
Internetrecht, E-Commerce (TextilKennzVO): OLG München Verwendung der Begriffe “Acryl” und “Cotton”
OLG München, Urteil vom 20.10.2016, Az.: 6 U 2046/16
Das OLG München entschied, dass die Verwendung des Begriffs “Acryl” oder “Acrylic” statt “Polyacryl” bei einem Textilerzeugnis ein Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung bedeutet und als solches wettbewerbsrechtlich beanstandet werden kann. Bei der Verwendung des Begriffs “Cotton” statt “Baumwolle” sei dies nicht der Fall.
Sachverhalt:
Der Entscheidung lag eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit zwischen einem großem deutschem Bekleidungshersteller und einem bekannten Lebensmitteldiscounter. Der Bekleidungshersteller nahm den Lebensmitteldiscounter wegen fehlender bzw. fehlerhafter Textilkennzeichnung in Anspruch und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dabei ging es um verschiedene vom Discounter angebotene Textilien, bei denen die Begriffe “cotton” bzw. “Acryl” oder “Acrylic” verwendet worden. Darin sah der Bekleidungshersteller eine Verletzung gegen Bestimmungen der Textilkennzeichnungsverordnung und mahnte die Verstöße ab.
Entscheidung:
Das Gericht stellt zunächst fest, dass es sich bei beiden verwendeten Begriffen “Cotton” und “Acryl” um keine Begriffe handelt, die im Anhang 1 zur Textilkennzeichnungsverordnung angeführt sind. Die dort wiedergegebenen Faserbezeichnungen haben aufgrund der Entscheidung des deutschen Gesetzgebers zwingend in deutscher Sprache anhand der in Anhang 1 enthaltenen Begriffe zu erfolgen. Die Verordnung trifft auch nicht nur Hersteller der Textilien sondernauch Händler, gemäß Art. 15 Abs. 3 TextilKennzVO. Zu solchen Hinweisen nach der Textilkennzeichnungsverordnung ist der Händler auch bei Internetangeboten verpflichtet, Art. 16 Abs. 1 S. 2 TextilKennzVO, da eine Bestellmöglichkeit vorhanden war und damit die Textilerzeugnisse auf dem Markt bereitgestellt wurden.
Die Verwendung des Begriffs “Acryl” statt “Polyacryl” sei auch dazu geeignet, beim Verbraucher eine spürbare Beeinträchtigung hervorzurufen i. S. v. § 3a UWG.
§ 3a UWG Rechtsbruch
Dies wurde damit begründet, dass der Verbraucher nicht ohne Weiteres Kenntnis darüber hat, was sich hinter dem Begriff „Acryl“ verbirgt und dieser Begriff im Textilbereich möglicherweise als Synonym zu „Polyacryl“ benutzt wird. Es sei daher z.B. denkbar, dass sich der Verbraucher unter “Acryl” eine andere Faser verbindet (mit für den Verbraucher im Einzelfall aus seiner Sicht ggf. günstigeren oder auch ungünstigeren Eigenschaften). Dass sich ein Verbraucher gegebenfalls auch im Internet über den Begriff informieren könne, ändert nichts an der Spürbarkeit des Verstoßes.
Im Hinblick auf die Verwendung des englischen Begriffs “Cotton” statt “Baumwolle” bewertete das Gericht die Sache indes anders. Zwar verstoße die Verwendung des Begriffs “Cotton” ebenfalls gegen die Textilkennzeichnungsverordnung jedoch fehlt es hier an der Spürbarkeit des Verstoßes gemäß § 3a UWG:
“Zu berücksichtigen ist hier nämlich, dass sich mittlerweile in der deutschen Umgangssprache der englische Begriff „Cotton“ als beschreibende Angabe für „Baumwolle“ eingebürgert hat (vgl. BGH GRUR 1996, 68, 69 – Cotton Line; ebenso BPatG, Beschl. v. 02.03.2004 – 27 W (pat) 254/03, juris-Rn. 10, wonach diese Bedeutung auch breitesten Bevölkerungskreisen ohne Weiteres bekannt ist) und konsequenterweise „Cotton“ bereits im Duden aufgeführt ist. (OLG München a.a.O.)”
Dem steht auch nicht entgegen, dass der BGH dies im Rahmen einer Entscheidung aus dem Markenrecht geäußert habe, denn der BGH habe Feststellungen zum allgemeinen Verkehrsverständnis im Hinblick auf den Begriff „Cotton“ getroffen, ohne dass dabei die markenrechtliche Relevanz des Verkehrs dabei relevant war. Auch sei ein mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Spürbarkeitserfordernis i. S. v. § 3 Abs. 2 UWG a.F. erforderliches Informationsdefizit zulasten des Verbrauchers nicht vorhanden.
Fazit:
Wer im Internet Textilien (Achtung: nicht nur Bekleidung) zum Kauf anbietet, sollte strikt auf die Einhaltung der richtigen Bezeichnung der darin enthaltenen Textilien achten. Ein Verstoß hat zur Folge, dass dieser wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann, es sollte daher dringend darauf geachtet werden, die im Anhang 1 der TextilKennzVO verwendeten Begriffe zu nutzen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
Erstberatung Rechtsanwalt Internetrecht
- ausführliche Beratung im Internetrecht zu E-Commerce
- fundierte Rechtsberatung von erfahrenen Top Rechtsanwälten
- Beratung in unserer Leipziger Kanzlei
- Beratung per Telefon
- Videoberatung per Skype / Facetime
- gleich online Termin vereinbaren
Posts
- Anwalt Internetrecht: Phishing E-Mails – Anspruch auf Erstattung der Zahlung gegenüber der Bank?
- Anwalt IT-Recht, Strafrecht: LG Leipzig Auskunft § 21 TTDSG Bestandsdaten nach Beleidigung per E-Mail
- Anwalt Urheberrecht: Streitwert Deckelung § 97a UrhG bei Filesharing anwendbar
- Arbeitsrecht: Bei illegalem Filesharing droht Verlust des Arbeitsplatzes
- BGH-Urteil: eBay Bewertung “Versandkosten Wucher!!” zulässig