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Anwalt Strafrecht: Geldwäsche § 261 StGB

Geldwäsche oder leichtfertige Geldwäsche Strafen und Folgen

Die Geldwäsche wird im Grunddelikt mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft.

§ 261 StGB Geldwäsche (Auszug)

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.  verbirgt,
2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3. sich oder einem Dritten verschafft oder
4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

Wann spricht man von strafbarer Geldwäsche?

Bei der Geldwäsche handelt es sich um ein sogenanntes Anschlussdelikt. Darunter versteht man eine Tat oder Handlung, die sich an eine rechtswidrige Vortat anschließt. Während der § 261 StGB in seiner alten Fassung diese Vortaten abschließend aufzählte, ist in der aktuellen Fassung jede rechtswidrige Tat eine taugliche Vortat.

Anhand des Namens des § 261 StGB könnte man davon ausgehen, dass es sich bei dem „Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt“ nur um Geld handeln könnte. Tatsächlich aber ist ein Gegenstand im Sinne der Norm jedes Rechtsobjekt, das einen Vermögenswert innehat. Hierzu gehören neben Bar- und Buchgeld oder Schmuck auch Rechte, wie beispielsweise Anteile an einer Gesellschaft.

Ein Gegenstand „rührt“ aus einer Tat her, wenn er kausal auf die Vortat zurückzuführen ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn der ursprüngliche Gegenstand durch einen anderen ersetzt wird.

Sinn und Zweck der Bestrafung als Geldwäsche ist vor allem, zu verhindern, dass deliktische Gegenstände unter Verschleierung ihrer Herkunft in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden. Aus diesem Grund erfüllt das vollständige Vernichten des Gegenstands den Tatbestand der Geldwäsche nicht.

            Beispiel:

Eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche wurde in dem Fall verneint, in dem die Angeklagte Cannabis, dass ihr ehemaliger Lebensgefährte zuvor illegal erworben und in ihrer Wohnung zurückgelassen hatte, aus Angst vor Ermittlungen gegen sie verbrannte. (OLG Oldenburg, Urteil vom 20.06.2022 – 1 Ss 30/22)

Welche Strafen drohen bei Geldwäsche?

Bestraft wird Geldwäsche mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe mindestens drei Monate bis zu fünf Jahren, eine Geldstrafe kommt in diesem Fall nicht mehr in Betracht. Ein besonders schwerer Fall liegt nach § 261 Abs. 5 S. 2 StGB regelmäßig vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Begehung von Geldwäsche-Straftaten verbunden hat.

Urteile zur Geldwäsche und verhängte Strafen:

  • 1 Jahr Freiheitsstrafe für Verschaffung und Verwahrung von 500.000,00 EUR (LG Krefeld, 23.06.2017 – 22 KLs 38/16)
  • 90 Tagesätze für Verwahrung, Verwendung und Verschleierung von 450.000,00 EUR (Tagessatzhöhe = monatliches Nettoeinkommen / 30 Tage, § 40 StGB) (BGH, Urteil vom 15. August 2018 – 5 StR 100/18)

Bei einer gewerbsmäßigen Begehung oder bei einer Mitgliedschaft könnte daher die Freiheitsstrafe mehr als zwei Jahre betragen oder auch sonst nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden, dies besagt § 56 Abs. 2 StGB. Es besteht dann die Möglichkeit den Strafantritt und damit die Gefängnisstrafe mit einem Antrag auf Haftaufschub um bis zu 4 Monate zu verschieben.

Wann ist leichtfertige Geldwäsche strafbar?

Dass vorsätzliches Handeln strafbar ist, dürfte jedem bewusst sein. Nach § 261 Abs. 6 StGB wird jedoch auch wegen Geldwäsche bestraft, wer leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat handelt.

Unter dem Begriff der „Leichtfertigkeit“ versteht man eine besonders gravierende Fahrlässigkeit, also das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in hohem Maß.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verdacht, der Gegenstand könnte illegal erworben worden sein, sich geradezu aufdrängen musste und dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit ignoriert wurde.

            Beispiel für leichtfertiges Handeln:

– ungewöhnliche Transaktionsmodalitäten, wie Zahlung durch Paysafe-Karten oder Überweisungen an unbekannte Empfänger im Ausland

Die Leichtfertigkeit muss nicht bewiesen sein, es genügt, wenn diese zur Überzeugung des Gerichts vorliegt. Gerade bei Geldtransfers ins Ausland besteht schnell der Verdacht von Geldwäsche. Das Gericht hat jedoch nicht nur festzustellen, dass das Geld aus einer deiktischen Vortrat stammt, sondern zudem, warum sich dem Täter dies hätte aufdrängen müssen.

Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass nun grundsätzlich jede rechtswidrige Tat eine geeignete Vortat darstellen kann, ist der Anwendungsbereich der leichtfertigen Geldwäsche erheblich ausgeweitet. Eine Bagatellgrenze, die die Strafbarkeit wegen Geldwäsche für Geschäfte des täglichen Lebens ausschließt, gibt es nämlich nicht. Dies hat zur Folge, dass zum Beispiel folgender Fall strafbar wäre:

Der A entwendet im Supermarkt eine Packung Kaugummi. Diese schenkt er seinem Bekannten B, der nichts von dem Diebstahl weiß, ihm aber bekannt ist, dass der A öfters Kleinigkeiten aus dem Supermarkt „mitgehen lässt“.

Leichtfertige Geldwäsche eines Rechtsanwalts bei Weiterleitung von Geldern

So hatte sich auch Rechtsanwalt, der auf seinem Geschäftskonto eingegangene Geldbeträge unbekannter Herkunft unter Abzug einer Provision und ohne nähere Prüfung an einen Dritten ausgezahlt hatte, obwohl diesem bekannt gewesen ist, dass dieser in der Vergangenheit in vergleichbare Vorfälle verwickelt war, einer leichtfertigen Geldwäsche nach  § 261 Abs. 6 StGB strafbar gemacht (OLG Dresden, Beschluss vom 05.02.2020, 4 U 418/19).

„…ist für die Leichtfertigkeit neben der objektiv groben Fahrlässigkeit immer auch auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters abzustellen. (OLG Dresden, a.a.O.)“

Leichtfertige Geldwäsche im Zusammenhang mit „Romance oder Love scamming“

Ein Leichtfertigkeit verneinte das Landgericht Berlin, im Fall von Geldtransferns im Zusammenhang mit dem sog. „Romance scamming“. Dem Beklagten war in dem vom Landgericht Berlin zu entscheidenden Fall per Internet eine Romanze vorgegaukelt worden und so zu Überweisungen von erhaltenen Geldern überredet worden. In einer derartigen besonderen Konstellation habe sich die inkriminierte Herkunft des transferierten Geldes nicht aufgedrängt (LG Berlin, 08.03.2016 – 67 O 35/15).

„Er hat in seiner völligen Naivität, die sich in den E-Mails sowie dem persönlich gewonnenen Eindruck in den mündlichen Verhandlungen bestätigt hat, die ihm vorgespielte Geschichte geglaubt.“

Wann verjährt Geldwäsche?

Geldwäsche unterliegt der Verjährung nach § 78 StGB. Die Verjährungsfrist für Geldwäsche, § 261 StGB beträgt 5 Jahre, bei einem besonders schweren Fall der Geldwäsche beträgt diese sogar 10 Jahre.

Anwalt für Strafrecht bei Vorladung, Anklage wegen Geldwäsche kontaktieren

Sie haben eine Vorladung oder Anklage wegen Geldwäsche oder leichtfertiger Geldwäsche erhalten. Da jeder Fall individuell zu betrachten und zu bewerten ist, ist es ratsam sich frühzeitig an einen Anwalt zu wenden. Profitieren Sie von unseren Erfahrungen im Strafrecht und beim Vorwurf von Geldwäsche. Vereinbaren Sie noch heute ein erstes Beratungsgespräch Tel. 0341-225 22780 oder jederzeit per online Terminanfrage.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt für Strafrecht

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