zuletzt aktualisiert am 19. Juli 2026
Wir haben nach einem Einspruch gegen einen Strafbefehl vor dem Amtsgericht Leipzig am 18. März 2026 für unseren Mandanten einen Freispruch vom Vorwurf des unerlaubtes Entfernen vom Unfallort erreichen können. Unsere Kanzlei für Strafrecht in Leipzig wurde wegen eines Strafbefehls wegen § 142 StGB kontaktiert. Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner legte zunächst fristgerecht Einspruch ein. Der Strafbefehl wurde wegen des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort (allg. Unfallflucht/Fahrerflucht) erlassen. Dem davon betroffenen Mandanten wurde zur Last gelegt, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben, was nach § 142 StGB (lesen Sie auch unseren Beitrag: Anwalt Fahrerflucht: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB – Tipps, Urteile und Strafen) strafbar ist.
Ausgangslage: Strafbefehl mit Geldstrafe 5.000 €
Der Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig lautete auf Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 100,00 EUR, somit eine Geldstrafe von 5.000 EUR. Zudem enthielt der Strafbefehl ein Fahrverbot von 6 Monaten, § 44 StGB. Grundlage des Strafbefehls war ein Unfall in Leipzig, bei dem ein Sachschaden von knapp 3.000 EUR entstanden ist. Der Angeklagte hatte im Ermittlungsverfahren Angaben zum Sachverhalt gemacht und den Vorwurf zumindest im Hinblick auf ein Anstoßen an einem parkenden Pkw eingeräumt, jedoch gleichzeitig erklärt, das trotz Nachschau kein fremder Schaden festgestellt worden sei.
Mandantenstimme
geprüfte Mandantenbewertung
Rundum Zufrieden!
was soll ich sagen…von Anfang an hatte man das Gefühl in guten Händen zu sein. Es wurde alles versucht, man hat regelrecht den Kampfeswillen spüren können. Ich bin daher rundum zufrieden und Empfehle Herrn Baumgärtner wärmstens weiter! Vielen Dank.
B.H. bewertet am 13.05.2022 auf anwalt.de – Rechtsgebiete Strafrecht
Vorgehen: Akteneinsicht nach Einspruch gegen Strafbefehl
Nach der Beauftragung unserer Kanzlei wurde fristgerecht Einspruch eingelegt und gleichzeitig Akteneinsicht in die Strafakte beantragt. Nach umfassenden Aktenstudium und Besprechung mit unserem Mandanten wurde sich auf die anstehende Hauptverhandlung vorbereitet. Eine Einstellung des Verfahrens sollte laut Staatsanwaltschaft in diesem Fall nicht möglich sein. Für den Unfall gab es zwei namentlich benannte Zeugen sowie Fotos, welche durch den Geschädigten einige Tage später angefertigt worden sind. Unser Mandant hatte zwar zugegeben, während eines Wendemanövers ein parkendes Fahrzeug angestoßen zu haben, jedoch, nachdem er ausgestiegen und sich den fremden Pkw angesehen habe, keinen Schaden feststellen können. Er teilte mit, dass er sich sogar mit einem vor Ort angesprochenen Passanten gemeinsam den Wagen angesehen und keine Beschädigungen festgestellt habe. Die beiden Augenzeugen berichteten in den in der Akte befindlichen Aussagen lediglich, dass Sie den Unfall wahrgenommen und den Fahrer als auch dessen Beteiligung bezeugen können. Diese haben den Geschädigten einen Zettel mit einem Hinweis zum Vorgang an der Windschutzscheibe hinterlassen. Auf den Fotos waren lediglich nur leichte und kaum wahrnehmbare Beschädigungen in Form von Lackkratzern von nur wenigen Zentimetern ersichtlich. Teilweise waren auf den Bildern, trotz der Verwendung eines Kugelschreibers als Hinweis auf die entsprechenden Stellen, keine Schäden erkennbar.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Was Sie wissen sollten
Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, egal ob es sich dabei um den Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort handelt oder wegen eines anderen Delikts: Reagieren Sie besonnen, jedoch schnell. Denn gegen den Strafbefehl kann nur innerhalb von 2 Wochen (Frist) Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch muss weder begründet und braucht auch nicht beschränkt zu werden. Ein erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht kann Sie zu den Möglichkeiten und auch den Folgen beraten.
Wir werden nach der Einsicht in die Strafakte mit den von Ihnen mitgeteilten Informationen den Sachverhalt gründlich analysieren und prüfen. Daran anschließend erörtern wir die Möglichkeiten zu Chancen und auch den Risiken im Zusammenhang mit dem im Strafbefehl enthaltenen Vorwurf. Neben einem Fahrverbot nach § 44 StGB, könnte nämlich auch nach § 69 StGB ein Entzug der Fahrerlaubnis drohen. Während des Ermittlungsverfahrens kann das Gericht hierzu im Übrigen einen vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO anordnen.
Hauptverhandlung vor dem AG Leipzig nach Einspruch gegen Strafbefehl
Nach § 411 Abs. 1 Satz 2 StPO wurde durch das zuständige Amtsgericht Leipzig ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Der Mandant, keine Vorstrafen auch sonst keinerlei Ermittlungsverfahren und strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten und damit weder Berührungspunkte und Erfahrungen mit Straf- oder Gerichtsverfahren, hat seine auch bereits im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben durch eine von Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner abgegebene Verteidigereinlassung wiederholt. Es wurde angegeben, dass zwar ein Unfall stattgefunden und auch bemerkt, jedoch trotz Nachschau ein Schaden nicht erkannt wurde. Nachdem noch einige Zeit gewartet und zuvor mit einem Zeugen gemeinsam das fremde Fahrzeug inspiziert wurde, hat der Angeklagte den „Unfallort“ verlassen.
Die beiden Augenzeugen sagten aus, dass Sie den Unfall gehört und das Tatfahrzeug sowie den Fahrer gesehen haben. Auch dass dieser zusammen mit einem Passanten sich das Unfallfahrzeug angesehen habe, wurde bestätigt. Zur Sichtbarkeit des Schadens befragt, konnte lediglich ein Zeuge Angaben machen. Dieser gab an, dass der Schaden für ihn sichtbar gewesen sei und von diesem erkannt wurde. Jedoch gab der Zeuge Beschädigungen an, welche nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fotos aus der Ermittlungsakte zu erkennen waren und auch der Zeuge räumte ein, dass er sich das Fahrzeug dafür aus nächster Entfernung angesehen habe. Dies habe der Angeklagte nach der Erinnerung des Zeugen nicht gemacht und befand sich stattdessen mit einem kleinen Abstand zum Fahrzeug, so der Zeuge in seiner Aussage weiter.
Die weitere danach befragte Augenzeugin hatte den Schaden selbst nicht wahrgenommen. Jedoch sei der Anstoß auf keinen Fall ein lauter Knall gewesen, sondern eher nur ein leichtes jedoch hörbares Geräusch.

Erkennbarkeit von Schäden beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort
Das beste kam jedoch, wie immer, zum Schluß. Als der Geschädigte als Zeuge durch das Gericht vernommen wurde, kam es wiederum auf die Frage an, ob es glaubhaft sei, dass der Schaden – wie von dem Angeklagten angegeben, nicht wahrnehmbar gewesen ist. Daher wurde auch der Geschädigte hierzu befragt, wie er von dem Sachverhalt und dem Schaden Kenntnis erlangt habe. Dieser bestätigte zunächst die Angaben der Augenzeugen, dass er einen Hinweiszettel am Fahrzeug vorgefunden und sich dann sofort mit den Hinweisgebern (Augenzeugen) in Verbindung gesetzt habe. Er habe sich bei diesen danach erkundigt, was passiert sei, denn obwohl auf dem Zettel der Anstoßort beschrieben wurde, habe er selbst keinen Schaden am Pkw gesehen. Erst nachdem er das Fahrzeug in die Werkstatt gefahren und dort untersuchen lassen habe, wurden die Bilder angefertigt und die Beschädigungen am Fahrzeug festgestellt.
Urteil und Ergebnis: Freispruch
Die Staatsanwaltschaft hatte auch in dem Gerichtsverfahren trotz der Erörterung einer Einstellung nach § 153a StPO, weiterhin eine Zustimmung zu dieser Verfahrensbeendigung verweigert und keine Zustimmung erteilt. Nachdem dann der Geschädigte ausgesagt und selbst keinen Schaden – trotz Hinweis – festgestellt hatte, drehte sich das Blatt und plötzlich war ein Freispruch möglich. So dass Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner in seinem Plädoyer wegen des fehlenden Vorsatzes aufgrund der nicht widerlegbaren Einlassung, dass ein Schaden nicht offensichtlich ersichtlich vorlegen und wahrnehmbar gewesen ist, Freispruch beantragt hat. Dieser Schlussfolgerung schloss sich auch das Gericht an und sprach den Mandanten von dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort frei. Der Mandant war in diesem Moment sehr zufrieden und glücklich über diesen Ausgang.
Mandantenstimme
geprüfte Mandantenbewertung
Strafverteidigung in guten Händen
Ich kann Herr Baumgärtner nur empfehlen, er ist sehr einfallsreich und für mich das wichtigste, im Gerichtssaal ist er wirklich aktiv und nicht wie manch andere die den Mund nicht auf machen. Mit andere Worte, Mann ist in guten Händen bei ihm.
H.A. bewertet am 23.03.2023 auf google.de – Rechtsgebiete Strafrecht
Fazit: Beharrlichkeit und Fokussierung haben zu Freispruch geführt
Wieder einmal wird deutlich, dass genaue Kenntnis des Akteninhalts und die Auswertung der Beweislage sowie eine klare Fokussierung bei der Verteidigungsstrategie, in diesem Fall auf die Frage nach der Wahrnehmbarkeit der Schäden – Bausteine für den Erfolg waren. Ein Freispruch war zwar auch von Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner nicht von Anfang an absehbar, jedoch erschien nach der Auswertung der Akte zumindest eine Einstellung des Verfahrens möglich. Nicht zuletzt die langjährige strafrechtliche Erfahrung von Rechtsanwalt Baumgärtner und eine gut vorbereitete Verteidigungsstrategie zusammen mit einer Beharrlichkeit im Gerichtsverfahren führten zum Erfolg und letztlich sogar zu einem Freispruch. Das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 18.03.2026 ist rechtskräftig.
Mit unserer umfassenden und langjährigen Erfahrung im Strafrecht, insbesondere im Umgang mit dem Vorwurf der unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Unfallflucht), stehen wir Ihnen ebenfalls gern zur Verfügung und gewährleisten auch eine für Ihren Fall abgestimmte optimale strafrechtliche Verteidigung. Nutzen Sie unser Fachwissen und lassen Sie sich von einem Anwalt für Strafrecht in Leipzig beraten. Scheuen Sie sich nicht, einen Termin für eine Erstberatung zu vereinbaren oder uns zu kontaktieren.
