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Anwalt Fahrerflucht: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB – Tipps, Urteile und Strafen

Infos vom Anwalt für Strafrecht Leipzig zur Unfallflucht

Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten strafrechtlichen Fragen zum Unerlaubten Entfernen vom Unfallort, umgangssprachlich Fahrerflucht oder Unfallflucht.

Wann liegt ein Unfall nach § 142 StGB vor?

Immer dann, wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug ein anderes Fahrzeug oder einen anderen Gegenstand (bspw. ein Straßenschild, einen Zaun oder ähnliches) berühren, liegt regelmäßig ein Verkehrsunfall vor. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass schon ein (Fremd)Schaden von 20 – 50 Euro zur Annahme eines Unfalls ausreicht; bei einem Pkw ist dies schon bei kleinen Lackschäden oder Dellen schnell erreicht. Sollte eine Person verletzt worden sein, liegt in aller Regel ein Unfall vor!

Hinweis: Es ist nicht unbedingt nötig, dass ein anderes Fahrzeug beschädig wurde. Steht das von Ihnen geführte Fahrzeug nicht in Ihrem Eigentum weil Sie es bspw. nur gemietet, geliehen oder geleast haben, so hat der Eigentümer womöglich ein Interesse an der Dokumentation des Unfalls! Kontaktierten Sie diesen daher, bevor Sie den Unfallort verlassen.

Welche Angaben müssen bei Fahrerflucht gemacht werden?

Es müssen gegenüber jedem anderen Unfallbeteiligten oder Geschädigten Angaben gemacht werden. Unter die Pflichtangaben fällt, dass Angaben über Unfallbeteiligung und eine Feststellung Ihrer Person (Name, Vorname) ermöglicht werden, z.B. durch die Nennung Ihres Kennzeichens oder Ihrer Adresse.

Hinweis: Keinesfalls kann von Ihnen jedoch erwartet werden, dass Sie beispielsweise die Schuld an dem Unfall eingestehen! Auch weitere Informationen zum Unfallhergang oder den Ursachen (Ampelphase, gefahrene Geschwindigkeit, Schulterblick, etc.) müssen nicht gemacht werden.

Fahrerflucht und Wartezeit – wie lange muss nach einem Unfall gewartet werden?

Hierbei handelt es sich um eine schwer zu beantwortende Frage, die auch in der Rechtsprechung immer wieder heftig diskutiert wird. Es hängt vom Einzelfall ab, wie lange Sie tatsächlich warten müssen, um die eben erörterten Pflichtangaben gegenüber einer feststellungsbereiten Person zu machen.

Unfallflucht
Foto: pixabay.com

Sollte der Unfall beispielsweise vor einem Supermarkt passiert sein, dürfe man  erwarten, dass mindestens für die Dauer eines regulären Einkaufes (ca. 45 – 60 Minuten) abgewartet werden muss, denn für gewöhnlich dürfte der Fahrzeugbesitzer/Unfallbeteiligte in dieser Zeit wieder zu seinem Fahrzeug zurückkehren.

Etwas anders ist dies einzuschätzen, wenn sich der Unfall nachts auf einer einsamen Landstraße ereignet hat und dabei „nur“ ein Straßenschild beschädigt wurde. Ein Geschädigter wird sich in diesem Fall kaum am Unfallort einfinden. Hier wäre auch eine Wartezeit von 20-30 Minuten ausreichend.

Urteile zur Wartezeit bei Unerlaubten Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht):

In Abhängigkeit von Art und Zeit des Unfalls, der geschätzten Schadenshöhe sowie der Aufklärungsbedürftigkeit der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit kann die Wartezeit sehr unterschiedlich sein. In Situationen, bei denen auch nach einer längeren Wartezeit keine feststellungsbereiten Personen eintreffen werden, kann es ausreichen, 15-20 Minuten zu warten. Denn ein Unfallbeteiligter muss nur so lange warten, wie mit dem alsbaldigen Eintreffen feststellungsbereiter Personen an der Unfallstelle zu rechnen ist. Als Wartezeit wird von den Gerichten häufig eine Dauer von mindestens 30 Minuten angegeben. Einige Strafurteile, welche eine solch kurze Wartefrist bereits als angemessen angesehen haben und in welchen Situationen:

  • Schaden ca. 400 DM an parkenden Wagen nachts um 4.30 Uhr  = 10 Minuten ausreichend
  • geringfügiger Sachschaden und bei besonderen Umständen genügt ausnahmsweise eine Wartezeit von 10-15 Minuten, z.B. nach vergeblichem Läuten an der Haustür; OLG Schleswig DAR 1969, 49: Beschädigung an einem Holzzaun und an der Gartenbepflanzung nachts gegen 1.30 Uhr; OLG Stuttgart VRS 45, 276: Beschädigung eines Gartenpfeilers, Kosten von 50-60 DM, gegen 21.00 Uhr in einer kleinen Ortschaft; vgl. a. OLG Düsseldorf VM 1968, 76

Amtsgericht Homburg (Urteil vom 31.05.2006 – 7 C 327/05):

„Lässt sich nicht widerlegen, dass der Versicherungsnehmer nach einem von ihm verursachten Unfall mit lediglich Sachschaden an Leitplanken und einem Verkehrsschild ca. 20 Minuten am Unfallort verblieben ist, um seinen Wagen aus der Gefahrenzone zu bringen und herumliegende Fahrzeugteile zu entfernen, so genügt er damit seiner Wartepflicht nach § 142 StGB. Meldet er dann den gegen 20 Uhr verursachten Schaden am nächsten Morgen der Polizei, so ist diese Meldung unverzüglich im Sinne des § 142 StGB… nicht als Unfallflucht zu ahnden.“

Dagegen wird bei größeren Sachschäden oder gar schwer verletzten Personen eine Wartezeit auch von mehr als 1,5-2 Stunden noch zu kurz oder könnte gerade angemessen sein. In einer solchen Situation wird man üblicherweise die Polizei (110) oder gar einen Notarzt bzw. Feuerwehr (112) rufen und bis zu deren Eintreffen warten.

Im Zweifelsfall sollten Sie daher die Polizei telefonisch über den Unfall informieren und an der Unfallstelle bis zu deren Eintreffen warten! Denn, auch nach einer angemessenen Wartezeit müssen Sie die Angabe Ihrer Beteiligung unverzüglich nachholen! Da Sie den Geschädigten in den meisten Fällen nicht kennen, bleibt Ihnen oft nur die Meldung bei einer nahegelegenen Polizeidienststelle.

Wann liegt ein strafbares Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB vor?

Auch hier kommt es auf die Unfallstelle an. Entscheidend ist, ob man Sie dem Unfallgeschehen noch zuordnen kann. Bei einem Unfall auf einer Autobahn kann dies auch noch nach einigen hundert Metern Entfernung getan werden. Bei einem Unfall in der Stadt kann ein Entfernen von der Unfallstelle bzw. vom Unfallort nach nur wenigen Metern vorliegen.

Bleiben Sie daher in unmittelbarer Nähe zu Ihrem Fahrzeug und am Unfallort, ohne dass Sie sich einer Gefahr durch den Straßenverkehr aussetzen.

Ist Fahrerflucht strafbar, wenn ich den Unfall gar nicht bemerkt habe?

Für eine Strafbarkeit muss der Unfall bemerkt worden sein und Sie damit gerechnet haben, dass nicht nur ein vollkommen unbedeutender Fremdschaden entstanden ist. Bei kleineren Schäden ist dies nicht immer klar und eindeutig. In einem Strafverfahren wird bei Zweifeln ein Gutachten beauftragt, welches Feststellungen dazu treffen soll, ob es aufgrund des Schadens möglich erscheint, dass dies nicht bemerkt werden konnte. Bleiben Zweifel, so muss zugunsten des Angeklagten davon ausgegangenen werden, dass der Unfall nicht bemerkt worden ist.

LG Lübeck – Az.: 4 Qs 164/21 – Beschluss vom 07.09.2021

Es erscheint nachvollziehbar, dass sie inmitten des starken Verkehrs und mit einem Beifahrer im Fahrzeug nicht bemerkt haben könnte, dass ihr sehr langer Anhänger ein geparktes Fahrzeug streifte. Auch wenn der Fahrer des ihr entgegenkommenden Taxis ein Geräusch wahrnahm, muss dies nicht auch auf die Beschuldigte zutreffen. So könnte der Taxifahrer mit offenem Fenster gefahren sein, die Beschuldigte aber nicht.

Wenn der Unfall nicht bemerkt und erst später durch einen Zeugen darauf aufmerksam gemacht wurde und sich dann nicht vom Unfallort selbst entfernt, sondern von einem anderen Ort, an welchem erstmals von dem Unfall erfahren wurde, so stellt dies kein strafbares Verhalten nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar. (BGH NStZ 2011, 209).

Aufgrund der heutigen Reparaturkosten wird hingegen zumeist auch ein nicht vollkommen belangloser Fremdschaden (ca. 50 EUR) bestehen.

Genügt es bei Fahrerflucht einen Zettel an der Windschutzscheibe zu  hinterlassen?

Leider glauben noch immer viele Verkehrsteilnehmer, dass es nach einem Unfall ausreicht, einen Zettel an der Windschutzscheibe des anderen (beschädigten) fremden Autos zu hinterlassen. Hier ist jedoch größte Vorsicht geboten! Ein Zettel mit den Kontaktdaten verhilft nicht dazu, Ihrer Wartepflicht zu umgehen. Außerdem geht ein Zettel an der Windschutzscheibe schnell verloren, insbesondere bei Wind und Regen.

Es kann daher nur davon abgeraten werden. Hinterlassen Sie nicht bloß einen Zettel am beschädigten Fahrzeug. Warten Sie daher auf feststellungsbereite Personen und beachten Sie dabei eine angemessene Wartezeit einzuhalten, ggf. müssen Sie die Polizei rufen!

Muss nach einem Unfall auf die Polizei gewartet werden?

Die Gerichte gehen mehrheitlich davon aus, dass ein Unfallbeteiligter von Ihnen erwarten kann, dass Sie abwarten, bis der Unfall von der Polizei aufgenommen wird. Dies können Sie regelmäßig nur dann ablehnen, wenn es sich um einen Unfall mit nur geringem Schaden und eindeutiger Sachlage handelt.

Hinweis: Wer einen Unfall verursacht, der begeht zumindest auch eine Ordnungswidrigkeit. Hierfür müssen Sie in aller Regel auch eine Geldbuße zahlen. Daher ist es Ihr Recht, zu dem Unfallgeschehen zu schweigen! 

Verkehrsunfall nachträglich (straffrei) bei der Polizei melden?

Hier ist zu unterscheiden:

Wenn Sie zuvor lange genug am Unfallort gewartet und damit Ihrer Wartepflicht genügt haben, dürfen Sie den Unfallort auch verlassen. Dann haben Sie allerdings die Pflicht, Ihre Unfallbeteiligung unverzüglich = sofort bei dem anderen Unfallbeteiligten oder der nächsten Polizeidienststelle zu melden als auch den Standort ihres Pkw anzugeben und dieses für eine zumutbare Zeit für Feststellungen zur Verfügung zu stellen.

Tun Sie dies nicht oder haben Sie nicht ausreichend lange gewartet, machen Sie sich dennoch strafbar.

Eine nachträgliche Meldung bei der Polizei kann nur dazu verhelfen, dass das Gericht die Strafe mildert oder von der Verfolgung der Tat und damit von einer Bestrafung absieht. Hierfür ist es allerdings erforderlich, dass der Unfall innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei gemeldet wird und sich der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs (bspw. auf einem Parkplatz, Grundstücks Ein- oder Ausfahrt) handelt und nur wenn ein nicht bedeutenden Schaden von weniger als 1.300 bis zu maximal 1.500 € (aktuell wohl von 1.500 – 1.800 €) entstanden ist. 

Eine Milderung der Strafe wird über § 142 Abs. 4 StGB durch das Gericht vorgenommen, wenn der Unfall und dessen Beteiligung innerhalb von 24 Stunden freiwillig gemeldet wird. Es muss sich dabei jedoch um einen Unfall außerhalb des fließen Verkehrs handeln und zusätzlich darf es sich nicht um einen beutenden Fremdschaden (weniger als 1.500 €) handeln.

Welche Strafe droht bei unerlaubten Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)?

  • § 142 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

In der Regel wird bei Unfallflucht eine Geldstrafe verhängt

Bei leichten Unfällen und/oder wenn Sie nicht bereits häufiger strafrechtlich, insbesondere in Verkehrsdelikten, in Erscheinung getreten sind, bleibt es bei einer Geldstrafe. Die Höhe der Geldstrafe hängt vom jeweiligen monatlichen Einkommen ab. Falls das Einkommen nicht bekannt ist, wird und kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Einkommen schätzen. Dies könnte durchaus zu Ihrem Vorteil sein, wenn Sie tatsächlich über ein höheres Einkommen verfügen als die Schätzung vermutet.

Die Höhe der Geldstrafe bei Ersttätern wird zwischen 20 – 50 Tagessätzen betragen. Dabei werden die jeweiligen Tatumstände berücksichtigt, aber auch das Verhalten nach dem Unfall berücksichtigt (z.B. Schadenswiedergutmachung, Geständnis, Vorstrafen etc. gemäß § 46 StGB). Die Tagessatzhöhe ist Einkommensabhängig, berechnet wird dies wie folgt:

Tagessatz = (geschätztes) Monatliches Nettoeinkommen ./. 30 Tage 

Beispiel: 3.600 EUR Nettoeinkommen ./. 30 = 120 EUR Tagessatz 

Bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen (120 EUR TS) ergibt dies eine Geldstrafe von 4.800 EUR.

Bei mittelschweren Unfällen kann die Geldstrafe auch deutlich höher ausfallen. Die Höhe der Geldstrafe und damit der verhängten Tagessätze hängt maßgeblich vom Schadensausmaß und allgemein den Unfallfolgen ab. Je größer der Schaden je höher die verhängte Strafe.

Ist eine Freiheitsstrafe / Gefängnisstrafe (ohne Bewährung) bei Fahrerflucht möglich?

In Fällen mit sehr schwerwiegenden Folgen kann dagegen auch zu einer Gefängnisstrafe, d.h. zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung, verurteilt werden. So bestätigte das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 22.11.2011, Az.: 3 Ss 356/11) die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten und entzog gleichzeitig für 18 Monate die Fahrerlaubnis  eines 25 jährigen Angeklagten, welcher wegen Fahrerflucht aus seinem Fahrzeug flüchtete, nachdem er einen unvermittelt auf die Straße gefahrenen Skateboarder anfuhr. Dieser konnte zwar ins Krankenhaus gebracht werden, erlag dort jedoch seinen schweren Verletzungen. Wie sich herausstellte, hätte der Unfall vom Angeklagten nicht vermieden werden können – damit war § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung – Strafmaß ebenfalls bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) nicht erfüllt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wurde eingehalten. Diese Entscheidung macht deutlich, dass gerade bei erheblichen Unfallfolgen auch bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (Maximalstrafe) bei einer Fahrerflucht verhängt werden.

Wird bei Fahrerflucht die Fahrerlaubnis entzogen?

Daneben muss mit dem Entzug Ihrer Fahrerlaubnis gerechnet werden!

Die Fahrerlaubnis kann gem. § 69 StGB entzogen und nach § 69a StGB für die Dauer von 6 Monaten bis zu 5 Jahren deren Wiedererteilung gesperrt werden, da eine Straftat im Straßenverkehr und eine sogenannte Katalogtat nach § 69 Abs. 2 StGB begangen wurde. Ein Entzug und damit auch eine Sperre wird angeordnet, wenn der Täter wusste oder wissen konnte, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder an einer fremden Sache ein bedeutender Schaden (mindestens 1.400 € – 1.800 € netto, LG Landshut, 24.12.2012, Az.: 6 Qs 242/12, LG Dresden 1.785 € brutto (1.500 € netto), Beschluss vom 6.11.2020, Az.: 3 Qs 16/20, , LG Bochum 1.750 €, Beschl. v. 06.12.2022 – 1 Qs 59/22, OLG Hamm, mind. 1.500 €, Beschluss vom 5.4.2022, Az.: 5 RVs 31/22, LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 12.11.2018 – 5 Qs 73/18 – sogar 2.500 € netto, ebenso für 2.500 € LG Frankenthal, 22.09.2020 – nachfolgend OLG Zweibrücken, 14.06.2021, 1 OLG 2 Ss 1/21) entstanden ist.

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis geht einher mit einer gleichzeitig verhängten Sperre von mindestens 6 Monaten (§ 69a StGB). Falls in den letzten 3 Jahren vor der Tat bereits eine Sperre angeordnet wurde, so beträgt die Sperre gemäß § 69a Abs. 3 StGB mindestens 1 Jahr. Die Zeit einer vorläufig eingezogenen Fahrerlaubnis wird angerechnet.

Auch sog. eScooter gelten als Kraftfahrzeuge im Sinne der Vorschrift des § 69 StGB, Pedelecs dagegen nicht. So droht auch in solchen Fällen, z.B. bei einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) mit einem eScooter der Entzug der Fahrerlaubnis.

Der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 StGB ist komplex und bietet viele Schwierigkeiten. Sie sollten bei einem Vorwurf unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und die Angelegenheit zunächst rechtlich überprüfen lassen. Ein Rechtsanwalt kann Einblick in die Ermittlungsakte beantragen und den zugrundeliegenden Sachverhalt und das weitere Vorgehen besprechen.

Wann verjährt Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort?

Nach dem Strafgesetzbuch gemäß § 78 StGB verjähren Straftaten, außer Mord, und können nach Ablauf der Verjährung nicht mehr bestraft werden. Die Verjährungsfrist für Unfallflucht / Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort beträgt 5 Jahre.
Eine erste Vernehmung oder auch ein Strafbefehl unterbricht jedoch die Verjährung und die Frist beginnt ab diesem Zeitpunkt von neuem, gemäß § 78 c StGB. Die Anordnung der Vorladung genügt dabei, ob es tatsächlich zu einer Vernehmung kommt, ist unerheblich.

Welcher Anwalt ist bei Fahrerflucht / Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu empfehlen?

Sollten Sie eine Vorladung, einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, sich sofort kompetenten anwaltlichen Rat zu suchen! Ansprechpartner bei einem solchen Vorwurf sind sowohl auf Strafrecht spezialisierte Rechtsanwälte oder auf dem Gebiet des Verkehrsrechts tätige Anwälte. Wir sind im Strafrecht und dort auch erfolgreich im Verkehrsstrafrecht tätig. Wir beraten Sie beim Vorwurf des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Unfallflucht/Fahrerflucht) kompetent und zuverlässig – Rufen Sie uns unter Telefonnummer 0341-225 22 780 zur Vereinbarung einer auf jeden Fall empfohlenen Erstberatung an.

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Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt Strafrecht Leipzig

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