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Urheberrecht, Filesharing: BGH ist Anschlussinhaber Täter bekannt, muss dieser mitgeteilt werden

BGH Urteil vom 30.03.2017, Az.: I ZR 19/16 – Loud

Der BGH hat in einem Filesharing-Fall entschieden, dass wer im Rahmen der zu fordernden Nachforschungen den Täter der Rechtsverletzung ermittelt, diesen auch benennen muss, will er die eigene Verurteilung abwenden.

Sachverhalt:

In der Sache ging es um die öffentliche Zugänglichmachung des Musikalbums „Loud“ der Sängerin Rihanna. Geklagt hatte der Tonträgerhersteller Universal Music. Das Album soll über den Internetanschluss der beklagten Eheleute angeboten worden sein. Die Klägerin ließ die Anschlussinhaber zunächst außergerichtlich abmahnen. Die Beklagten gaben daraufhin eine Unterlassungserklärung ab. Sie verteidigten sich damit, dass der Anschluss auch noch von ihren drei volljährigen Kindern benutzt werde. Die Kläger machten mit der eingereichten Klage zuletzt Ansprüche auf Schadensersatz aus Lizenzanalogie in Höhe eines Betrages von 2.500,00 EUR (Musikalbum) sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.379,80 EUR geltend. Aus den Gründen der Berufungsentscheidung ist zu entnehmen:

„Am Tattag hätten sie von 16:00 Uhr bis etwa Mitternacht Gäste gehabt; ihr eigener Rechner im Wohnzimmer sei ausgeschaltet gewesen. Die Verletzungshandlung sei von einem ihrer Kinder vorgenommen worden; sie wüssten zwar, welches Kind für die Rechtsverletzung verantwortlich sei, wollten dies jedoch nicht mitteilen (vgl. S. 2 d. Prot. v. 3. Dezember 2014 = Bl. 95 d. A.). „

Sowohl das Landgericht München als auch das OLG München gaben den Klägern Recht und verurteilte die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten.

Pflicht zur Mitteilung des Anschlussinhabers bei Kenntnis wer Verletzungshandlung begangen hat

Entscheidung:

Der BGH hat nun die von den Beklagten eingelegte Revision zurückgewiesen und damit die Entscheidungen bestätigt. So hat bereits das Berufungsgericht in seinen Urteilsgründen ausgeführt:

„Ihnen oblag es nach den oben dargestellten Maßstäben mitzuteilen, welche Kenntnisse sie über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hatten, nach ihrem eigenen Vorbringen also, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen hatte. Sie haben sich indes geweigert, diese Kenntnis mitzuteilen. Damit berufen sie sich lediglich pauschal auf eine bloß generell bestehende Zugriffsmöglichkeit ihrer drei Kinder auf den Internetanschluss ohne konkrete Angaben zur Verletzungshandlung und genügen ihrer Darlegungslast nicht. (OLG München, Urteil vom 14.01.2016, Az.: 29 U 2593/15)“

„Da die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast zum Zugriff Dritter auf ihren Internetanschluss nicht nachgekommen sind, ist von der tatsächlichen Vermutung ausgehen, dass die Beklagten als Inhaber des Anschlusses die Täter der Rechtsverletzung sind. Diese tatsächliche Vermutung haben die Beklagten nicht erschüttert. Sie haben sich zwar darauf berufen, dass auch ihre Kinder zum Zeitpunkt der rechtsverletzenden Handlung am 2. Januar 2011 um 23:16 Uhr Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten, und diese zum Beweis dafür benannt. Sie sind jedoch beweisfällig geworden, weil sich die als Zeugen benannten Kinder auf ihr ihnen jeweils gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen haben. (OLG München a.a.O.)“

bei fehlender sekundärer Darlegung haftet Anschlussinhaber selbst wie Täter

Bei einem solchen Fall bestätigt auch der BGH, dass die Kenntnis des Täters mitzuteilen ist. In der bisher lediglich vorliegenden Pressemitteilung wird dazu vorgebracht:

„Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will. (Pressemitteilung Nr. 46/2017 des Bundesgerichtshofs)“ 

Fazit:

Sobald der Anschlussinhaber Kenntnis vom Täter hat, muss er diese Kenntnis gegenüber dem Rechteinhaber mitteilen, will er die eigene Verantwortlichkeit abwenden, dies sei laut dem BGH zumutbar. Steht der Täter dagegen nicht fest, genügt es, z.B. weitere namentlich benannte Nutzer mitzuteilen, die konkret zum Rechtsverletzungszeitpunkt die Möglichkeit hatten, den Internetanschluss auch zu verwenden. Ein Anschlussinhaber ist jedoch nicht dazu verpflichtet, den Computer auf Filesharingsoftware zu untersuchen oder die genaue Internetnutzung zu protokollieren.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

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