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Internetrecht: BGH lässt eBay Abbruchjäger abblitzen oder doch nicht?

BGH Urteil vom 24.08.2016, Az.: VIII ZR 182/15

Der BGH entschied nun über sogenannte eBay-Abbruchjäger und bestätigte bei dem zu beurteilenden Sachverhalt das Ergebnis der Vorinstanz, welche das Vorgehen für diesen Fall als rechtsmissbräuchlich beurteilte.

Sachverhalt:
Eine GbR gestattete dem Sohn des Verwalters, einen eBay Account zu errichten und darüber Rechtsgeschäfte auszuführen. Im Januar 2012 bot der Kläger einen Betrag in Höhe von 1 EUR auf ein gebrauchtes Motorrad der Marke Yamaha und gab dabei gleichzeitig ein Maximalgebot in Höhe von 1.234,57 EUR an. Bereits am ersten Tag wurde die Auktion wegen falsch eingetragener Artikelmerkmale abgebrochen und kurz darauf mit den geänderten Angaben neu eingestellt.

Ein halbes Jahr später meldete sich der Kläger beim Verkäufer und forderte diesen dazu auf, ihm das Motorrad zu einem Preis von 1 EUR zu übereignen. Da es jedoch bereits anderweitig verkauft wurde, verlangte der Kläger sodann Schadensersatz in Höhe eines Betrages von 4.899,00 EUR (Wert 4.900,00 EUR ./. 1 EUR). Die GbR trat die Ansprüche noch vor Zustellung der Klage an den Sohn des Verwalters unentgeltlich ab.

In der 1. Instanz hatte die Klage noch teilweise Erfolgt gehabt. Die Berufungsinstanz wies die Berufung jedoch insgesamt ab. Zwar sei die Klägerin (GbR) berechtigt gewesen, die abgetretene Forderung weiter zu verfolgen, jedoch sei das Schadensersatzverlangen vorliegend aufgrund der Gesamtumstände als rechtsmissbräuchlich zu bewerten. Nach den vorliegenden Umständen ging das Berufungsgericht davon aus, dass es der Sohn darauf abgesehen hat, Schadensersatzansprüche als sog. „Abbruchjäger“ geltend machen zu können. Allein im Sommer 2011 hatte dieser über mehrere eigene eBay Accounts Gebote in Höhe von 215.000 EUR abgegeben. Und in vier Fällen Gerichtsverfahren angestrengt, wobei diese jedes Mal unter Beantragung von Prozesskostenhilfe vorgenommen worden sind. Gleichfalls habe er auch in diesem Fall mit der Geltendmachung eines Anspruchs mehr als ein halbes Jahr zugewartet, mit der Intention, der Anbieter habe das Motorrad bereits anderweitig veräußert.

Entscheidungsgründe:
Der BGH hat es bereits an der Prozessführungsbefugnis scheitern lassen und die Klage als unzulässig abgewiesen. Denn eine gerichtliche Verfolgung eines fremden Anspruchs im eigenen Namen setzt stets auch ein schutzwürdiges eigenes Interesse desjenigen voraus, der das Recht geltend macht. Vorliegend fehle jedoch ein solches schutzwürdiges Interesse, da die Abtretung unentgeltlich an einen Dritten (Sohn des Verwalters der klagenden GbR) erfolgte. Der BGH brachte jedoch gleichfalls zum Ausdruck, dass dieser auch an der vom Berufungsgericht angenommenen Rechtsmissbräuchlickeit keine Zweifel habe und angesichts der Häufung aussagekräftigen Indizien Rechtsfehler nicht erkennbar seien.

Quelle: BGH-Pressemitteilung Nr. 143/16 vom 24.08.2016

Fazit:
Bei starken aussagekräftigen Indizien für die Annahme einer Rechtsmissbräuchlichkeit steht einem Abbruchjäger kein Schadensersatz zu. Da sich jedoch der betroffene Verkäufer auf diesen Umstand beruft, muss dieser solche Indizien auch vorweisen können. Im vorliegenden Sachverhalt hatte der Abbruchjäger zwar Gebote in Höhe von 215.000 EUR abgegeben, jedoch bei Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe beantragt und damit deutlich gemacht, dass er nicht über genügend eigene finanzielle Mittel verfügt. Zudem kam hinzu, dass er mit der Geltendmachung seiner Ansprüche über ein halbes Jahr abgewartet hat. Für den Fall, dass die vorhandenen Indizien nicht so klar und gehäuft vorliegen sollten, besteht daher weiterhin eine Rechtsunsicherheit für die Betroffenen. Das BGH-Urteil kann daher auch nicht als Grundsatzurteil für Abbruchjäger bezeichnet werden. Aus diesem Grund ist zu empfehlen, sich Verkaufsangebote bei Onlineauktionen zuvor gut zu überlegen und auch nur bei berechtigten (Ausnahme-)Fällen, z.B. Diebstahl, Verlust, Anfechtung wegen Tippfehler vorzeitig abzubrechen.

Hintergrund:
Ein Abbruchjäger spekuliert durch hunderte gleichzeitig abgegebene Gebote bei verschiedenen Auktionen auf den vorzeitigen Abbruch einer dieser Auktionen. Denn auch bei einem (nicht berechtigten) Abbruch der Auktion kommt ein Vertrag mit dem zum Abbruchzeitpunkt Höchstbietenden zustande. Ein Abbruchjäger bietet jedoch immer nur so viel, dass er aufgrund des Gebots nicht regulär (nach Ablauf der Auktionszeit) zum Zug kommt. D.h. auch im BGH-Fall hätte der Bieter das Motorrad höchstwahrscheinlich nicht für das angegebene Maximalgebot von 1.234,57 EUR (Wert 4.900,00 EUR) ersteigern können.

Im Falle des Abbruchs besteht der Höchstbietende dann jedoch auf Vertragserfüllung, d.h. Kaufpreiszahlung gegen Herausgabe der Ware. Sollte die Ware nicht mehr vorhanden sein, so wird ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Dieser bemisst sich nach dem objektiven Wert der Sache abzüglich des Höchstgebots beim Abbruch, im BGH Fall ein Betrag in Höhe von 4.899,00 EUR.

So hat der BGH mit Urteil vom 12. November 2014 (Az.: VIII ZR 42/14) ausgeführt:
„Der Beklagte kann dem Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, auch nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegenhalten. Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige und umfassende Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfallesund muss auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben (BGH, Urteile vom 27. April 1977 – IV ZR 143/76, BGHZ 68, 299, 304; vom 7. Januar 1971 – II ZR 23/70, BGHZ 55, 274, 279 f.). Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.“(Unterstreichung durch Unterzeichner)

Jedenfalls scheidet laut BGH ein krasses Missverhältnis zwischen Kaufpreis oder auch den angegebenen Maximalgebot und dem Wert der Sache als wucherähnliches oder sittenwidriges Geschäft aus. Wie der BGH in diesem Urteil klarstellt, macht es gerade den besonderen Reiz einer Internetauktion aus, den angebotenen Artikel zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

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