücken sind Juweliere, Banken, Geldautomaten oder auch Tankstellen, welche aufgrund der Art der Geschäftstätigkeit eine besondere Anfälligkeit für Überfälle bzw. Straftaten besitzen. Dennoch müssen auch hier, wie auch sonst, zunächst mildere Mittel zur Gefahrenabwehr und der Zweckerreichung geprüft werden. Dies könnten z.B. folgende Punkte betreffen:

    • Alarmanlage, Sensoren an Fenster und Türen, Wachpersonal
    • Sicherheitsschlösser und Verbesserung des Einbruchsschutzes (Vergitterung, Sicherheitsglas, etc.)
    • Zäune und Mauern, Bewegungsmelder
    • Tresore, Schließfächer

    Was passiert, wenn die Videokamera (auch) fremde Bereiche erfasst?

    Bei Verstoß gegen die Anforderungen an die Grundstücksüberwachung kann es zu rechtlichen Konsequenzen kommen:

    1. Geldbuße: Es können bei Verstößen Geldbußen nach der DSVGO verhängt werden.

    2. Beseitigung und Unterlassung: Es kann ein Anspruch betroffener Dritter, vor allem Nachbarn, auf Entfernung der Kameras bestehen aus § 1004 I 1 BGB analog iVm § 823 I BGB.

    3. Schadensersatzansprüche : Falls jemand durch die Überwachung einen Schaden erleidet, kann gleichfalls ein finanzieller Ausgleich gefordert werden (§ 823 BGB, Art. 82 DSVGO).

    4. Strafrechtliche Konsequenzen: Durch die unzulässige Videoüberwachung kann strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen und auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren in Betracht kommen (§§ 201, 201a StGB).

    5. Gerichtsprozess: Es ist möglich, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Hierbei können hohe Kosten entstehen. Vor Gericht kann abhängig vom Ausmaß der Überwachung ein Streitwert in Bereichen von 5.000,00 – 15.000,00 EUR festgesetzt werden.

    Beispiele von Streitwerten bei Videoüberwachung:

    Die aufgrund eines Gerichtsverfahrens damit verbundenen Anwaltskosten in Verfahren im Zusammenhang mit Videokameras betragen zwischen 1.000 – 2.150 EUR für den eigenen Anwalt und als Gesamtkostenrisiko für das Verfahren in der I. Instanz in Höhe von 2.500 – 5.300 EUR. Für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften ist der Betreiber der Videokameras aufgrund der DSGVO ausnahmsweise beweisbelastet. Sollte man sich darauf berufen, dass keine öffentlichen Bereiche oder das Nachbargrundstück erfasst werden, so muss auch das nachgewiesen und im Rahmen einer Interessenabwägung begründet werden. Gerade bei schwenkbaren Kameras muss dies beachtet und ggf. durch einen Nachweis der Deaktivierung der Schwenkbarkeit oder der softwareseitigen Ausblendung bestimmter Bereiche nachgewiesen werden.

    Fazit

    Wenn Sie Kameras zur Überwachung und zum Schutz des eigenen Privatgrundstück einsetzen wollen, ist es unerlässlich zu prüfen, welchen Bereich diese erfassen. Die Kameraposition sollte so ausgewählt und der Winkel des Kameraobjektivs eingestellt werden, dass nur das eigene Grundstück und nicht das Nachbargrundstück oder öffentliche Bereiche gefilmt und aufgezeichnet werden. Falls dennoch die Umgebung von der Videoüberwachung betroffen sein sollte, so muss unter Beachtung der DSGVO und des BDSG auf die Kamera und Videoüberwachung durch ein Hinweisschild hingewiesen und darüber hinausgehende Dokumentationspflichten erfüllt werden. Unabdingbar ist dabei in jedem Fall eine durchgeführte Interessenabwägung.

    Es besteht vor der Installation einer Videokamera auf dem eigenen Grundstück die Möglichkeit sich bei der jeweiligen Aufsichtsbehörde für Datenschutz in ihrem Bundesland auf deren Internetseite zu informieren und umfangreiche Informationen für einen rechtlich zulässigen Einsatz von Videokameras zu erhalten.

    Bei Unsicherheiten und rechtlichen Fragen und auch Rechtsproblemen stehen wir Ihnen gern mit unserer Rechtsberatung zur Seite und informieren Sie umfassend über rechtliche Grundlagen (DSGVO, BDSG) und Ansprüche aufgrund einer Videoüberwachung! Nehmen Sie jetzt Kontakt zu unserer Kanzlei für Datenschutzrecht auf und vereinbaren Sie ein persönliches Erstgespräch.

    Daniel Baumgärtner

    Rechtsanwalt

    Fachanwalt für Informationstechnologierecht | Dekra zertifizierte Fachkraft für Datenschutz

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