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Urheberrecht: EuGH – illegales Streaming gilt als Urheberrechtsverletzung

EuGH, Urteil vom 26.04.2017, Az.: C-527/15

Der Europäische Gerichtshof hat darüber befunden, dass Streaming von illegalen Werken eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Dabei ging es rechtlich darum, ob es sich bei einer Bereitstellung eines Streamingangebots um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 handelt.

Sachverhalt:

Geklagt hatte eine niederländische Organisation zum Schutz von Urheberrechten. Diese warf einem Gewerbetreibenden vor, mit seiner vertriebenen Mediabox gegen Urheberrechte zu verstoßen. Dabei handelt es sich um einen Mediaplayer, der u.a. auf der Internetseite filmspeler.nl verkauft wird. Die auf diesem Player eingesetzte Software lässt sich problemlos mit Add-Ons bestücken, die u.a. auch auf Websiten führen, die geschützte Werke ohne die erforderliche Erlaubnis der Urheber bereitstellen. Bei diesen Webseiten handelt es sich um illegale Streamingangebote, die mittels der Multimediabox auf dem Fernseher übertragen werden. Hierfür warb der Verkäufer auch.

Entscheidung:

Der EUGH hat geurteilt, dass

„die Bereitstellung eines multimedialen Medienabspielers wie des im Ausgangsverfahren fraglichen angesichts der darauf vorinstallieren Add-ons über Menüstrukturen die in diesen Add-ons enthaltenen Verbindungen zugänglich macht, die, sobald sie mittels der Fernsteuerung dieses multimedialen Medienabspielers aktiviert werden, ihren Nutzern einen unmittelbaren Zugang zu den ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber veröffentlichten geschützten Werken anbieten, und als eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 anzusehen ist. (EuGH a.a.O.)“

Es handelt sich auch um „neues Publikum“ da der Urheber vorliegend keine Erlaubnis für die öffentliche Verbreitung auf kostenlosen Plattformen gegeben hat.

„Schließlich hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass dann, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden kann, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde, so dass zu vermuten ist, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde. (EuGH a.a.O.)“

Da der Verkäufer ausweislich der Werbung wusste, dass die Links auf illegal zur Verfügung gestellte Streaminingangebote verweisen, verstößt dieser gegen das Urheberrecht. 

Darüber hinaus äußerte sich der EuGH dazu, dass es sich auch bei der Nutzung solcher illegaler Streamingdienste um eine unerlaubte Vervielfältigungshandlung handelt und damit ebenfalls um einen Urheberrechtsverstoß.

Fazit:

Sowohl der Anbieter eines MultimediaPlayers als auch deren Nutzer verstoßen gegen das Urheberrecht, soweit diesen bewusst ist, dass es sich um illegale Streamingangebote handelt, die ansonsten nicht kostenfrei zu erhalten sind. Ob es aufgrund dieser Entscheidung nun zu einer vermehrten Verfolgung von offensichtlich illegalen Streamingangeboten insbesondere deren Nutzern kommen werde, ist jedoch sehr fraglich. Denn für deren Verfolgung müssen deren IP-Adressen bekannt sein. Da sich die Anbieter solcher Seiten zumeist der Verfolgung bewusst sind, befinden sich die Server beinahe immer im Ausland, so dass Ermittlungen erschwert oder gar unmöglich sind. Leichter wird die Verfolgung solcher Urheberrechtsverstöße dann, wenn die Nutzer anderweitig identifiziert werden können, z.B. durch den Zahlungsverkehr bei der Nutzung von Premiumdiensten.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

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