Cannabis (genauer pflanzliches Cannabis) wurde in Deutschland bislang als illegale Substanz eingestuft und fiel, ähnlich wie Heroin oder MDMA, unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Der Besitz von Cannabis und Cannabisprodukten war strafbar. Mit dem Inkrafttreten des neuen Cannabisgesetzes am 1. April 2024 (Konsumcannabisgesetz, kurz KCanG) ergeben sich jedoch weitreichende Veränderungen in der deutschen Drogenpolitik. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Regelungen für den Konsum und die Verarbeitung von Cannabis gelten und welche wesentlichen Änderungen in der Rechtsprechung zu beachten sind.
Welche Regelungen gelten für den Eigenbedarf und den Anbau von Cannabis?
Im Grundsatz soll auch nach dem KCanG (§ 2 KCanG) alles im Zusammenhang mit Cannabis verboten sein. Hiervon gibt es jedoch nach dem Gesetz einige Ausnahmen. Erwachsenen, Personen welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist es nun gestattet, bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit mit sich zu führen, § 3 Abs. 1 KCanG. Zu Hause dürfen bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis, § 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG sowie bis zu drei Cannabispflanzen pro erwachsener Person besessen werden, § 3 Abs. 2 Nr. 2 KCanG. Dabei wird die straffreie Menge stets pro Kopf betrachtet, so kann bei mehreren in einer Wohnung lebenden Personen auch die Menge entsprechend erhöht sein, nur dass der Besitz jeweils einer Person zugerechnet werden muss.
Überschreitungen der erlaubten Menge um 5 Gramm im öffentlichen Raum oder um 10 Gramm im eigenen Zuhause stellen Ordnungswidrigkeiten gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 a und 1 b KCanG dar. Ein Besitz von größeren Mengen ist weiterhin strafbar und kann mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren geahndet werden, § 34 KCanG.
Als Fazit kann man daher von einer Teillegalisierung sprechen, sprich Cannabis ist weiterhin verboten, es sei denn, man bewegt sich im gesetzlichen zugelassenen Rahmen.
Erwachsenen ist es erlaubt, Cannabissamen für den privaten Eigenanbau aus Mitgliedsstaaten der EU einzuführen oder online zu bestellen.
Wo kann Cannabis legal gekauft werden?
Cannabis kann derzeit ausschließlich über nicht gewinnorientierte Anbauvereinigungen oder Cannabis-Clubs erworben werden. Diese Clubs dürfen ihren Mitgliedern maximal 50 Gramm Cannabis pro Monat für den Eigenkonsum abgeben. Die Mitgliedschaft in einem Cannabis-Club setzt ein Mindestalter von 18 Jahren sowie einen Wohnsitz in Deutschland voraus. Zudem ist es nicht erlaubt, Mitglied in mehreren Clubs gleichzeitig zu sein. Geplant sind auch legale Verkaufsstellen, diese sollen zunächst in verschiedenen Modellregionen getestet werden. Aktuell kann jedoch legal nur bei zugelassenen Anbauvereinigungen gekauft werden, von denen bislang nur wenige in Deutschland existieren.
Was haben Cannabis-Clubs bei der Gründung zu beachten?
Cannabis-Clubs dürfen maximal 500 Mitglieder haben. Mitglieder unter 21 Jahren dürfen nicht mehr als 30 Gramm pro Monat erhalten, wobei der THC-Gehalt des Cannabis 10 Prozent nicht überschreiten darf. Die Clubs dürfen keine Werbung machen und müssen einen Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen sowie anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen einhalten. Zudem müssen sie Jugendschutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragte benennen. Der Konsum von Cannabis in den Clubs sowie in deren Sichtweite ist nicht gestattet.
Darf Cannabis in der Öffentlichkeit konsumiert werden?
Ja, grundsätzlich darf Cannabis in der Öffentlichkeit und öffentlichen Orten konsumiert werden. Allerdings gilt ein Verbot in und um Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Schulen. Hier muss ein Abstand von mindestens 100 Metern eingehalten werden. Auch der Konsum in unmittelbarer Nähe von Minderjährigen ist untersagt. In Fußgängerzonen darf zwischen 7 und 20 Uhr kein Cannabis konsumiert werden.
Cannabis „dealen“ strafbar?
Ist „Dealen“ von Cannabis strafbar?
Ja, der Handel mit Cannabis bleibt weiterhin strafbar. Die Strafe für die Abgabe an Minderjährige wurde sogar verschärft und beträgt jetzt mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe, statt wie zuvor ein Jahr, gemäß § 34 Abs. 4 KCanG. Dadurch sind derartige Fälle mit Gefängnisstrafe belegt, welche nicht mehr zur Bewährung ausgesprochen werden kann, § 56 Abs. 2 StGB. Lediglich der Besitz sowie der Anbau ist in dem vom Gesetz zulässigen Grenzen straffrei. Ansonsten bleiben alle Handlungen (Besitz, Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Abgabe, Weitergabe, …) mit Cannabis strafbar, gemäß § 34 KCanG. Ausdrücklich nicht mehr erwähnt wird das Veräußern von Cannabis (Verkauf ohne Gewinnaufschlag). Anders als noch im § 29 BtMG ist das Veräußern von Cannabis nach § 34 KCanG daher nicht strafbar.
Der Erwerb ist dagegen in bestimmten Mengen straffrei, nämlich bei Erwerb (erwirbt oder entgegennimmt) von 25 Gramm pro Tag oder 50 Gramm Cannabis je Kalendermonat, § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG.
Was gilt für frühere Verurteilungen und laufende Strafverfahren wegen Cannabis?
Laufende Straf- und Ermittlungsverfahren wegen Besitzes oder Eigenanbaus in den nun zulässigen Grenzen werden eingestellt, da nicht mehr strafbar. Auf Antrag können frühere Verurteilungen, die im Zusammenhang mit den jetzt erlaubten Mengen stehen und nun nicht mehr strafbar sind, aus dem Bundeszentralregister (BZR) gelöscht werden (in Kraft ab 1. Januar 2025). Für laufende Verfahren ist stets das für den Beschuldigten günstigere Gesetz anzuwenden. D.h. sollte die Tat vor dem 1. April 2024 abgeschlossen sein aber erst danach abgeurteilt werden, so könnte, da dies meist günstiger, das neue KCanG zur Anwendung gelangen. Die Anwendung des milderen Gesetzes wird in § 2 Abs. 3 StGB bestimmt.
Welche Grenzen gelten für Cannabis im Straßenverkehr?
Bisher war es verboten, unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Nun gibt es in § 24a Abs. 1 a StVG einen Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC, was etwa einem Promillewert von 0,2 Prozent entspricht. Bei einer Überschreitung dieses Wertes droht in der Regel ein Bußgeld von 500 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Ein striktes Fahrverbot gilt jedoch bei kombiniertem Konsum von Alkohol und Cannabis; hierfür droht ein Bußgeld von in der Regel 1.000 Euro. Für Fahranfänger in der Probezeit sowie für Personen unter 21 Jahren gilt ein striktes Cannabisverbot am Steuer nach § 24c StVG.
Zusammenfassung: Erlaubte, nicht strafbare Handlungen nach dem Konsumcannabisgesetz
Das Cannabisgesetz sieht mehrere legale Handlungsmöglichkeiten für Privatpersonen vor. Hier die wichtigsten Punkte, die Sie kennen sollten:
1. Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis
Volljährige Personen ab 18 Jahren dürfen in Deutschland bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen, ohne eine strafrechtliche Verfolgung befürchten zu müssen. Dieser Besitz ist ausschließlich für den persönlichen Gebrauch vorgesehen und darf nicht zu kommerziellen Zwecken genutzt werden.
2. Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf
Das neue Gesetz erlaubt den privaten Anbau von bis zu drei weiblichen blühenden Cannabispflanzen pro volljähriger Person. Auch hier ist der Anbau ausschließlich für den Eigenbedarf bestimmt. Dabei sind jedoch Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um den Zugang durch Minderjährige zu verhindern.
3. Gründung und Mitgliedschaft in Cannabis-Clubs
Das KCanG sieht die Möglichkeit vor, sogenannte Cannabis-Social-Clubs zu gründen. Diese Vereine dürfen maximal 500 Mitglieder haben und bieten den Mitgliedern die Möglichkeit, Cannabis gemeinsam anzubauen und unter strengen Auflagen zu konsumieren. Der Anbau in diesen Clubs ist ebenfalls auf den Eigenbedarf der Mitglieder begrenzt, und jedes Mitglied darf maximal 25 Gramm pro Tag, jedoch nicht mehr als 50 Gramm im Monat, beziehen.
4. Erwerb und Konsum
Der Kauf von Cannabis in lizenzierten Verkaufsstellen ist ebenfalls legal, solange es sich um eine genehmigte Menge handelt und die Person volljährig ist. Der Konsum ist in privaten Räumen und bestimmten öffentlichen Bereichen erlaubt, allerdings gibt es strikte Regelungen für den Konsum in der Nähe von Schulen, Kindergärten oder anderen Orten, an denen sich häufig Minderjährige aufhalten.
Fazit: Gesetz zum Konsum von Cannabis (KCanG)
Das neue Cannabisgesetz und der darin geregelte erlaubte Konsum bringt erhebliche Veränderungen mit sich und eröffnet viele Möglichkeiten, erfordert jedoch auch ein gewisses Maß an Verantwortung und Kenntnis des Gesetzes. Es ist wichtig, sich über die neuen Regelungen zum Umgang und dem legalen Konsum von Cannabis zu informieren, um rechtliche Probleme (Bußgeld oder Strafen) zu vermeiden. Besonders im Hinblick auf den Schutz von Minderjährigen und den Straßenverkehr bleibt der Gesetzgeber streng.
Auch beim legalen Erwerb und Kauf von Cannabis gibt es aktuell noch viel Handlungsbedarf, da entweder zu wenig Cannabis-Clubs existieren oder keine offiziellen Verkaufsstellen vorhanden sind, so dass zumeist der überwiegende Erwerb noch sehr lange über den Schwarzmarkt erfolgen dürfte. Die Verkäufer sich dabei aber strafbar machen.
Haben Sie Fragen zu Strafverfahren wegen Cannabis oder suchen Sie einen Rechtsanwalt für Strafrecht?
Bei Fragen oder Unsicherheiten stehen wir Ihnen in unserer Leipziger Anwaltskanzlei im Strafrecht gerne für eine Beratung zu den gesetzlichen Vorschriften und auch bei Ermittlungs- sowie Strafverfahren wegen und im Zusammenhang mit Cannabis zur Verfügung.