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Verfahrenseinstellung: Ermittlungsverfahren wegen Verbreiten von Nacktfotos im Internet § 201a StGB eingestellt

Wir freuen uns, über einen weiteren Erfolg in einem Ermittlungsverfahren wegen § 201a StGB berichten zu können. Unsere Kanzlei, in Person von Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner konnte in einem aktuellen Fall wegen des Vorwurfs des Verbreitens von Nacktfotos im Internet nach § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) erfolgreich einstellen lassen. Unser Mandant wurde in diesem fälschlicherweise beschuldigt, intime Nacktfotos (Selfies) einer jungen Frau ohne deren Einwilligung oder Wissen veröffentlicht und sogar zum Kauf angeboten zu haben. Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 29. Juli 2020, 4 StR 49/20) sind von der Vorschrift des § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB auch Selfies des Tatopfers erfasst, so dass deren Veröffentlichung im Internet nach dieser Vorschrift strafbar ist. Der Strafrahmen nach § 201a StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vor.

Dank der professionellen Verteidigung durch unseren erfahrenen Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Daniel Baumgärtner wurde das Verfahren gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt – ein voller Erfolg für unseren Mandanten!

Der Sachverhalt: Vorwurf des Verbreitens von intimen Nacktbildern im Internet

Der Vorwurf gegen unseren Mandanten war schwerwiegend: Er soll mehrere intime Fotos, die er zunächst über soziale Netzwerke von einer jungen Frau erhalten, anschließend online veröffentlicht und diese sogar zum Verkauf angeboten haben. Die beiden sollen sich über soziale Medien kennengelernt haben. Einen persönlichen Kontakt gab es nicht. Verdächtigt wurde unser Mandanten deshalb, weil die junge Frau angab, einen Gutschein für die Bilder als Gegenleistung erhalten zu haben. Dieser Gutschein wurde ursprünglich von unserem Mandanten bezahlt. Jedoch mehrere Monate vor dem Geschehen.

Es gab neben dem Gutschein keine weiteren belastenden Beweise, die auf eine Strafbarkeit unseres Mandanten hingewiesen haben. Es war daher noch nicht einmal klar, ob die betroffene Frau überhaupt im Kontakt mit unserem Mandanten gestanden hatte. Es handelte sich lediglich um Vermutungen.

Verteidigungsstrategie und Antrag auf Verfahrenseinstellung

Nach einer umfassender Akteneinsicht erkannte der in der Sache tätige Anwalt Baumgärtner, dass keine belastbaren Indizien gegen unseren Mandanten vorlagen, die eine Anklage rechtfertigen würden. Mit einfachen Worten, die Beweislage war äußerst „dünn“. Weder konnte unserem Mandanten der Erhalt noch die Veröffentlichung der Nacktbilder anhand von Beweisen vorgeworfen werden. Noch gab es eine Verbindung zwischen dem Gutschein und den später aufgetauchten (veröffentlichten) intimen Nacktaufnahmen der jungen Frau (Selfies). Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner hat diese Erkenntnisse zusammen mit dem Mandanten ausgewertet. Eine Stellungnahme wurde besprochen und abgestimmt sowie gleichzeitig ein Antrag auf Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Absatz 2 StPO gestellt. Diese Vorschrift sieht vor, dass ein Verfahren eingestellt wird, wenn kein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht. Da keine stichhaltigen Beweise vorlagen, folgte auch die Staatsanwaltschaft diesem Antrag und stellte das Verfahren schon wenige Tage nach der Antragstellung ein.

Was bedeutet eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO?

Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bedeutet, dass das Ermittlungsverfahren beendet wird, weil kein ausreichender Verdacht für eine Straftat besteht. Dies kann zum einen aufgrund einer lückenhaften Beweislage oder aber durch das Fehlen eines strafbaren Verhaltens begründet sein. Entscheidend für eine Verfahrenseinstellung ist, dass kein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht. Nach der Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO ist das Verfahren zumeist endgültig vorbei. Auch eine Eintragung im Bundeszentralregister (BZR) erfolgt in diesem Fall nicht, so dass Einstellungen nicht im Führungszeugnis auftauchen. Kosten des Verfahrens hat der Beschuldigte zwar nicht zu tragen, jedoch fallen ihm die eigenen Anwaltskosten zur Last. Sichergestellte Gegenstände werden in aller Regel kurzfristig zurückgegeben.

Erfolgreicher Ausgang: Einstellung des Verfahrens

Dank der schnellen und gezielten Verteidigung wurde das Ermittlungsverfahren ohne weitere belastende Maßnahmen für unseren Mandanten eingestellt. Er musste sich damit keiner Gerichtsverhandlung stellen und konnte sich wieder unbeschwert seinem Alltag widmen.

Fazit: Verteidigung in Strafverfahren beim Vorwurf nach § 201a StGB – schnelles Handeln zählt

Dieser Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, sich im Falle eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und nach Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter, es ist, sich anwaltlich beraten und vertreten zu lassen. Eine gründliche Akteneinsicht und eine gezielte Strategie und die Erfahrungen sowohl im Strafrecht als auch auf dem Gebiet des Internets können entscheidend dafür sein, ein Verfahren ohne unnötige Verzögerungen und weitere Belastungen zu beenden. Dank der professionellen Beratung und einer aufgrund jahrelanger Erfahrung gezielten Verteidigungsstrategie konnte das Verfahren schnell und erfolgreich abgeschlossen werden. Sollten auch Sie mit einem Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs nach § 201a StGB konfrontiert sein, stehen wir Ihnen mit unserer Expertise im Strafrecht zur Seite und unterstützen Sie konsequent und effektiv. Ihr Ansprechpartner für eine erfolgreiche Verteidigung im Strafrecht und Verfahrenseinstellungen: Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner

Kontaktieren Sie uns gerne für eine Erstberatung oder auch beim Wunsch nach einer strafrechtlichen Vertretung!

Sie haben noch Fragen oder möchten Ihren Fall besprechen?

Sprechen Sie uns an, wir sind für Sie da!

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