OLG Dresden, Urteil vom 08.11.2016, Az.: 14 U 699/16
Das OLG Dresden bestätigte die zuvor vor dem Landgericht Leipzig (wir berichteten hier) von Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner erstrittene Entscheidung zur Erforderlichkeit einer zweistufigen Altersprüfung beim Versand von DVDs ohne Jugendfreigabe.
OLG Dresden: Zweistufige Altersverifikation bei Versand von FSK 18 DVDs erforderlich
Die Entscheidung des OLG Dresden nahm dabei Bezug auf die ergangene BGH-Rechtsprechung, so auf die Urteile vom 12. Juli 2007 (Az.: I ZR 18/04) und vom 18. Oktober 2007 (Az.: I ZR 102/05). Diese Rechtsprechung des BGH fordere eindeutig eine zweistufige Altersverifikation von der eine vor Absenden der Ware und eine bei deren Empfang zu erfolgen hat. Eine nur einfache Altersprüfung bei der Übergabe der Ware durch einen Postbediensteten genüge dagegen nicht. Zwar habe sich der BGH in seinen Entscheidungen nicht auf eine bestimmte System der Altersverifikation festgelegt, um die Anforderungen zu erfüllen, indes sei damit nicht der Schluss zu ziehen, dass eine Altersprüfung vor dem Versand vollständig entfallen könne. Die Entscheidungen seien vielmehr eindeutig.
„Sie verlangen eine zweistufige Prüfung bei Absenden und bei Aushändigung der Ware. Lediglich wie die Prüfungen auf beiden Ebenen konkret erfolgen sollen, lassen die Entscheidungen offen und nennen das Postidentverfahren nur beispielhaft“ (OLG Dresden a.a.O.)
Alterssichtprüfung bei Übergabe von FSK 18 DVDs durch Paketdienst nicht ausreichend
Hieran ändere sich auch nichts durch zwischenzeitlich eingeführte neue Versandmethoden, wie der hier verwendeteten Alterssicht- und Identifikationsprüfung (DHL). Eine solche nur einseitige Prüfung werde dem Schutzzweck des Jugendschutzes nicht im gleichen Maße gerecht wie bei einer zweistufigen Prüfung. Eine zweistufige Prüfung mit einer von zwei Personen durchgeführten Prüfung ist effektiver als bei einer einstufigen Prüfung durch eine einzelne Person. Gleichfalls wird die Ware erst gar nicht auf den Weg zu einem Minderjährigen gebracht. Auch lasse der Umstand, dass anders als bei den BGH-Entscheidungen und der Entscheidung des OLG München (Urteil vom 29.07.2004, Az.: 29 U 2745/04) keine Mängel bei der Überprüfung vor dem Versenden, sondern bei Empfangnahme der DVDs gab, lässt keine andere Bewertung zu.
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OLG_Dresden_Urteil 08-11-16_14 _U_699_16
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht