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Strafrecht: Kein Rechtsmittelverzicht bei vorausgegangener informeller Verständigung

BGH Urteil vom 24.09.2013, Az.: 2 StR 267/13

Bei einem Strafurteil, dem eine informelle Verständigung zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidiger vorausging und daraufhin das Gericht nach dem Vortrag eines Formalgeständnisses dieser Absprache folgt, ist in der Regel als Verständigung anzusehen. Bei einer solchen Verständigung ist jedoch ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen. Ist wie in diesem Fall durch den Angeklagten ein Rechtsmittelverzicht erklärt worden, ist dieser jedenfalls unwirksam. Denn bei einer konkludent geschlossenen Urteilsabsprache ist davon auszugehen, dass diese allein dem Zweck dient, die Anforderungen und Rechtswirkungen einer Verständigung rechtswidrig zu umgehen. Die Verständigung im Strafverfahren (der sog. „Deal“) unterliegt gemäß § 257c StPO strengen gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO ist ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen, wenn dem Urteil eine solche Verständigung gemäß § 257c StPO vorausgegangen ist.

bei Verständigung gemäß § 257c StPO ist kein Rechtsmittelverzicht möglich

Der BGH nahm in der vorliegenden Konstellation eine informelle Absprache an, die eine entsprechende Anwendung von § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO gebiete. Nach dem Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl. 2009 I, S. 2353) ist für informelle Absprachen über das Prozessergebnis kein Raum.

Das Urteil wurde durch den BGH aufgehoben, denn das Landgericht Marburg (Urteil vom 25. Februar 2013, Az.: 2 Js 9451/10 – 12 KLs) hat sich bei den Urteilsgründen auf die Mitteilung beschränkt:

„Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten eingeräumt. An der Richtigkeit des Geständnisses besteht kein Zweifel.“

Dies trägt die Verurteilung nicht, so der BGH. Das Gericht hätte das Geständnis des Angeklagten einer Überprüfung unterziehen müssen, diese hat das Landgericht ausweislich der Urteilsgründe unterlassen. Damit beruht seine Überzeugung nicht auf einer tragfähigen Grundlage.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

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