Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29.09.2014, Aktenzeichen 6 U 2/14 Ein Onlineanbieter für Brillen, Kontaktlinsen, Zubehör und Pflegemittel darf für Gleitsichtbrillen im Internet mit den Zusätzen „individuell“ und „hochwertig“ werben, auch wenn die Brille nur anhand der Angaben aus dem Brillenpass hergestellt werden. Werbung eines Onlineshops für Brillen als „individuell“ und „hochwertig“ zulässig Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein getroffen. Der ...
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