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OLG Stuttgart: Erstattungsanspruch bei nicht autorisierten Zahlungen gegenüber der Bank 18.448,31 €

Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zugunsten einer Bankkundin, welche nach Verlust Ihrer EC- und Kreditkarte innerhalb von 3 Tagen unberechtigte Abbuchungen in Höhe von 18.448,31 EUR zu beklagen hatte.

Sachverhalt

Die die Bank verklagende Kundin hatte zuletzt in einem Supermarkt mit der abhanden gekommenen EC-Karte bezahlt. Bereits 10 Minuten nach dieser von der Kundin selbst autorisierten Zahlung im Markt, wurde die Karte bereits für nicht mehr von der Kundin autorisierte Zahlungen verwendet. Dies geschah dann auch die kommenden Tage, so dass sich ein Betrag von 18,5 Tsd. EUR ergab. Erst jetzt wurde die Kundin durch Ihre Bank informiert und sperrte daraufhin die beiden Karten, welche über die identische PIN verfügten. Gleichfalls erstattete die Kunden Strafanzeige wegen Diebstahls und Betrug.

Die Kundin stützt ihren Anspruch auf § 675 u S. 2 BGB. Diese ist auch der Meinung, dass der Bank kein Anspruch auf Schadensersatz nach § 675 v Abs. 3 BGB zustehe.

Die Klage wurde vom Landgericht in Stuttgart vom 05.05.2022, Aktenzeichen: 25 O 22/22 noch mit der Begründung abgewiesen, dadurch, dass die Klägerin für beide Karten dieselbe PIN verwendete und der Bank ein eigener Schadensersatzanspruch nach § 675 v Abs. 3 BGB zustünde und damit keine Zahlung verlangt werden könne:

„…spreche dafür, dass sie befürchtet habe, die Zahlenkombination zu vergessen und sie sich deshalb nahe oder mit der Karte notiert habe.“

So dass die Klägerin damit:

„grob fahrlässig die Pflicht zur Geheimhaltung der PIN verletzt habe, in dem sie diese auf den Karten oder zusammen mit ihnen verwahrt habe. Denn durch die unbekannte Person seien die Originalkarten mit der richtigen PIN eingesetzt worden.“

Entscheidung des OLG Stuttgart 

Das Oberlandesgericht Stuttgart sprach der Kundin im Berufungsverfahren den geforderten Zahlungsanspruch zu und verurteilte die Bank antragsgemäß in Höhe eines Betrages von 18.448,31 EUR zzgl. Zinsen. Das OLG lehnte ein Gegenanspruch der Bank nach § 675 v Abs. 3 BGB ab.

Urteilsbegründung (OLG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2023, 9 U 200/22):

„Ein zum Schadenersatz verpflichtender grob fahrlässiger Verstoß gegen die Vertragsbedingungen mag zwar regelmäßig in einem Aufbewahren der Karte zusammen mit der dazugehörigen PIN oder dem Notieren der PIN auf der Karte liegen. Ein solches, hier von der Beklagten behauptetes Verhalten kann der Klägerin jedoch nicht nachgewiesen werden.

Der zuvor vom Landgericht Stuttgart noch angenommene Anscheinsbeweis greift nach der Überzeugung des OLG nicht. Entgegen der Annahme des Landgerichts wurde ein anderer denkbarer Geschehensablauf geschildert, der unbestritten, ohne dass hierbei ein grob fahrlässiges Verhalten die Abbuchungen ermöglichten, nämlich das Ausspähen der PIN während der Eingabe im Lebensmittelmarkt am POS-Terminal. Dies läge auch deswegen nahe, da in einem zeitlichem Abstand von nur 10 Minuten und damit in einem näheren zeitlichem Zusammenhang (BGH, Urteil vom 05.10.2004 XI ZR 210/03, Rn. 31 = BGHZ 160, 308).

Die Bank trat dem zwar entgegen, konnte jedoch nicht nachweisen, dass von der Kundin mitgeteilte Hand vor die Karte halten, ein Ausspähen in jedem Fall unmöglich gemacht hätte. Da grundsätzlich die Möglichkeit des Ausspähens auch anhand von Fotos des Kassenbereichs des Lebensmittelmarktes nicht auszuschließen sei und damit sei keine grob fahrlässiges Verhalten gegeben. Auch die Verwendung einer gleichen PIN für beide Karten, sei nicht als grob fahrlässiges Verhalten anzusehen, da die Bank selbst diese Möglichkeit der Änderung der PIN anbiete und daher der Bankkunde auch leicht zu merkende Zahlenkombinationen auswählen könne.

Fazit für einen Erstattungsanspruch gegen die Bank

Grundsätzlich steht dem Bankkunden bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang auch bei  Verwendung der Originalkarte sowie der PIN ein Erstattungsanspruch der nicht vom Bankkunden autorisierten Abbuchungen aus § 675u S. 2 BGB gegen die Bank als Zahlungsdienstleister zu.

Jedoch spricht allein die Verwendung einer Originalkarte samt PIN nicht immer und in jedem Fall für ein dann gegen den Kunden sprechendes grob fahrlässiges Verhalten und damit eine Pflichtverletzung, welche der Bank einen Schadensersatzanspruch ermöglicht und damit die Zahlung abgelehnt werden kann.

Vorliegend hatte die betroffene Bankkundin ausreichend dargelegt, dass kurz vor der ersten nicht autorisierten Abbuchung eine Zahlung mittels der entwendeten Karte erfolgt sei und dabei ein Ausspähend trotz des Verdeckens der Karte mit der Hand nicht gänzlich ausgeschlossen gewesen ist. Dies wird auch deshalb gestützt, da dies alles in einem zeitlich engem Zusammenhang geschah und damit einiges dafür spricht, dass ein unbekannter Dritter die PIN beim Zahlungsvorgang ausgespäht und kurze Zeit später die Karte entwendet hat.

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Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt und Fachanwalt IT-Recht

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