Das Landgericht München I hat in einem wegweisenden Urteil vom 11.11.2025 (Az. 42 O 14139/24) wichtige Klarstellungen zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für das Training von KI-Modellen getroffen. Erstmals wurde die Frage geklärt, ob generative KI-Systeme wie ChatGPT (OpenAI) urheberrechtlich geschützte Werke ohne Lizenz nutzen dürfen. Im Kern entschied das Gericht, dass die Nutzung geschützter Liedtexte durch ChatGPT eine Urheberrechtsverletzung darstellt und Lizenz- und Vergütungsansprüche auslösen. OpenAI wurde folgerichtig zu Unterlassung und Schadensersatz verurteilt.
Hintergrund des Urteils
Das Gerichtsverfahren betraf die Wiedergabe von neun bekannten Liedtexten aus dem Repertoire der GEMA durch den KI-Anbieter ChatGPT von OpenAI. Die Münchener Richter entschieden, dass die automatische Nutzung und eine teils nahezu wortgenaue Ausgabe dieser Texte keine zulässige Ausnahme darstellt und damit (u.a. „Atemlos“ und „Wie schön das du geboren bist„) die Urheberrechte verletzt.
Kernaussagen des Urteils
Das Urteil gab der klagenden GEMA Recht und verurteilte den ChatGPT Anbieter OpenAI zur Unterlassung und Schadensersatz. Die Nutzung der urheberrechtlich geschützten Werke sei laut Gericht weder durch die Schrankenbestimmungen des Text und Data Mining des § 44b UrhG noch als unwesentlichen Beiwerk durch § 57 UrhG gedeckt.
- Unterlassungsanspruch: OpenAI wurde verpflichtet, die unlizenzierte Ausgabe der Liedtexte zu unterlassen
- Auskunft und Schadensersatz: Das Gericht sprach der GEMA gleichfalls Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu
Das Gericht betonte, dass es an einer Einwilligung durch den Urheber fehle, da eine Nutzung für KI-Training nicht als übliche, erwartbare Nutzungsart von Werken gelte mit der ein Rechtsinhaber habe rechnen müssen.
§ 44b UrhG
Text und Data Mining(1) Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.
(2) Zulässig sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining. Die Vervielfältigungen sind zu löschen, wenn sie für das Text und Data Mining nicht mehr erforderlich sind.
(3) 1Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt.
§ 57 UrhG
Unwesentliches BeiwerkZulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.
Relevanz für die Praxis (Urheber, Verwertungsgesellschaften, KI-Anbieter)
Für Unternehmen im KI-Bereich hat dieses Urteil Signalwirkung, zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, dennoch muss damit gerechnet werden, dass auch andere Gerichte ähnlich entscheiden werden. Es wird dazu führen, dass die KI-Anbieter die Urheber vergüten müssen. Darüber hinaus ermöglicht die Entscheidung, dass auch die GEMA als zentrale Verwertungsgesellschaft Ansprüche für Ihre Mitglieder geltend machen kann.
Unsere Kanzlei bietet umfassende Beratung zu allen Fragen des Urheberrechts und unterstützt Unternehmen, die KI-Modelle entwickeln oder geschützte Inhalte nutzen möchten. Kontaktieren Sie uns, um mögliche rechtliche Risiken zu minimieren und Ihre Projekte rechtskonform umzusetzen.
Quelle: Pressemitteilung 11 vom Landgericht München I vom 11.11.2025
