Aufhebungsvertrag

Arbeitsrecht, Aufhebungsvertrag: Klageverzichtsklausel kann unwirksam sein

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. März 2015, Az.: 6 AZR 82/14

Eine in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag aufgenommene Klageverzichtsklausel unterliegt der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB und kann daher unwirksam sein.

Sachverhalt:

Arbeitgeber und Arbeitnehmer schlossen am 28. Dezember 2012 einen schriftlichen Aufhebungsvertrag. Der Arbeitnehmer war bereits seit 2001 beim Arbeitgeber (Einzelhandel) beschäftigt. Der Arbeitgeber hatte seinem Angestellten zuvor damit gedroht, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen sowie eine Strafanzeige zu erstatten. Grund hierfür war, dass der Arbeitnehmer zwei Fertigsuppen aus dem Lagerbestand des Arbeitgebers entnommen und verzehrt habe.

Noch am gleichen Tag der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrag focht der Arbeitnehmer diesen schriftlich an. Mit dem Rechtsstreit will er feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Das Arbeitsgericht hat die Klage zunächst abgewiesen, in der Berufung obsiegte der Arbeitnehmer jedoch, der Klage wurde stattgegeben.  

Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hat die Berufungsentscheidung aufgehoben und zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dabei stellte es fest, dass der im Aufhebungsvertrag vereinbarte Klageverzicht die Möglichkeit der Anfechtung des Vertrages nimmt. Dies soll jedoch nur dann mit dem gesetzlichen Leitbild zu vereinbaren sein, wenn die vorherige Drohung mit der außerordentlichen Kündigung nicht widerrechtlich war. Es kommt daher im Ergebnis darauf an, ob dem Aufhebungsvertrag eine widerrechtlichen Drohung vorausging und dieser Verzicht den Arbeitnehmer damit unangemessen iSv. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteiligt. Ob eine widerrechtliche Drohung vorlag, hat nun das Landesarbeitsgericht aufzuklären. 

§ 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung 11/15 vom 12. März 2015

Aufhebungsvertrag vom Rechtsanwalt prüfen lassen? Rechtsanwälte für Arbeitsrecht beraten zu Vereinbarungen und zu Abfindung im Aufhebungsverträgen.

Wir beraten Sie bei Erhalt eines Aufhebungsvertrags. Nutzen Sie unsere Kompetenz und profitieren Sie von unseren Erfahrungen. Lassen Sie sich von Rechtsanwälten für Arbeitsrecht Leipzig beraten und den besten Aufhebungsvertrag aushandeln. Kontakt zu Rechtsanwälten für Arbeitsrecht Leipzig oder per Telefon Anwältin Arbeitsrecht in Leipzig 0341-22522780 oder jederzeit mit unserer Online-Terminvereinbarung einen Beratungstermin im Arbeitsrecht vereinbaren.

Annett Schubert

Rechtsanwältin für Arbeitsrecht

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner