LG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. Juni 2015, Az.: 2-06 O 458/14
Die „Sofortüberweisung“ als einziges kostenloses Zahlungsmittel bei Verträgen im Internet anzubieten, ist für Verbraucher unzumutbar. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main mit seinem Urteil vom 24. Juni 2015 (Az.: 2-06 O 458/14) entscheiden.
Dem Urteil liegt eine Klage des Bundesverbandes für Verbraucherzentralen gegen die deutsche Bahn zu Grunde. Auf der Seite start.de wurden durch die DB Vertrieb GmbH Flüge angeboten. Als einzige Zahlungsmöglichkeiten konnte der Verbraucher zwischen Zahlung per Kreditkarte und der „Sofortüberweisung“ wählen. Für die Zahlung per Kreditkarte fiel zusätzlich eine Gebühr in Höhe von 12,90 EUR an.
Dies wurde durch den Kläger beanstandet. Er argumentierte mit § 312a Abs. 4 BGB, wonach eine Vereinbarung insbesondere unwirksam ist, durch die der Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung einer vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht.
Das Gericht sah die neben der gebührenpflichtigen Kreditkartenzahlung angebotene kostenlose „Sofortüberweisung“ als nicht ausreichend und vor allem als nicht zumutbar an. Problematisiert wurde insbesondere die Unsicherheit dieser Zahlungsmethode. Bei der Sofortüberweisung gibt der Verbraucher seine Kontoauszugsdaten inklusive PIN und TAN ein. Neben der Validität wird der aktuelle Kontostand, die Umsätze der letzten 30 Tage sowie der Kreditrahmen für den Dispokredit abgefragt. Dies alles erfolgt automatisiert, sodass der Verbraucher keine Einsicht in die Vorgänge erhält. Durch die Eingabe dieser sensiblen Daten, besteht folglich eine erhöhte Missbrauchsgefahr, welche letztendlich an ein externes Unternehmen weitergegeben werden.
Sofortüberweisung als einziges kostenloses Zahlungsmittel unzureichend
Nach Auffassung des Gerichts bleibe es dem Anbieter unbenommen, das System der Sofortüberweisung weiterhin anzubieten. Verbraucher dürften jedoch nicht durch den Druck der einzigen kostenlosen Zahlungsart dazu gezwungen werden, einem dritten Unternehmen hochsensible Zugangsdaten übermitteln zu müssen. Bei den abrufbaren Kontodaten handele es sich zudem um sensible Finanzdaten, die auch zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen genutzt werden könnten.
Daher sei eine zumutbare Bezahlmöglichkeit zu verneinen, wodurch § 312a Abs. 4 BGB nicht eingehalten werde. Der Beklagte hätte zumindest noch eine weitere, kostenlose Variante zur Verfügung stellen müssen. Da er das nicht tat, wurde er zur Unterlassung verurteilt.
§ 312a BGB (Auszug)
„…(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
- 1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder…“
Katrin Klatt
juristische Mitarbeiterin für
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht