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Urheberrecht, Filesharing: BGH entschied in 3 Fällen, 200,00 EUR Schadensersatz pro Musiktitel sind angemessen

BGH Urteil vom 11.06.2015, Az.: I ZR 7/14, I ZR 19/14 und I ZR 75/14

Der BGH entschied in drei Filesharing Verfahren u.a. zur Schadensersatzhöhe bei illegaler Teilnahme an einer Internettauschbörse. Dabei bestätigte der Bundesgerichtshof die Verurteilung zur Zahlung eines Schadensersatzanspruchs in Höhe von 3.000,00 EUR für ein Musikalbum mit 15 Titeln.

BGH, Schadensersatz bei Filesharing eines Musikalbums 3.000 EUR

Sachverhalt 1:

In dem Verfahren I ZR 75/14 hat der Anschlussinhaber angegeben, mit seiner Familie in der fraglichen Zeit der Rechtsverletzung im Urlaub gewesen zu sein und den Router vom Stromnetz genommen zu haben. Aus diesem Grund hat der Beklagte auch die Richtigkeit der Ermittlungen des von der Klägerin beauftragten Softwareunternehmens bestritten. Dieser Vortrag konnte jedoch durch die Vernehmung der Söhne des Anschlussinhabers nicht belegt werden, insbesondere nicht der Vortrag, vor Urlaubsantritt sei der Router sowie die Geräte vom Stromnetz getrennt worden. Da der Anschlussinhaber nicht vorgetragen hatte, dass andere Personen den Internetanschluss benutzen, wurde die bestehende Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers nicht ausgeräumt und der Beklagte war antragsgemäß zu verurteilen.

Der BGH hat in diesem Fall die Revision des Beklagten gegen die Verurteilung zurückgewiesen, da dieser nicht darlegen konnte, dass auch andere Personen zum Tatzeitpunkt auf den Internetanschluss zugreifen konnten und damit als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit war die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers nicht wiederlegt.

Allein Benennung weiterer Haushaltsangehöriger widerlegt die Täteschaftsvermutung noch nicht

Sachverhalt 2:

Im Verfahren I ZR 19/14 hat der Beklagte ebenfalls die Richtigkeit der Ermittlungen der IP-Adresse bestritten. Gleichfalls hat er vorgetragen, in seinem Haushalt hätte niemand die Musikdateien zum Herunterladen im Internet zur Verfügung gestellt. Da weder die Ehefrau noch der minderjährige Sohn den Computer nutzte, wurde jedoch ebenfalls die Täterschaftsvermutung gegen den Anschlussinhaber nicht wiederlegt.

Hier führte der BGH aus, dass allein die theoretische Möglichkeit von Fehlern bei der Ermittlung von IP-Adressen in solchen Verfahren nicht gegen die Beweiskraft der Ermittlungsergebnisse spricht. Vielmehr müssen im Einzelfall konkrete Fehler dargelegt werden. Ein falscher Buchstabe bei der Namenswiedergabe reicht dafür jedoch nicht. Auch in diesem Verfahren wurde die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

allgemeine Regeln und „ordentliches Verhalten“ keine ausreichende Belehrung

Sachverhalt 3:

Im unter dem Aktenzeichen I ZR 7/14 geführten Verfahren, benutzten den Anschluss neben der Anschlussinhaberin auch deren minderjährige Tochter und der minderjährige Sohn. Bei einer polizeilichen Vernehmung (Belehrung erfolgt) räumte die Tochter die Urheberrechtsverletzung ein. Die Anschlussinhaberin behauptete, die minderjährige Tochter belehrt zu haben. Die Rechtsverletzungshandlung der Tochter wurde durch die Vorinstanzen als erwiesen angesehen, ebenso dass eine ordnungsgemäß durchgeführte Belehrung erfolgt ist.

Der BGH führte hierzu ebenfalls aus, dass allgemeine Regeln und „ordentliches Verhalten“ für eine erforderliche Belehrungspflicht nicht genügen. Zwar bestehen grundsätzliche keine Prüf- oder Überwachungspflichten, wenn konkrete Anhaltspunkte nicht vorliegen, dass die Kinder gegen die Ge- und Verbote verstoßen, darzulegen ist jedoch zumindest eine erfolgte konkrete Belehrung. Auch hier wies der BGH die von der Beklagten eingelegte Revision zurück.

Bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs und auch bei der Höhe der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sah der BGH keine Veranlassung, diese Ansprüche anzuzweifeln. Konkret wurden 200,00 EUR je Musiktitel (3.000,00 EUR für 15 Titel) als Schadensersatz aus Lizenzananlogie geltend gemacht.

Quelle: BGH Pressemiteilung vom 11. Juni 2015, Nr. 92/2015

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

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