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Arbeitsrecht: Stellensuche „Berufseinsteiger“ altersdiskriminierend

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 13 Sa 1198/13, Pressemitteilung vom 30.01.2014

In einer Berufungsverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die 13. Kammer darauf hin, dass es sich bei einem Stellengesuch mit dem Wortlaut „Sie sind Berufseinsteiger oder haben bereits ein bis zwei Jahre…“ um einen diskriminierenden Sachverhalt handelt.

In der Sache ging es um einen 60 Jahre alte Kläger der als promovierter Rechtsanwalt als Einzelanwalt tätig ist. Die Beklagte ist eine größere Rechtsanwaltspartnerschaft, die in der NJW, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte suchte. Die streitgegenständliche Anzeige lautete u.a. wie folgt:

„Suchen Sie nach einer realen Chance auf eine Partnerschaft in einer renommierten Anwaltskanzlei? Wir bieten eine spannende Alternative zu internationalen Großkanzleien, sowohl in beruflicher, wirtschaftlicher als auch persönlicher Hinsicht. Sie sind Berufseinsteiger oder haben bereits ein bis zwei Jahre als Rechtsanwalt in einer wirtschaftlich ausgerichteten Kanzlei gearbeitet“.

Die Bewerbung des Klägers auf diese Stelle lehnte die Beklagte ab, weil sie sich anderweitig entschieden habe. Daraufhin begehrte der Kläger von der Beklagten eine Entschädigung von 10.000 EUR wegen Altersdiskriminierung, § 15 Abs. 2 AGG.

Hintergrund:

Der Kläger machte gegenüber neun weiteren Unternehmen Entschädigungsansprüche wegen Altersdiskriminierung geltend und führte insgesamt sieben Klageverfahren. Er ist der Ansicht, bereits die Suche nach einem „Berufseinsteiger“ belege das diskriminierende Verhalten der Beklagten.

Ergebnis:

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung aber zu erkennen gegeben, dass die Berufung dennoch keine Aussicht auf Erfolg haben werde, weil aufgrund der Gesamtumstände erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung des Klägers bestünden, d.h. diese wohl als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Nachdem die Beklagte sich auf Anregung des Gerichts verpflichtet hatte, an eine gemeinnützige Einrichtung 2.000 EUR zu spenden, hat der Kläger seine Berufung zurückgenommen.

(Quelle: Presseerklärung LAG Düsseldorf vom 30.01.2014)

kein Anspruch auf Entschädigung bei vorgetäuschtem Interesse des Bewerbers (AGG Hopper)

So hatte auch gleichlautend das LAG Berlin-Brandenburg bereits am 31.10.2013 (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.10.2013, Az.: 21 Sa 1380/13) entschieden, dass, wenn der Bewerber nicht ernsthaft an der Stelle interessiert gewesen sei; sein Entschädigungsverlangen rechtsmissbräuchlich ist. Ein Indiz für die fehlende Ernsthaftigkeit einer Stellenbewerbung ist, wenn sich ein Bewerber mit einem nichtsagenden Schreiben auf eine Stelle bewirbt, deren Anforderungen er nicht erfüllt und die nicht zu ihm passt. Die Frage nach der Altersdiskriminierung blieb dabei jedoch offen.

(Quelle: LAG Berlin-Brandenburg Pressemitteilung Nr. 2/14 vom 20.01.2014)

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Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

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