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Nötigung im Straßenverkehr: Wann macht man sich strafbar nach § 240 StGB?

Die Nötigung im Straßenverkehr ist ein häufig diskutierter Straftatbestand, der viele Verkehrsteilnehmer in häufig vorkommenden Situationen betrifft. Ob dichtes Auffahren, riskante Überholmanöver oder das Erzwingen von Vorfahrten – solches Verhalten kann nicht nur gefährlich, sondern auch bereits strafbar sein. Doch was genau ist eine strafbare Nötigung im Straßenverkehr, und wann drohen rechtliche Konsequenzen nach § 240 StGB?

Was ist als Nötigung strafbar?

Laut § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) macht sich strafbar, wer:

(1) „einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.“

(2) „Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.“

Im Kontext des Straßenverkehrs bedeutet dies, dass jemand durch aggressives oder gefährliches Verhalten andere Verkehrsteilnehmer dazu zwingt, bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen, beispielsweise stark abzubremsen, auszuweichen oder die Spur zu wechseln. Doch wann sind derartige zum Teil häufig vorkommenden Situationen auch strafrechtlich relevant und können zu einem Ermittlungsverfahren führen?

Typische Beispiele für Nötigung im Straßenverkehr

Drängeln: Dichtes Auffahren auf der Autobahn oder Landstraße, um den Vordermann zum Spurwechsel oder Beschleunigen.

Blockieren: Absichtliches Verhindern eines Überholvorgangs oder Blockieren von Fahrbahnen.

Aggressives Schneiden: Nach dem Überholen wird der andere Verkehrsteilnehmer so knapp geschnitten, dass er gezwungen wird, stark abzubremsen.

Riskantes Bremsen: Plötzliches und grundloses Abbremsen, um den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer zu erschrecken oder zu maßregeln.

Voraussetzungen für eine Strafbarkeit

Für eine Strafbarkeit nach § 240 StGB müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Gewalt oder Drohung: Im Straßenverkehr wird Gewalt meist durch gefährliche Fahrmanöver (z. B. Schneiden, Drängeln) ausgeübt.

2. Zwangswirkung: Das Verhalten des Täters muss den anderen Verkehrsteilnehmer tatsächlich dazu zwingen, eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen.

3. Rechtswidrigkeit: Das Verhalten des Täters muss objektiv zum verfolgten Zweck als verwerflich angesehen werden, § 240 Abs. 2 StGB.

4. Vorsatz: Der Täter muss vorsätzlich gehandelt haben, also wissen, dass sein Verhalten andere Verkehrsteilnehmer zu einer Handlung zwingt.

Beispiel: Nötigung im Straßenverkehr durch Straßenblockade

Die Rechtswidrigkeit ist zuletzt bei Straßenblockaden zum Zwecke des Klimaschutzes durch Klimaaktivisten immer wieder beleuchtet worden. Da eine Nötigung nur dann rechtswidrig ist, wenn die Anwendung von Gewalt zum verfolgten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Dabei haben Gerichte folgende Umstände und Einzelheiten festzustellen und zu beachten: Dauer der Blockade, Beeinträchtigung des Verkehrs, vorherige Bekanntgabe / Ankündigung, Ausweichmöglichkeiten der Autofahrer sowie verfolgte Ziele der Aktivisten. So wies das OLG Karlsruhe (Urteil vom 20.02.2024, 2 ORs 35 Ss 120/23) darauf hin: Bei einer unangekündigten Blockade über einen längeren Zeitraum, bei der es keine hinreichenden Ausweichmöglichkeiten gibt und die deshalb zu einer Zeitverzögerung der Autofahrenden führt, dürfte „die Verneinung der Verwerflichkeit eher fernliegen“. Zuvor hatte das AG Freiburg den Aktivisten freigesprochen, da nicht rechtswidrig.

Strafen bei Nötigung im Straßenverkehr

Welche Strafen drohen bei Nötigung im Straßenverkehr?

Die Strafe für Nötigung nach § 240 StGB hängt von der Schwere der Tat und den Folgen ab. Möglich sind:

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe.

Zusätzlich drohen:

Punkte in Flensburg,

ein Fahrverbot oder

der Entzug der Fahrerlaubnis.

Bei besonders gefährlichen Manövern mit schweren Folgen (z. B. Unfälle mit Personenschaden) können auch härtere Strafen verhängt werden.

Wann liegt keine strafbare Nötigung im Straßenverkehr vor?

Nicht jedes unangemessene Verhalten im Straßenverkehr erfüllt auch den Tatbestand der Nötigung. Folgende Beispiele sind meist nicht strafbar:

• Kurzes Hupen oder das betätigen der Lichthupe, um einen anderen Verkehrsteilnehmer auf eine Gefahr aufmerksam zu machen.

• Das Fahren mit konstant niedriger Geschwindigkeit, sofern es keine Absicht gibt, andere zu behindern.

• Überholen innerhalb der zulässigen Regeln, auch wenn dies vom anderen Verkehrsteilnehmer als unangenehm empfunden wird.

Wann verjährt Nötigung nach § 240 StGB?

Die Verjährung von Nötigung nach § 240 StGB richtet sich nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Da die Höchststrafe bei Nötigung Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren beträgt, verjährt die Strafverfolgung in fünf Jahren.

Fazit: Wie sollten Sie sich verhalten, wenn Ihnen Nötigung im Straßenverkehr vorgeworfen wird?

Werden Sie wegen Nötigung im Straßenverkehr beschuldigt oder haben Sie einen Anhörungsbogen oder eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, sollten Sie Ruhe bewahren und nicht voreilig Aussagen machen. Auch wenn die Situation für Sie eventuell harmlos erschien, kann das Verhalten für andere Verkehrsteilnehmer als bedrohlich wahrgenommen werden. Hier sollte daher zunächst mit einer Beratung zusammen mit einem Anwalt oder auch durch eine Akteneinsicht überprüft werden, ob ein Nachweis für ein strafbares Verhalten und eine Nötigung gegen Sie geführt werden kann.

Ein erfahrener Strafverteidiger kann:

• die Vorwürfe prüfen,

• Beweise wie Dashcam-Aufnahmen oder Zeugenaussagen in der Ermittlungsakte sichten und

• eine gezielte Verteidigungsstrategie entwickeln.

Häufige Fragen zur Nötigung im Straßenverkehr

1. Ist dichtes Auffahren immer eine Nötigung?

    Nicht immer. Es hängt sehr davon ab, ob das Verhalten eine Zwangswirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer hatte und als verwerflich anzusehen ist. Es muss daher geprüft und festgestellt werden, ob das Verhalten eine gewisse Intensität hatte, d.h. wie lange dicht aufgefahren wurde, mit welchem Abstand und mit welcher Geschwindigkeit.

    2. Kann eine Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr zu einem Fahrverbot führen?

    Ja, dies ist durchaus möglich. In schweren Fällen kann neben der üblichen Verhängung einer Geld oder gar einer Freiheitsstrafe auch ein Fahrverbot verhängt werden.

    3. Wann benötige ich einen Anwalt beim Vorwurf einer Nötigung im Straßenverkehr?

    Gerade bei Tatvorwürfen im Straßenverkehr, wie z.B. beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB lohnt die Beauftragung eines Rechtsanwalts fast immer. Denn oftmals lassen sich durch eine Akteneinsicht die Tatvorwürfe und die Beweise prüfen und nicht selten kann dabei mit einer anwaltlichen Stellungnahme eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden. Damit vermeiden Sie nicht nur eine Vorstrafe sondern auch ein Fahrverbot.

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