Ausgangslage des Strafverfahrens wegen gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Cannabis
Ein Mandant unserer Kanzlei in Leipzig sah sich mit einer schweren Anklage konfrontiert: gewerbsmäßiger Handel mit Cannabis in 35 Fällen. Nach § 34 Abs. 3 KCanG drohen hier Freiheitsstrafen zwischen 3 Monaten und 5 Jahren. Die Staatsanwaltschaft warf vor, dass wiederholt Cannabis abgegeben worden sei – ein Vorwurf, der erhebliche strafrechtliche Konsequenzen hätte haben können.
Einstellung nach § 153a StPO – besondere Umstände des Falls
Bei genauer Prüfung der Aktenlage und der Umstände ergab sich jedoch ein anderes Bild:
- Die abgegebenen Mengen waren stets gering und lagen jeweils nur beim Einkaufspreis.
- Die Abgabe erfolgte ausschließlich an eine Bekannte, ohne weitere Handlungen oder Veräußerungen.
- Eine Wohnungsdurchsuchung brachte keinerlei belastende Beweise – lediglich eine nicht strafbare Menge Cannabis wurde gefunden.
- Die angeklagten Taten lagen bereits über drei Jahre zurück.
- Der Mandant ist nicht vorbestraft und führte ein unauffälliges Leben und verfügt über eine geregeltes Einkommen.
Diese Faktoren sprachen klar gegen die Annahme eines gewerbsmäßigen Handels.
Ergebnis: Das Amtsgericht Leipzig hat das Verfahren in der Verhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO eingestellt.
Durch die Verteidigungsarbeit unseres Leipziger Strafverteidigers Daniel Baumgärtner und das Einräumen der Tatumstände konnte erreicht werden, dass das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage von 1.200 € eingestellt wurde. Damit wurde das Verfahren ohne Verurteilung und die Gefahr einer Freiheitsstrafe abgeschlossen.
geprüfte Mandantenbewertung
Strafverteidigung in guten Händen
Ich kann Herr Baumgärtner nur empfehlen, er ist sehr einfallsreich und für mich das wichtigste, im Gerichtssaal ist er wirklich aktiv und nicht wie manch andere die den Mund nicht auf machen. Mit andere Worte, Mann ist in guten Händen bei ihm.
H.A. bewertet am 23.03.2023 auf google.de – Rechtsgebiete Strafrecht
Die Einstellung nach § 153a StPO ist ein wichtiger Erfolg, da sie keine strafrechtliche Verurteilung darstellt und dem Mandanten die Möglichkeit gibt, sein Leben auch weiterhin ohne Eintrag im Strafregister fortzuführen.
Bedeutung für Mandanten beim Vorwurf gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Cannabis
Dieser Fall zeigt, wie entscheidend eine kompetente Strafverteidigung vor Ort ist:
- Gründliche Analyse der Beweise kann den Unterschied zwischen Verurteilung und Einstellung ausmachen.
- Individuelle Umstände wie geringe Mengen, fehlende Gewinnerzielungsabsicht und Vorstrafenfreiheit sind zentrale Argumente.
- Eine Einstellung nach § 153a StPO ist oft die beste Lösung, wenn die Vorwürfe nicht tragfähig sind oder die Schuld als gering angesehen werden kann.
Fazit: Gute Vorbereitung und Erfahrung – verhilft zur Einstellung ohne Strafe
Fazit: Wer in Leipzig mit dem Vorwurf des Cannabis-Handels oder anderen Betäubungsmitteldelikten konfrontiert ist, sollte sofort einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht einschalten. Unsere Kanzlei hat bereits mehrfach gezeigt, dass eine professionelle Verteidigung – wie in diesem Fall – den entscheidenden Unterschied machen und eine Einstellung des Verfahrens ermöglichen kann.
Sie haben eine Anklageschrift wegen Cannabis erhalten? Anwalt für Strafrecht in Leipzig hilft
Kontaktieren Sie uns – wir prüfen auch die Ihnen gemachten Vorwürfe und Ihre Akte, geben eine Einschätzung und vertreten Sie effektiv im Strafverfahren.
