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Arbeitsrecht: BAG Arbeitnehmer muss während einer Krankheit nicht zum Personalgespräch

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 2.11.2016, Az.: 10 AZR 596/15

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Arbeitnehmer während einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit verpflichtet ist, zu einem vom Arbeitgeber angewiesenen Personalgespräch zu erscheinen. Im Ergebnis lehnte dies das Bundesarbeitsgericht ab.

Sachverhalt:

Der Arbeitnehmer wurde vom Arbeitgeber während einer Krankheit zu einem Personalgespräch eingeladen, um dessen weitere Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb zu besprechen. Dieser sagte das Gespräch jedoch unter Verweis auf seine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab. Dies wollte der Arbeitgeber jedoch nicht akzeptieren und lud den Arbeitnehmer erneut zu einem Personalgespräch. Dieses mal mit dem Hinweis, das der Arbeitnehmer, falls es gesundheitliche Hinderungsgründe gebe, diese durch Vorlage eines speziellen ärztlichen Attests nachgewiesen werden sollen. Aber auch an diesem Termin nahm der Arbeitnehmer erneut unter Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit nicht teil. Dies nahm der Arbeitgeber zum Anlass, den Arbeitnehmer abzumahnen. Hiergegen wehrt sich der Arbeitnehmer und klagte.

Abmahnung: Muss Arbeitnehmer während einer Krankheit zum Personalgespräch?

Entscheidung:

Die Vorinstanzen haben der auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte gerichteten Klage stattgegeben. Auch das BAG entschied zugunsten des Arbeitnehmers. Zwar umfasse die Arbeitspflicht auch die Pflicht zur Teilnahme an Personalgesprächen, dessen Gegenstand Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung ist, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht anderweitig festgelegt sind (§ 106 S. 1 GewO).

§ 106 GewO Weisungsrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Ausnahmen: Arbeitnehmer muss zu Personalgespräch, bei berechtigtem Interesse des AG, AN unverzichtbar und gesundheitlich in der Lage

Dies gelte allerdings dann nicht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss. Dann ist dieser auch grundsätzlich nicht dazu verpflichtet im Betrieb zu erscheinen. Jedoch soll laut BAG dem Arbeitgeber nicht grundsätzlich untersagt sein, mit auch arbeitsunfähigen Arbeitnehmern in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt zu treten, um mit ihm im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern. Voraussetzung hierfür soll jedoch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers sein. Ein Arbeitnehmer ist jedoch nur dann zum Erscheinen verpflichtet, wenn dies ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und gleichzeitig der Arbeitnehmer gesundheitlich in der Lage ist. Für diese Voraussetzung der Unverzichtbarkeit des Erscheinens im Betrieb ist jedoch der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet, so dass die Klage, da Gründe nicht aufgezeigt worden sind, zum Erfolg führte und die Abmahnung zu Unrecht in die Personalakte eingetragen wurde und der Kläger die Entfernung verlangen konnte.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 59/16 des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 2. November 2016, Az.: 10 AZR 596/15

BAG: Krank ist krank, Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet im Betrieb zu erscheinen

Die Entscheidung des BAG ist eindeutig. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit ist der Arbeitnehmer regelmäßig nicht verpflichtet, im Unternehmen zu erscheinen. Dies gelte ausnahmsweise nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an dem Erscheinen des kranken Arbeitnehmers hat sowie wenn der Arbeitnehmer für das Unternehmen unverzichtbar und auch gesundheitlich dazu in der Lage ist. Für sämtliche Voraussetzungen ist der Arbeitgeber beweisbelastet und hat daher diese Gründe darzulegen und zu beweisen.

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Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

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