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Anwalt Arbeitsrecht Leipzig: BAG zu AU-Bescheinigung und Beweiskraft Arbeitsunfähigkeit

AU-Bescheinigung allein genügt nicht immer als Beweis! Wenn AU-Erstbescheinigung am Kündigungstag vorgelegt und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gilt

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat am 8. September 2021 geurteilt, dass einer AU-Bescheinigung nicht immer eine unwiderlegbare Beweiskraft für eine bestehende Arbeitsunfähigkeit zugute kommt. Vielmehr sei der Beweis einer AU-Bescheinigung dann erschüttert, wenn am Tag des Erhalts einer Kündigung durch den Arbeitgeber der Arbeitnehmer eine solche AU-Bescheinigung vorlegt und diese bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist andauert.

Arbeitnehmerin kündigte und legte gleichzeitig AU-Bescheinigung vor

Der vom BAG zu entscheidende Sachverhalt lag dabei zugrunde, dass eine Arbeitnehmerin eine ordentliche Kündigung ausgesprochen hatte. Da nach dem Sachverhalt eine Kündigungsfrist von 2 Wochen galt, kündigte die AN noch innerhalb der vereinbarten Probezeit.

Die Kündigung wurde am 8. Februar 2019 ausgesprochen und hatte das Arbeitsverhältnis zum 22. Februar 2019 beendet. Als die  Arbeitnehmerin am gleichen Tag auch eine AU vorlegte, welche bis zum 22. Februar 2019 andauerte, nahm dies der Arbeitgeber zum Anlass, keine Zahlung mehr zu leisten.

AU-Bescheinigung automatisch auch Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Die Arbeitnehmerin verklagte daraufhin den Arbeitgeber auf Zahlung. Sie gab dabei an, dass aufgrund der vorgelegten AU-Bescheinigung der Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit erbracht sei und daher auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.

Wichtiger Hinweis: 

Tatsächlich hat eine solche AU-Bescheinigung eines Arztes einen – jedoch widerlegbaren – Beweiswert. D.h. der Arbeitgeber muss in der Regel Indizien und Belege vorlegen, die diesen Beweiswert der Bescheinigung erschüttert.

BAG nahm ausnahmsweise Erschütterung des Beweiswertes einer AU-Bescheinigung an

Wegen der Umstände des Falles, nämlich der Vorlage der AU-Bescheinigung am gleichen Tag der Kündigung und genau für den Zeitraum bis zum Ende der Kündigungsfrist, ist das Bundesarbeitsgericht von ernsthaften Zweifeln der Arbeitsunfähigkeit und daher einer Erschütterung dessen Beweiswertes ausgegangen. Die Vorinstanzen hatten den Arbeitgeber dagegen noch zur Zahlung verurteilt.

Besonderheit zur Erschütterung der Beweiskraft der AU-Bescheinigung

  • Vorlage der AU-Bescheinigung am Tag der Kündigung
  • auslaufen der Arbeitsunfähigkeit (Erstbescheinigung) zum Ende der Kündigungsfrist 2 Wochen später

Laut dem BAG war es nunmehr an der Arbeitnehmerin, ihre Arbeitsunfähigkeit auf andere Art und Weise nachzuweisen. Trotz gerichtlicher Hinweise ist jedoch kein derartiger Beweis erbracht worden. So hätte z.B. unter Entbindung seiner Schweigepflicht der die AU ausstellende Arzt als Zeuge benannt und vernommen werden können.

Da die Arbeitnehmerin einen solchen Beweis nicht erbracht hat, wurde die Klage abgewiesen.

Pressemitteilung vom 8. September 2021, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. September 2021 – 5 AZR 149/21

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Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

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