Wettbewerbsrecht: Abgabe einer Unterlassungserklärung ist kein Anerkenntni BGH Urteil vom 24.9.2013, Az.: I ZR 219/12 Allein die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung stellt laut BGH noch kein Anerkenntnis dar, wenn der Abgemahnte nur die Unterlassungserklärung abgibt jedoch sonst weder förmlich noch ausdrücklich den Anspruch anerkennt. alleinige Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kein Schuldanerkenntnis So ergibt sich daraus…