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Urheberrecht: Verjährungsfristen bei Filesharing-Abmahnungen betragen 3 und 10 Jahre

Mahnbescheid wegen Filesharing erhalten? Unbedingt Verjährung überprüfen!

Wann verjähren Ansprüche bei Filesharing?

In Filesharing Angelegenheit stellt sich für den Betroffenen die Frage, wann die Ansprüche verjähren. Kurz gesagt,  unterliegen die Ansprüche unterschiedlichen Verjährungsfristen. Bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Internettuschbörsen (Filesharing) geht es um verschiedene Ansprüche. Es geht um Unterlassungs-, Schadensersatz- und Rechtsverfolgungsansprüche.

Unterlassung und Rechtsanwaltskosten Verjährungsfrist 3 Jahre

Der Unterlassungsanspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, § 195 BGB. Beginn ist das Ende des Jahres, in welchem es dem Rechteinhaber möglich gewesen ist, gegen den ermittelten und bekannten Anschlussinhaber den Anspruch auf Unterlassung geltend zu machen, § 199 Abs. 1 BGB. Die Verjährungsfrist endet dann nach 3 Jahren wiederum am Ende des Jahres. Dies trifft auch auf die gleichfalls mit der Abmahnung geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zu, diese verjähren ebenfalls innerhalb von 3 Jahren. Beginn ist dabei frühestens Ende des Jahres, in welchem die Abmahnung verschickt wurde. Die vorherige Beauftragung der Rechtsanwälte im Rahmen eines Ermittlungs- oder Auskunftsverfahrens ist daher unbeachtlich. So entschied der BGH (Urteil vom 11. Juni 2015, Az.: I ZR 7/14):

“Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 RVG wird die Rechtsanwaltsvergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Mithin konnte der Erstattungsanspruch frühestens mit dem Versand der streitgegenständlichen Abmahnung im Jahr 2008 entstanden sein. Die Verjährungsfrist lief deshalb gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB jedenfalls bis zum 31. Dezember 2011 und ist zuvor durch Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens gehemmt worden” (BGH Urteil vom 11. Juni 2015, Az.: I ZR 7/14)

Schadensersatz aus Lizenzschaden bei Filesharing Verjährungsfrist 10 Jahre

Anders sieht der BGH (Everytime we toch, BGH Urteil vom 12. Mai 2016, Az.: I ZR 272/14) die Verjährungsfrist für den geltend gemachten Schadensersatz als Lizenzschaden, dieser verjährt erst nach Ablauf von 10 Jahren.

“Der auf die Verletzung des ausschließlichen Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen einer Datei mit dem Musiktitel gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG gestützte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG ist nicht verjährt, weil er im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB auf die Herausgabe einer durch die Verletzung dieses Rechts erlangten ungerechtfertigten Bereicherung gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 – I ZR 175/10, GRUR 2012, 715 Rn. 36 bis 94 95 – 37 – 41 = WRP 2012, 950 – Bochumer Weihnachtsmarkt; BGH, GRUR 2015, 780 Rn. 31 – Motorradteile).” (BGH Urteil vom 12. Mai 2016, Az.: I ZR 272/14)

Empfehlung vom Anwalt, bei Erhalt eines Mahnbescheids oder einer Klage wegen Filesharing – Verjährungsfristen überprüfen

Nach Erhalt einer Abmahnung und insbesondere bei Erhalt eines Mahnbescheids oder einer Klage sollte daher genau geprüft werden, inwieweit die geforderten Ansprüche verjährt sind. Da der Unterlassungsanspruch und die Rechtsanwaltskosten nach 3 Jahren verjähren, gilt dabei besonderes Augenmerk auf diese beiden Ansprüche. Die Einlegung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung im Übrigen nur für einen Zeitraum von 6 Monaten, § 204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB.

Daniel Baumgärtner

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