BGH Urteil vom 24.09.2013, Az.: 2 StR 267/13 Bei einem Strafurteil, dem eine informelle Verständigung zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidiger vorausging und daraufhin das Gericht nach dem Vortrag eines Formalgeständnisses dieser Absprache folgt, ist in der Regel als Verständigung anzusehen. Bei einer solchen Verständigung ist jedoch ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen. Ist wie in diesem Fall durch den Angeklagten ein Rechtsmittelverzicht erklärt worden, ...
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