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Urheberrecht, Filesharing: AG Leipzig weist Klage KSM GmbH ab

Urheberrecht, Filesharing: AG Leipzig weist Klage KSM GmbH ab

Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 27.03.2015, Az.: 118 C 5790/14 (rechtskräftig)

Das Amtsgericht Leipzig (Az.: 118 C 5790/14) hat mit Urteil vom 27. März 2015 eine Klage gegen unseren Mandanten in Filesharing-Angelegenheiten abgewiesen. Die durch die Rechtsanwälte Baumgarten Brandt für die KSM GmbH eingereichte Klage betraf Schadensersatzansprüche wegen des unerlaubten Anbietens eines Filmwerks

Sachverhalt:

Unser Mandant als Beklagter betrieb einen Internetanschluss mit angeschlossenem WLAN. Dieser wird auch durch weitere Familienangehörige genutzt. Die Klägerin behauptet in der Klage, die Produzentin des streitgegenständlichen Films „Stadt der Gewalt“ zu sein. Hierfür habe sie die alleinigen Vertriebsrechte durch Lizenzvertrag übertragen bekommen. Gleichfalls sei ein C-Vermerk (Copyright Vermerk) auf dem DVD Cover welcher gleichfalls als Vermutung für eine Rechteinhaberschaft zu bewerten sei. Aufgrund der am 26. Januar 2010 festgestellten Rechtsverletzung bestünde für die Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 400,00 EUR und ein Anspruch auf Rechtsverfolgungskosten, wobei sich diese nach einem Streitwert in Höhe von 7.500,00 EUR bemessen sollen und deshalb ein Betrag von weiteren 555,60 EUR geltend gemacht wird.

AG Leipzig

Unserseits wurde für den Beklagten u.a. eingewandt, die Ansprüche sind verjährt bzw. die Klägerin kann sich auf die Vermutung des § 10 UrhG schon nicht berufen. Die eingesetzte Software der Firma Guardaley „Observer“ ist nicht zuverlässig. Und es bestehen schon deshalb keine Ansprüche, da es weitere berechtigte Personen gibt, die den Internetanschluss genutzt haben.

Urheberrechte durch Kläger KSM GmbH nicht nachgewiesen

Entscheidung:

Das Amtsgericht Leipzig wies die Klage als unbegründet ab. Dazu führte das Amtsgericht Leipzig aus, dass die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 2 UrhG vorliegend nicht greift.

§ 10 UrhG

(1)…

(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.

(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.

Die Klägerin sei nach Ansicht des Amtsgericht Leipzig nicht nach § 10 Abs. 2 UrhG auf den Vervielfätltigungsstücken des Werks als Herausgeber bezeichnet. Die als Anlage K 6 (DVD-Cover) sei hierfür unergiebig, da dort eine Firma NEWKSM vermerkt sei, also nicht die Klägerin. Aber auch die Firma, von der die Klägerin vermeintlich ihre Rechte erworben haben will, ist auf dem vorgelegten Cover nicht genannt. Neben dem C-Vermerk ist eine Firma Emperor Dragons Movies Ltd. aufgeführt. Daher greift auch hinsichtlich der Firma Maasmond II Productions B.V. von der die KSM GmbH ihre Rechte erworben haben will, die Vermutung nicht. Beweis für die Rechteinhaberschaft hat die Klägerin trotz dieses Bestreitens nicht angeboten. Auch die Vermutung des § 10 Abs. 3 UrhG greift vorliegend nicht, da es sich weder um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt, noch Unterlassungsansprüche geltend gemacht worden sind.

Update (30.11.2015): Berufung wurde nach mündlicher Verhandlung durch Klägerin zurückgenommen. Das Urteil des AG Leipzig ist damit rechtskräftig. Die Kosten für die Berufung hat ebenfalls die Klägerin zu tragen.

 

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