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Internetrecht: BGH Kündigung von kostenpflichtigen Onlinediensten per E-Mail möglich

BGH Urteil vom 14.07.2016, Az.: III ZR 387/15

BGH bestätigt bisherige Rechtsprechung zur Kündigungsmöglichkeit bei kostenpflichtigen Online-Diensten. AGB Klauseln mit Kündigungsklausel, die Schriftform fordern seien unwirksam.

Immer wieder schließen Verbraucher und Verbraucherinnen kostenpflichtige Mitgliedschaften bei Online-Partnerbörsen ab. Die Anmeldung erfolgt meistens sehr einfach mit wenigen Mausklicks oder der Eingabe einer E-Mail Adresse, doch spätestens bei der Kündigung stößt der Kunde regelmäßig auf Klauseln, die die Kündigung nur schriftlich ermöglichen lassen und damit gegenüber dem Vertragsschluss erheblich erschweren.

Kündigung von kostenpflichtigen Online-Diensten per E-Mail zulässig

In dem vom BGH entschiedenen Verfahren zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und einer Online-Partnerbörse bestätigte der BGH die Vorinstanzen. Denn eine Kündigungsklausel, die die elektronische Form ausschließt ist unwirksam.

AGB-Klausel:

„Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z.B. per Fax oder per Post an E. GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“

In der Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Online-Partnervermittlung wurde darauf hingewiesen, dass Kündigungen per Brief oder Telefax zu versenden sind, eine elektronische Form wurde ausgeschlossen. Insbesondere in Hinblick auf die besondere Art des Zustandekommens des Vertrags, wird der Kunde durch eine derartige Klausel in unangemessener Weise benachteiligt. Bei Vertragsbeziehungen, die derart digital ausgestaltet sind, ist konsequenterweise auch die Beendigung in elektronischer Form zuzulassen.

„…kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Kunden, mit der alle Rechte und Pflichten erlöschen, weitergehende Vorkehrungen erforderlich macht als die Begründung des Vertrags auf dem Weg der elektronischen Übermittlung nur weniger persönlicher Daten. (BGH a.a.O.)“

Fazit:

Kunden, die sich derzeit in einem laufenden Vertrag mit einer Online-Partnerböse befinden, können von diesem Urteil bereits jetzt profitieren und per E-Mail kündigen, sollte der Anbieter die Kündigung nicht akzeptieren, so sollte auf die Entscheidung des BGH verwiesen werden.

Ab dem 1. Oktober 2016 wird eine Gesetzesneuregelung in Kraft treten, die derartige Klauseln als unwirksam erklären wird. Die Änderung betrifft die Vorschrift des § 309 Nr. 13 BGB, bei der, an Stelle der „Schriftform“ von der „Textform“ die Rede sein wird. Ab diesem Zeitpunkt sind Klauseln, die eine strengere Form, als die Textform vorschreiben unwirksam. Dies betrifft im Übrigen sämtliche mittels AGB gestalteten Verträge.

Somit wird der Weg zur Kündigung, für sämtliche Verbraucher von kostenpflichtigen Online-Diensten erleichtert. Zukünftig wird eine einfache E-Mail ausreichen.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

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