Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht: LG Leipzig Nichtbeachtung einer Mediationsklausel in AGB führt zur Klageabweisung wegen Unzulässigkeit

LG Leipzig, Urteil vom 9. Januar 2015, Az.: 01 HK 763/14

In einem durch die Rechtsanwälte Baumgärtner und Fietkau geführten Verfahren vor dem Landgericht Leipzig, erstritten diese ein klageabweisendes Urteil, in dem die Einrede wegen eines Verstoßes gegen eine Schlichtungsvereinbarung geltend gemacht wurde.

Sachverhalt:

Die Parteien stritten um Forderungen aus einem Vertragsverhältnis. Im Vertrag einbezogen waren dabei auch Allgemeine Geschäftsbedingungen mit folgender Schlichtungsvereinbarung:

“..so ist vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen.”

Ein solches Mediationsverfahren fand jedoch nicht statt, stattdessen wurde nach außergerichtlich unternommenen Vergleichsverhandlungen Klage eingereicht.

Klage ohne in AGB vereinbartes vorheriges Mediationsverfahren unzulässig

Entscheidung:

Das Gericht sah die Einrede mit Verweis auf die Schlichtungsvereinbarung als begründet an und wies die Klage als derzeit unzulässig ab. Die Schlichtungsvereinbarung als zeitweiliges Prozesshindernis sei auch hinreichend bestimmt und die Einrede nicht treuwidrig erfolgt.

“Sie regelt mit der Angabe, dass “vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen” sei, die – vorübergehende – Unzulässigkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte bis zur Beendigung des außergerichtlichen Mediationsverfahrens. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine abweichende Auslegung nicht wegen der Gerichtsstandsklausel unter Nr. 15.3. der AGB geboten, da durch die Schlichtungsvereinbarung nur vorübergehend, bis zum Scheitern des Mediationsverfahrens der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen wird.”  

Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung stellt auch keine bloße Förmelei dar, da wegen der Freiwilligkeit eines Mediationsverfahrens dieses jederzeit einseitig beendet werden könnte. Hierzu führt das Gericht folgerichtig aus:

“Ohne ein beiderseitiges ernsthaftes Einigungsbemühen ist ein Mediationsverfahren nicht “durchlaufen” im Sinne der AGB-Regelung.”

Auch sei die Vereinbarung vorliegend hinreichend bestimmt. Auch wenn diese keinen Mediator benennt und auch kein Verfahren zur Auswahl eines solchen beinhaltet. Da sich die Parteien zu einer Durchführung eines Mediationsverfahrens verpflichtet haben, gilt hier das Mediationsgesetz, in welchem § 2 Abs. 1 MediationsG die Auswahl des Mediators durch die Parteien bestimmt.

Vergleichsverhandlungen zwischen Anwälten ist Mediationsverfahren nicht gleichzustellen

Auch ein Verweis auf diese Schlichtungsvereinbarung sei nicht deshalb treuwidrig, weil zwischen den Parteien außergerichtlich geführte Einigungsversuche erfolglos geblieben sind.

“Diese von den Parteien über ihre Rechtsanwälte geführten Einigungsbemühungen sind nicht einem mithilfe eines Mediators geführten Mediationsverfahrens gleichzustellen, da der Sinn eines Mediationsverfahrens der ist, dass eine Einigung der Parteien durch Mitwirkung eines Mediators herbeigeführt werden soll, was ohne dessen Mitwirkung voraussichtlich nicht möglich wäre bzw. – hier – war.” 

Landgericht Leipzig, Urteil vom 9. Januar 2015, Az.: 01 HK O 763/14

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