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Einstellung nach § 154 StPO: Wann wird ein Strafverfahren eingestellt?

Die Einstellung nach § 154 der Strafprozessordnung (StPO) ist ein wichtiger Aspekt des deutschen Strafrechts. Sie ermöglicht es, ein laufendes Ermittlungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen einzustellen, ohne dass es zu einer Verurteilung kommt. Doch was bedeutet eine solche Verfahrensbeendigung konkret, und wann kommt eine solche Einstellung eines Strafverfahrens infrage?

Was bedeutet die (Teil-)Einstellung nach § 154 StPO?

Nach § 154 StPO kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht ein Strafverfahren einstellen, wenn eine Strafe wegen einer anderen Tat, die dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, nicht „beträchtlich“ ins Gewicht fällt. Das bedeutet: Falls der Beschuldigte bereits wegen einer anderen Tat verurteilt wurde oder ihm eine wegen einer Verurteilung erhebliche Strafe droht, kann das Verfahren wegen einer weiteren Tat nach dieser Vorschrift eingestellt werden.

§ 154 StPO Teileinstellung bei mehreren Taten

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

  1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
  2. darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 154 StPO

Damit ein Strafverfahren nach § 154 StPO eingestellt wird, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

1. Mehrere Straftaten: Der Beschuldigte muss mindestens zwei Straftaten begangen haben.

2. Geringere Bedeutung der weiteren Tat: Die eingestellte Tat muss im Vergleich zu einer anderen Straftat, für die der Beschuldigte bereits verurteilt wurde oder noch verurteilt werden könnte, von untergeordneter Bedeutung sein.

3. Kein öffentliches Interesse an der (weiteren) Verfolgung: Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht müssen zu dem Schluss kommen, dass eine Verfolgung nicht notwendig ist.

4. Möglichkeit der Wiederaufnahme: Falls sich die Umstände ändern, kann das Verfahren unter bestimmten Bedingungen wieder aufgenommen werden. Zum Beispiel, wenn eine rechtskräftig erkannte Strafe nachträglich wegfällt und hinsichtlich der eingestellten Tat noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Praxisbeispiel zur Einstellung nach § 154 StPO

Geldscheine

Einstellung nach § 154 StPO Beispiel

Fallbeispiel:

Ein Angeklagter wird wegen schwerem Betrug (§ 263 Abs. 3 StGB) in mehreren Fällen angeklagt. In einem Fall geht es um eine besonders hohe Schadenssumme von 100.000 Euro, während in einem anderen Fall nur ein Schaden von 2.000 Euro entstanden ist.

Das Gericht stellt das Verfahren wegen des Betruges in Höhe von 2.000 Euro nach § 154 StPO ein, da der Schaden im Vergleich zur Haupttat (100.000 Euro) als geringfügig angesehen wird und damit im Hinblick auf die zu erwartende Strafe wegen der Haupttat nicht beträchtlich ins Gewicht fällt (§ 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Da bereits eine hohe Strafe für die schwerere Tat zu erwarten ist, wird der kleinere Betrugsfall nicht weiter verfolgt und nach § 154 StPO eingestellt.

Vorteile einer Einstellung nach § 154 StPO

Schnellere Verfahren: Entlastung der Justiz und kürzere Prozessdauer, da Tat nicht weiter aufgeklärt werden muss.

Weniger Belastung für den Beschuldigten: Weniger Verhandlungstage und reduzierte Rechtsfolgen.

Fokus auf schwerwiegendere Straftaten: Die Justiz kann ihre Ressourcen gezielter einsetzen und sich auf das Wesentliche konzentrieren (Verfahrensökonomie).

Fazit

Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 154 StPO ist ein sinnvolles Instrument zur effizienten Strafverfolgung. Sie ermöglicht es, sich auf schwerwiegendere Straftaten zu konzentrieren, ohne unnötig Ressourcen auf Verfahren mit geringerer Bedeutung zu verschwenden, die auf den Ausgang des Verfahrens kaum oder nur einen geringen Einfluss haben. Eine Einstellung nach § 154 StPO kann in vielen Fällen zweckmäßig und auch für den Beschuldigten von Vorteil sein.

Einstellung nach § 154 StPO möglich? Rechtsanwalt für Strafrecht befragen oder beauftragen!

Falls Sie oder eine nahestehende Person von einem Strafverfahren betroffen sind, beraten wir Sie gerne zu den Möglichkeiten einer Einstellung nach § 154 StPO. Kontaktieren Sie unsere Kanzlei für Strafrecht für eine unverbindliche Erstberatung!

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