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Einstellung: Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB

Unsere Kanzlei kann über einen weiteren Erfolg in einem Ermittlungsverfahren wegen § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) berichten. In einem von unserem Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner verteidigten Fall, konnte ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort (allg. Unfallflucht/Fahrerflucht) nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgreich eingestellt werden. Unserem Mandanten wurde zur Last gelegt, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben, was nach § 142 StGB (lesen Sie hier zum Thema: Anwalt Fahrerflucht: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB – Tipps, Urteile und Strafen) strafbar ist. Nach § 142 Abs. 1 StGB wird ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen führten Zeugenaussagen zur Ermittlung unseres Mandanten, welcher angeblich in den Unfall verwickelt gewesen sein soll. Jedoch hat die Zeugin den Fahrer nicht eindeutig identifizieren können, sondern lediglich das Kennzeichen des PKWs benannt, so dass, wie in Straßenverkehrssachen sehr häufig, eine Halteranfrage erfolgte und der Halter des Fahrzeugs aufgesucht wurde.

Akteneinsicht: Ermittlungen und Vernehmung unseres Mandanten

Nach der Beauftragung unserer Kanzlei wurde umgehend Akteneinsicht beantragt. Im Anschluss wurden die Akten umfassend ausgewertet und anhand des Akteninhaltes gemeinsam mit unserem Mandanten eine Verteidigungsstrategie entwickelt. Der Ermittlungsakte konnte entnommen werden, dass die ermittelnden Polizeibeamten aufgrund der Zeugenaussage zum Kfz-Kennzeichen die Wohnadresse des Halters aufsuchten und dem vor Ort Anwesenden Fragen zum Unfallhergang stellten. Im Verlauf der Befragung gab unser Mandant an, am Unfallort gewesen zu sein. Aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem Einsatzprotokoll der Polizei, war jedoch nicht ersichtlich, ob unser Mandant vor seiner Aussage als Beschuldigter in einem Strafverfahren ordnungsgemäß, d.h. vollständig über sein Recht, die Aussage zu verweigern (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO), belehrt worden war. Und dies obwohl die Polizisten davon ausgegangen sind, dass dieser als Beschuldigter in Betracht kommt.

Unverwertbarkeit der Aussage nach § 136 StPO

Nach §§ 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ist jeder Beschuldigte vor einer polizeilichen Vernehmung über sein Aussageverweigerungsrecht zu belehren. Diese Belehrung stellt sicher, dass der Beschuldigte nicht zu einer Aussage gezwungen wird und sich der möglichen rechtlichen Konsequenzen bewusst ist. Liegt eine solche Belehrung nicht vor, ist die gemachte Aussage in der Regel nicht verwertbar. Dies gilt insbesondere, wenn nicht sichergestellt ist, dass der Beschuldigte seine Rechte kannte und bewusst auf diese verzichtet hat.

Polizei Ermittlungen und Belehrung

Polizeiliche Ermittlungen und Belehrung

In diesem Fall konnte dem in der Ermittlungsakte befindlichen Protokoll des Polizeieinsatzes nicht entnommen werden, dass eine solche qualifizierte Belehrung unseres Mandanten als Beschuldigter vor dessen Vernehmung stattgefunden hatte. Dies führte dazu, dass die von unserem Mandanten gemachte Aussage im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen nicht verwendet werden durfte.

Ergebnis: Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO

Da unser Mandant nicht durch andere Beweismittel oder Zeugen als Fahrer des Unfallfahrzeugs identifiziert werden konnte und dessen Aussage aufgrund der fehlenden Belehrung nach § 136 StPO unverwertbar war, bestanden keine ausreichenden Beweise, um den Tatvorwurf des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort weiter aufrechtzuerhalten. Auf der Grundlage dieser Sachlage haben wir erfolgreich die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO erwirkt.

Fazit: Aktenauswertung und Expertise haben zum Erfolg geführt

Dieser Fall macht deutlich, wie wichtig es ist, dass Beschuldigte umfassend über ihre Rechte aufgeklärt werden müssen und vor allem, welche große Bedeutung die Akteneinsicht hat. Eine unzureichende Belehrung kann zur Unverwertbarkeit von Aussagen führen und damit maßgeblich den Ausgang eines Strafverfahrens beeinflussen. Sollten Sie mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert sein, ist es von entscheidender Bedeutung, von Anfang an anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um Ihre Rechte effektiv zu wahren. Auch in diesem Strafverfahren wurde zunächst Akteneinsicht genommen und gemeinsam mit dem Mandanten der Akteninhalt aufgearbeitet und das weitere Vorgehen besprochen. Durch die langjährige Erfahrung von Rechtsanwalt Baumgärtner und eine auf das wesentliche konzentrierte Stellungnahme zum Inhalt der Ermittlungsakte konnte das Ergebnis der Einstellung des Strafverfahrens kurzfristig erreicht werden.

Haben Sie Fragen zum Thema unerlaubtes Entfernen vom Unfallort oder benötigen Sie rechtliche Beratung im Strafrecht?

Wir stehen Ihnen mit unserer langjährigen und fundierten Erfahrung im Strafrecht und insbesondere beim Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Unfallflucht) gerne zur Seite und ermöglichen eine optimale Strafverteidigung. Profitieren Sie von unserer Expertise und lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt für Strafrecht beraten. Zögern Sie nicht, einen Termin für eine Erstberatung anzufragen oder uns zu kontaktieren.

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