0341-225 22 780 Kontakt

Kanzlei hat geöffnet und ist erreichbar

0341-225 22 780

kanzlei@baumgaertner-friedrich.com

Kanzlei hat geöffnet und ist erreichbar

Arbeitsrecht: BAG Fristlose Kündigung wegen Herstellung von DVD Kopien am Arbeitsplatz

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Juli 2015, Az.: 2 AZR 85/15

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem ein Arbeitnehmer fristlos gekündigt wurde, da er während seiner Arbeitszeit an seinem Arbeitsplatz unter Verwendung von dienstlichen CD/DVD Rohlingen DVD Kopien anfertigte.   

Sachverhalt:

Der klagende Arbeitnehmer war bereits seit 1992 bei dem beklagten Land als „IT-Verantwortlicher“ beschäftigt. Als solcher war er auch für Bestellungen von Datenträgern u.a. CDs und DVDs verantwortlich. Im Jahr 2013 stellte sich heraus, dass sich auf den Festplatten eines vom Kläger genutzten Rechners mehr als 6.400 E-Book-, Bild-, Audio- und Videodateien befinden. Auch war ein Programm installiert, mit welchem es möglich ist, Kopierschutz zu umgehen. In einem Strafverfahren räumte der Kläger dazu ein, alles was auf dem Rechner auf dem PC sei, habe er „gemacht“. Einige Tage später nahm er diese Äußerung ausdrücklich zurück. Das Land erklärte eine außerordentlich fristlose Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer. Hilfsweise wurde auch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen.

Entscheidung:

Die Vorinstanzen gaben dem Kläger Recht und verhalfen der insoweit eingelegten Kündigungsschutzklage zum Erfolg. Das Landesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Kündigung deshalb unwirksam seien, da unklar sei, welchen Tatbeitrag der Kläger geleistet habe. Da das Land nur eigene Ermittlungen geführt habe, wurde weder eine umfassende, noch den Kläger möglicherweise entlastende Aufklärung geleistet. Zudem wurden gegenüber anderen Beteiligten keine vergleichbaren Maßnahmen ergriffen und der Personalrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet.

fristlose Kündigung auch bei Mitwirkung der Herstellung von Raubkopien

Das BAG wies die Klage dagegen ab. Das Bundesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine fristlose Kündigung auch dann in Frage kommt, wenn der Kläger nicht alle fraglichen Handlungen selbst vorgenommen hat. Es genügt vielmehr, wenn der Kläger dabei mit anderen Bediensteten zusammengewirkt oder das Herstellen von „Raubkopien“ durch diese bewusst ermöglicht hat. Auch der Umstand, dass der Kläger den Rechner auch für private Zwecke nutzen durfte, ermächtigte ihn noch lange nicht dazu, diesen für Kopiervorgänge zu nutzen.

Darauf konnte er auch nicht aus der Erlaubnis von sich aus den Schluss ziehen. Auch die eigenständigen Ermittlungen durch das Land stünden der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen. Der Personalrat wurde ordnungsgemäß angehört.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 36/15 des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 16. Juli 2015, Az.: 2 AZR 85/15

Mehr zu diesem Thema auch aus strafrechtlichen Gesichtspunkten:

Kündigung erhalten? Anwalt für Arbeitsrecht prüft Kündigungsschutz und hilft!

Wir beraten Sie kompetent und zuverlässig zu allen Fragen rund um Fragen nach Erhalt einer arbeitsrechtlichen (fristlosen) Kündigung und vereinbaren zeitnah ein Beratungsgespräch. Profitieren Sie von unseren mehrjährigen Erfahrungen mit fristlosen Kündigungen und lassen Sie sich professionell vertreten. Kontakt zu Rechtsanwälten für Arbeitsrecht Leipzig oder per Telefon Anwältin Arbeitsrecht in Leipzig 0341-22522780 oder sofort mittels Online-Terminvereinbarung einen Beratungstermin im Arbeitsrecht vereinbaren.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt und Fachanwalt IT-Recht

Sie haben noch Fragen oder möchten Ihren Fall besprechen?

Sprechen Sie uns an, wir sind für Sie da!

Produkt zum Warenkorb hinzugefügt.
0 Artikel - 0,00 
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner