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Erfolg im Strafverfahren: Amtsgericht Leipzig lehnt Anklage wegen angeblicher Nötigung ab

In einem aktuellen Fall vor dem Amtsgericht Leipzig konnten wir für unseren Mandanten einen bedeutenden Erfolg erzielen: Die Anklage wegen angeblicher Nötigung wurde nicht zur Hauptverhandlung zugelassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den von uns vertretenen Mandanten mit einem Nichteröffnungsbeschluss gemäß § 204 StPO abgelehnt. Das Verfahren wurde damit bereits im Vorfeld beendet ohne Hauptverhandlung, ohne Urteil, ohne Strafe.

Vorwurf der Nötigung – doch die Beweise fehlten

Die Staatsanwaltschaft Leipzig hatte unserem Mandanten mit der Anklageschrift vorgeworfen, sich gemeinsam mit zwei weiteren Beteiligten einer strafbaren Nötigung als Mittäter schuldig gemacht zu haben (§ 240 StGB, § 25 Abs. 2 StGB) – Straferwartung Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Doch schon bei der Durchsicht und Analyse der Ermittlungsakte wurde deutlich: Die Vorwürfe waren nicht tragfähig. Aus dem der Akte ersichtlichen Sachverhalt ließ sich kein hinreichenden Tatverdacht für eine mittäterschaftliche Beteiligung unseres Mandanten begründen.

Stellungnahme und Antrag auf Ablehnung der Anklage durch unsere Kanzlei

Als erfahrene Strafverteidiger haben wir im Zwischenverfahren – dem Prüfungsverfahren zwischen Anklageerhebung und Zulassung zur Hauptverhandlung – eine umfassende mit unserem Mandanten abgestimmte Stellungnahme zur Anklage abgegeben. Nachdem wir die Ermittlungsakte gesichtet und ausgewertet haben, beantragten wird die Ablehnung der Zulassung der Anklage, da weder Beweise noch belastbare Zeugenaussagen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit unseres Mandanten begründeten und der Tatverdacht gegen diesen nicht gegeben war.

Amtsgericht folgt unserer Argumentation – Anklage nicht zugelassen

Das Amtsgericht schloss sich unserer rechtlichen Einschätzung an und lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Auch das Gericht stellte fest, dass unser Mandant zwar die weiteren Angeschuldigten begleitet, an den Taten gegenüber den Geschädigten jedoch nicht beteiligt war, was mit den Zeugenaussagen übereinstimmte. Aufgrund der damit prognostizierten geringeren Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung als eines Freispruchs, wurde die Eröffnung des Hauptverfahrens diesem gegenüber abgelehnt.

Damit gilt: Unser Mandant bleibt straffrei – es kommt zu keiner öffentlichen Hauptverhandlung.

Kostenerstattung bei Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens

Ein weiterer wichtiger Punkt: Bei fehlendem Verdacht und Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens ist auch über die Kosten zu entscheiden. Das Gericht hat entschieden, dass die notwendigen Kosten der Verteidigung von der Staatskasse zu tragen sind (§ 467 Abs. 1 StPO). Unser Mandant ist somit entlastet – juristisch und finanziell.

Was bedeutet das für Betroffene einer Anklage?

Nicht jede Anklage führt automatisch zu einem Strafprozess. Im Zwischenverfahren prüft das Gericht, ob ein sogenannter hinreichender Tatverdacht besteht. Ist das nicht der Fall, kann die Anklage abgelehnt und das Verfahren beendet werden.

Dazu ist jedoch frühzeitige und fundierte strafrechtliche Verteidigung entscheidend. Als spezialisierte Kanzlei für Strafrecht setzen wir uns dafür ein, dass unberechtigte Anklagen frühzeitig abgewehrt werden – oft noch bevor es überhaupt zur Verhandlung kommt.

Fazit: Frühzeitig verteidigen – Verfahren ohne Hauptverhandlung beenden

Dieser Fall zeigt: Eine gute Strafverteidigung kann schon im Zwischenverfahren entscheidend sein. Die Ablehnung der Anklage schützt Mandanten nicht nur vor einem Strafverfahren, sondern auch vor unnötigen Kosten und öffentlicher Belastung einer Hauptverhandlung.

Sie haben eine Anklageschrift erhalten?

Kontaktieren Sie uns – wir prüfen auch die Ihnen gemachten Vorwürfe und Ihre Akte, geben eine Einschätzung und vertreten Sie effektiv im Zwischenverfahren.

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