Der BGH (Urteile vom 11.09.2024, I ZR 139/23, I ZR 140/23, I ZR 141/23) wies drei Klagen ab und bestätigte, dass die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) von Fotografien auf einer Fototapete durch eine „konkludente Einwilligung“ des Urhebers gerechtfertigt sei. Diese Einwilligung lag vor, da die Fototapeten ohne klare Einschränkungen verkauft wurden und eine übliche Nutzung, wie das ...
Weiterlesen ...