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Internetrecht, E-Commerce (TextilKennzVO): OLG München Verwendung der Begriffe „Acryl“ und „Cotton“

OLG München, Urteil vom 20.10.2016, Az.: 6 U 2046/16

Das OLG München entschied, dass die Verwendung des Begriffs „Acryl“ oder „Acrylic“ statt „Polyacryl“ bei einem Textilerzeugnis ein Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung bedeutet und als solches wettbewerbsrechtlich beanstandet werden kann. Bei der Verwendung des Begriffs „Cotton“ statt „Baumwolle“ sei dies nicht der Fall.

Verwendung der Bezeichnung „Acrylic“ bzw. „Cotton“ nach TextilKennzVO zulässig?

Sachverhalt:

Der Entscheidung lag eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit zwischen einem großem deutschem Bekleidungshersteller und einem bekannten Lebensmitteldiscounter. Der Bekleidungshersteller nahm den Lebensmitteldiscounter wegen fehlender bzw. fehlerhafter Textilkennzeichnung in Anspruch und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dabei ging es um verschiedene vom Discounter angebotene Textilien, bei denen die Begriffe „cotton“ bzw. „Acryl“ oder „Acrylic“ verwendet worden. Darin sah der Bekleidungshersteller eine Verletzung gegen Bestimmungen der Textilkennzeichnungsverordnung und mahnte die Verstöße ab.

Entscheidung:

Das Gericht stellt zunächst fest, dass es sich bei beiden verwendeten Begriffen „Cotton“ und „Acryl“ um keine Begriffe handelt, die im Anhang 1 zur Textilkennzeichnungsverordnung angeführt sind. Die dort wiedergegebenen Faserbezeichnungen haben aufgrund der Entscheidung des deutschen Gesetzgebers zwingend in deutscher Sprache anhand der in Anhang 1 enthaltenen Begriffe zu erfolgen. Die Verordnung trifft auch nicht nur Hersteller der Textilien sondernauch Händler, gemäß Art. 15 Abs. 3 TextilKennzVO. Zu solchen Hinweisen nach der Textilkennzeichnungsverordnung ist der Händler auch bei Internetangeboten verpflichtet, Art. 16 Abs. 1 S. 2 TextilKennzVO, da eine Bestellmöglichkeit vorhanden war und damit die Textilerzeugnisse auf dem Markt bereitgestellt wurden.

Die Verwendung des Begriffs „Acryl“ statt „Polyacryl“ sei auch dazu geeignet, beim Verbraucher eine spürbare Beeinträchtigung hervorzurufen i. S. v. § 3a UWG.

§ 3a UWG Rechtsbruch
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Dies wurde damit begründet, dass der Verbraucher nicht ohne Weiteres Kenntnis darüber hat, was sich hinter dem Begriff „Acryl“ verbirgt und dieser Begriff im Textilbereich möglicherweise als Synonym zu „Polyacryl“ benutzt wird. Es sei daher z.B. denkbar, dass sich der Verbraucher unter „Acryl“ eine andere Faser verbindet (mit für den Verbraucher im Einzelfall aus seiner Sicht ggf. günstigeren oder auch ungünstigeren Eigenschaften). Dass sich ein Verbraucher gegebenfalls auch im Internet über den Begriff informieren könne, ändert nichts an der Spürbarkeit des Verstoßes.

Im Hinblick auf die Verwendung des englischen Begriffs „Cotton“ statt „Baumwolle“ bewertete das Gericht die Sache indes anders. Zwar verstoße die Verwendung des Begriffs „Cotton“ ebenfalls gegen die Textilkennzeichnungsverordnung jedoch fehlt es hier an der Spürbarkeit des Verstoßes gemäß § 3a UWG:

 „Zu berücksichtigen ist hier nämlich, dass sich mittlerweile in der deutschen Umgangssprache der englische Begriff „Cotton“ als beschreibende Angabe für „Baumwolle“ eingebürgert hat (vgl. BGH GRUR 1996, 68, 69 – Cotton Line; ebenso BPatG, Beschl. v. 02.03.2004 – 27 W (pat) 254/03, juris-Rn. 10, wonach diese Bedeutung auch breitesten Bevölkerungskreisen ohne Weiteres bekannt ist) und konsequenterweise „Cotton“ bereits im Duden aufgeführt ist. (OLG München a.a.O.)

Dem steht auch nicht entgegen, dass der BGH dies im Rahmen einer Entscheidung aus dem Markenrecht geäußert habe, denn der BGH habe Feststellungen zum allgemeinen Verkehrsverständnis im Hinblick auf den Begriff „Cotton“ getroffen, ohne dass dabei die markenrechtliche Relevanz des Verkehrs dabei relevant war. Auch sei ein mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Spürbarkeitserfordernis i. S. v. § 3 Abs. 2 UWG a.F. erforderliches Informationsdefizit zulasten des Verbrauchers nicht vorhanden.

Der BGH (Urteil vom 31.10.2018, I ZR 73/17) hat die Entscheidung des OLG München bestätigt:

Mit der Verwendung der Faserbezeichnung „Cotton“ würden dem angesprochenen Verbraucher keine wesentlichen Informationen vorenthalten, da er diese Bezeichnung ohne weiteres im Sinne von „Baumwolle“ verstehe. (BGH, Urteil vom 31.10.2018, I ZR 73/17)

BGH: Verwendung der Bezeichnung „Cotton“ nach TextilKennzVO möglich

Fazit:

Wer im Internet Textilien (Achtung: nicht nur Bekleidung) zum Kauf anbietet, sollte strikt auf die Einhaltung der richtigen Bezeichnung der darin enthaltenen Textilien achten. Ein Verstoß hat zur Folge, dass dieser wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann, es sollte daher dringend darauf geachtet werden, die im Anhang 1 der TextilKennzVO verwendeten Begriffe zu nutzen. Der BGH (I ZR 73/17) entschied sodann auch, da sich der Unterlassungsanspruch insgesamt auf die Verwendung beider Begriffe bei einem Textil bezogen hat, dass die Abmahnung und auch die damit verbundenen Kosten insgesamt und nicht nur zum Teil gefordert werden können, da der Anspruch aufgrund der gleichzeitigen Verwendung des unzulässigen Begriffs „Acrylic“ begründet ist.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

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