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Urheberrecht, Filesharing: AG Leipzig weist Waldorf Frommer Klage ab

Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 07.08.2015, Az.: 106 C 219/15

Das Amtsgericht Leipzig hat die Klage von Waldorf Frommer (jetzt Frommer Legal) abgewiesen. Es ging um Ansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung wegen Filesharing. Im Ergebnis begründete das Amtsgericht die Klageabweisung im Wesentlichen damit, dass der Beklagte ausreichend darlgelegt hat, dass außer ihm auch noch seine Mitbewohnerin den Anschluss nutzte und ebenfalls für die Rechtsverletzung in Betracht komme.

Sachverhalt:

Der Beklagte als Anschlussinhaber wurde wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing im Jahr 2011 abgemahnt. Waldorf Frommer Rechtsanwälte mahnte wegen des Musikalbums „Sale El Sole“ der Künstlerin „Shakira“ ab. Daraufhin gab der Beklagte lediglich eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, die gleichfalls geltend gemachten Zahlungsansprüche verweigerte er jedoch. Mit der Klage verfolgte die Klägerin „Sony Music Entertainment Germany GmbH“ die Ansprüche auf Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR als auch Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR weiter. Der Beklagte gab an, während der Zeit 2011 gemeinsam mit einer Mitbewohnerin den Internetanschluss genutzt zu haben. Diese Mitbewohnerin komme daher ebenfalls für die vorgeworfene Rechtsverletztung in Frage. Eine Belehrung der volljährigen Bewohnerin sei nicht erfolgt.

Entscheidung:

Dem Amtsgericht genügte der Vortrag des Beklagten um die Klage abzuweisen.

„…Dieser sekundären Darlegungslast hat der Beklagte genügt. Er hat seine Mitbewohnerin namentlich benannt. Er hat hinreichend dargelegt, dass ihr der Internetanschluss zugänglich war. Damit ist die Möglichkeit der Rechtsverletzung ebenso gut durch die Mitbewohnerin gegeben, als auch durch den Beklagten selbst. Unter diesen Umständen gelingt der Klägerin nicht der Nachweis der Täterschaft des Beklagten. …“ 

keine Belehrungspflicht volljähriger Mitbewohnern einer WG (Wohngemeinschaft)

„…Die Mitbewohnerin ist eine volljährige Person, welche eigenverantwortlich über die rechtmäßige Nutzung des Internet zu entscheiden hat. Noch weniger, als gegenüber Familienangehörigen, schuldet der Beklagte in diesem Fall Belehrungs- oder gar Prüfungspflichten. Er hat vielmehr die Privatsphäre seiner Mitbewohnerin zu respektieren. …“

Damit genügte der Vortrag des Beklagten nicht nur der Widerlegung der Täterschaftsvermutung sondern führte zur Klageabweisung, da das Amtsgericht auch eine Belehrungspflicht gegenüber volljährigen Mitbewohnern verneinte. Es ist daher durchaus sinnvoll, bei konkreten Angaben zum Rechtsverletzungszeitpunkt die Zahlungsansprüche abzulehnen. Wie der Fall belegt, ist jedoch dafür erforderlich, Namen der berechtigten weiteren Personen zu benennen und diese möglicherweise auch als Zeugen anzugeben. Rechtsanwalt Baumgärtner war in diesem Verfahren als Terminsvertreter beteiligt.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt und Fachanwalt IT-Recht

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