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Internetrecht, Schadensersatz: OLG München lehnt Schadensersatz eines bei Amazon gesperrten Händlers wegen negativer Bewertung ab

Oberlandesgericht München, Urteil vom 12.02.2015, Az.: 27 U 3365/14

Das OLG München hatte sich damit zu befassen, ob einem wegen einer schlechten Bewertung von Amazon gesperrten Händler ein Schadensersatzanspruch zusteht. Handelt es sich bei der Bewertung jedoch um eine Meinungsäußerung besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.

Sachverhalt:

Ein Internethändler, der unter anderem einen eigenen Onlineshop als auch bei amazon.de und eBay.de verkauft, erhielt von einem seiner Käufer eine negative Bewertung. Um diese im Bewertungsportal von amazon.de abgegebene Bewertung ging es dabei:

,,In der Anleitung steht ganz klar, man muss den Innenrahmen messen, das ist falsch! Damit wird das Ganze zu kurz! Ich habe beim Verkäufer angerufen, Fazit: Er will sich dazu lieber nicht äußern, alleine das ist eine Frechheit“

Aufgrund des Streits wegen dieser Bewertung suspendierte Amazon den Verkäufer, daraufhin erhob der Verkäufer Klage auf Schadensersatz gegen den Käufer und Bewerter.

Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung setzt Erfassung des Sinns der Bewertung voraus

Das Landgericht Augsburg lehnte den vom Verkäufer begehrten Schadensersatz ab. Dagegen richtete sich die vom Verkäufer eingelegte Berufung vor dem OLG München.

Entscheidung:

Die eingelegte Berufung wurde jedoch einstimmig durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dem lagen folgende Überlegungen zu Grunde:

„Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Erfassung ihres Sinnes voraus (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014, Az.: VI ZR 39/14 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des BGH). Dabei ist zu beachten, dass eine Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden.

Verfehlt ist es daher, die Äußerung des Beklagten ,,In der Anleitung steht ganz klar, man muss den Innenrahmen messen, das ist falsch!“ und die weitere Äußerung ,,Damit wird das Ganze zu kurz!“ unabhängig voneinander zu betrachten. Denn eine Trennung der wertenden und tatsächlichen Inhalte und isolierte Betrachtung dieser Äußerungen des Beklagten würde deren Sinn verfälschen.

Nach den Grundsaätzen des BGH handelt es sich bei der vorliegenden Bewertung insgesamt als Meinungsäußerung, die vom Grundrecht aus Art. 5 Abs. I Satz I GG geschützt wird, so das OLG München in seiner Entscheidung im Ergebnis weiter. Auch bei dem zweiten Satz der Bewertung handelt es sich nach Ansicht der Richter des OLG München um eine Meinungsäußerung und nicht um eine Tatsachenbehauptung.

„Auch diese Äußerung des Beklagten ist ihrem Sinngehalt entsprechend als Werturteil einzustufen, das durch Art. 5 Abs. I Satz I GG geschützt ist.“ 

Fazit:

Entscheidend für die Durchsetzbarkeit eines Schadensersatzanspruches ist danach, ob es sich bei der Bewertung um eine Tatsachenbehauptung handelt oder davon auszugehen ist, dass sich die Äußerungen als Werturteil und Meinung einzustufen sind. So bejahte das OLG München mit Urteil vom 28.10.2014 (Az.: 18 U 1022/14) ein Anspruch auf Löschung einer negativen Bewertung bei Vorliegen einer falschen Tatsachenbehauptung. In diesem Verfahren ließ sich vom Käufer nicht mehr nachweisen, dass dessen Behauptung die Gewinde seien schwergängig gewesen nicht mehr nachweisen. So dass das Gericht davon ausgehen musste, dass die gelieferten Gewinde mangelfrei geliefert worden sind. Die Behauptung des Käufers stellte sich dann jedoch als falsche Tatsachenbehauptung dar.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt, Fachanwalt IT-Recht

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