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Urheberrecht, Filesharing: Umfang der Nachforschungs- und Mitteilungspflichten durch den Anschlussinhaber

BGH Urteil vom 06.10.2016, Az.: I ZR 154/15 – Afterlife

Der BGH hat sich in seiner jüngsten Entscheidung vom 6. Oktober 2016 mit dem Umfang der Nachforschungspflicht sowie der Mitteilung des Anschlussinhabers beschäftigt. Dabei stellte der BGH in seinem Urteil klar, dass es grundsätzlich ausreicht, wenn der Anschlussinhaber einen möglichen Täter benennt.

Die vom BGH zu beantworteten Fragen waren dabei:

Wie weit ist der Anschlussinhaber zu Nachforschungen zur Internetnutzung verpflichtet?

Genügt der Anschlussinhaber seiner Darlegungslast, wenn die benannte in Frage kommende Person die Täterschaft bestreitet?

Sachverhalt:

Der Anschlussinhaber wurde wegen einer im Jahr 2010 über seinen Anschluss festgestellten Urheberrechtsverletzung des Films „Resident Evil: Afterlife 3D“ abgemahnt und anschließend vom Rechteinhaber klageweise auf Zahlung von Schadensersatz (600,00 EUR) und Rechtsanwaltskosten (506,00 EUR) in Anspruch genommen. Der Beklagte nutzte zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung einen W-LAN Router „Speedport W504V“. Dieser war mit eigenem Passwort und WPA2 Verschlüsselung gesichert.

Im Jahr 2012 wurde jedoch bekannt, dass dieses Gerät bei aktivierter WPS-Funktion eine gravierende Sicherheitslücke aufweist, über die unbekannte Dritte Zugriff auf den Anschluss nehmen konnten (u.a. Produktwarnung der Telekom, Mitteilung Heise). Neben dem Anschlussinhaber nutzte auch dessen namentlich benannte Ehefrau mit eigenem PC und über WLAN den Internetanschluss. Als Berufskraftfahrer nutze er einen Laptop, den er jedoch von Montag bis Freitag auf seine Fahrten mitnehme. 

Entscheidung:

Das Amtsgericht Braunschweig als Ausgangsinstanz ging noch nicht einmal auf die Ehefrau ein, sondern wies die Klage bereits mit dem Hinweis auf die bestehende Sicherheitslücke ab.

„Dem Beklagten ist nicht abzuverlangen, sich heutzutage noch daran zu erinnern, wie der Router vor mindestens 4 Jahren, wenn nicht die Herstellung des Internetanschlusses noch länger zurückliegt, im Detail eingestellt war.

… Die unstreitige Tatsache, dass der Beklagte in einem Mehrfamilienhaus lebte, lässt einen Missbrauch seines WLAN-Anschlusses durchaus zu. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Feststellung, ob die Ehefrau des Beklagten als Rechtsverletzerin ausscheidet.“ (AG Braunschweig, Urteil vom 27.08.2014, Az.: 117 C 1049/14)

Im Berufungsverfahren vertrat der Beklagte Anschlussinhaber weiterhin die Rechtsauffassung, dass er die Vermutung seiner Täterschaft dadurch widerlegt habe, dass es eine Sicherheitslücke für den betreffenden Router gegeben hat und zudem seine Ehefrau den Internetanschluss selbstständig mitbenutzt habe.

Eines weiteren Vortrags bedurfte es laut der Ansicht des Berufungsgerichts jedoch nicht:

„Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte hier nachgekommen, indem er seine Ehefrau als Mitnutzerin des Internetanschlusses benannt und ferner konkret zum eingesetzten Router und der im Zusammenhang mit dem Router bestehenden Sicherheitslücke vorgetragen hat. Eines weitergehenden Vortrags bedurfte es nach Auffassung der Kammer nicht.“ (LG Braunschweig, Urteil vom 1.07.2015, Az.: 9 S 433/14)

Das LG Braunschweig hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass zwar grundsätzlich Nachforschungspflichten bestehen und diese auch vom BGH gefordert werden, diese jedoch nicht so weit gehen, den Täter zu ermitteln und namentlich zu benennen. So sind auch Computer nicht auf das Vorhandensein von Filesharing-Software zu überprüfen noch ein konkreter Vortrag zu An- bzw. Abwesenheitszeiten des Anschlussinhabers oder der Mitbenutzer zum Rechtsverletzungszeitpunkt erforderlich. Denn bekanntermaßen setzt die Nutzung von Filesharing-Software keine Anwesenheit voraus.

Auch der BGH fordert hinsichtlich der sekundären Darlegungslast, dass der Anschlussinhaber mitteilen muss, dass Dritte Zugriff auf den Internetanschluss hatten, wer diese Dritten sind (namentlich benennen) und dass diese als Täter für die Rechtsverletzung in Betracht kommen. Um diese Informationen zu erhalten, seien auch Nachforschungen durch den Anschlussinhaber anzustellen. Nicht erforderlich ist jedoch darüber hinaus den Täter zu ermitteln oder gar zu benennen oder Computer zu durchsuchen. Zwar bestritt die Ehefrau bei ihrer Zeugenvernehmung ebenfalls die Rechtsverletzung begangen zu haben, jedoch hielt das Berufungsgericht dies für eine Schutzbehauptung, da wohl nicht anzunehmen sein, dass sich die Ehefrau selbst belasten werde. Im Ergebnis war das Berufungsgericht nicht von der Täterschaft des Anschlussinhabers überzeugt und wies die Berufung zurück. Diese Entscheidung wurde im Ergebnis vom BGH bestätigt.

Fazit:

Nachforschungspflichten bestehen lediglich im Zusammenhang zu möglichen zugriffsberechtigten bzw. unbekannten  Personen. Ungenügend ist daher, pauschal darauf zu verweisen, es gebe Dritte bzw. Familienangehörige, die den Anschluss mitbenutzen. Gleiches gilt für unbefugte W-LAN Nutzung durch Hackerangriffe. D.h. der Anschlussinhaber hat mögliche Mitbenutzer zu ermitteln und namentlich zu benennen. Auch etwaige Zugriffsmöglichkeiten durch unbefugte Dritte muss der Anschlussinhaber konkret darlegen, insbesondere Auskunft über die genutzte Hardware und der zur Tatzeit genutzten Verschlüsselung des WLANs bzw. die Absicherung des Routers zu erteilen. Allein das Bestreiten eines Mitnutzers lässt dessen Möglichkeit die Rechtsverletzung begangen zu haben nicht entfallen.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt, Fachanwalt IT-Recht

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