zuletzt aktualisiert am 29. Oktober 2023
Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 20.10.2015, Az.: 115 C 1375/15
Das Amtsgericht Leipzig hat die Klage von Universal Music GmbH, vertreten durch die Hamburger Kanzlei Rasch, gegen einen von BF law Rechtsanwälte vertretenen Mandanten abgewiesen. Die Abweisung wurde u.a. auch mit einem vorliegenden Beweisverwertungsverbot begründet.
Sachverhalt:
Der Anschlussinhaber soll im Jahr 2011 das Musikalbum „Beyond Hell / Above Heaven“ der Musikgruppe Volbeat zum herunterladen im Internet durch Tauschbörsennutzung angeboten haben.
Die Anschlussinhaberermittlungen hinsichtlich der Rechtsverletzungszeitpunkte ergingen aufgrund eines vorangegangenen Auskunftsverfahrens gemäß § 101 Abs. 9 UrhG. Das Landgericht Köln gestattete in seinem Beschluss die Auskunft gegenüber der Deutschen Telekom AG. Der Beklagte hatte jedoch einen Vertrag bei der 1&1 Internet AG. Die Deutsche Telekom AG teilte auf Nachfrage und unter Verweis des Auskunftsbeschlusses mit, dass die IP Adresse eine von 1&1 vergebene Benutzerkennung habe, sodann teilte die 1&1 Internet AG Name und Anschrift des Anschlussinhabers mit, woraufhin dieser zunächst abgemahnt wurde.
Neben dem Anschlussinhaber hatten dessen Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder Zugang zum Internetanschluss. Die beiden Kinden habe der Anschlussinhaber zwar gefragt, diese haben die Rechtsverletzung jedoch bestritten. Auch eine Kontrolle der Rechner der Kinder hätte zu keinem Ergebnis geführt. Die Ehefrau hat der Anschlussinhaber nicht befragt, da diese ihn sofort telefonisch über die Abmahnung informiert habe.
Entscheidung:
Zunächst ging das Gericht davon aus, dass die Klägerin aktivlegitmiert sei, da es sich bei der auf dem CD-Cover bezeichneten Universal Music Domestic Rock/Urban nach unbetrittenem Vortrag der Klägerin lediglich um eine Abteilung ohne eine eigene Rechtspersönlichkeit handelt und daher eine Vermutung der Rechteinhaberschaft für die Klägerin spricht.
Jedoch sind die Feststellung des Beklagten aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Kölns nicht zulässig:
„Soweit Netzbetreiber und Endkundenanbieter bei Internetanschlüssen nicht identisch sind, ist am Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG der allein als Vertragspartner des Anschlussinhabers in Erscheinung tretende, sogenannte Reseller zu beteiligen. Unter Verstoß dagegen erlangte Auskünfte über Namen und Anschrift des Anschlussinhabers unterliegen einem Beweisverwertungsverbot (LG Frankenthal, Urt. v. 11.08.2015, Az.: 6 U 55/15: AG Koblenz, Urt. v. 09.01.2015, Az.: 411 C 250/14)“
AG Leipzig, Urteil vom 20.10.2015, Az.: 115 C 1375/15
Da der Auskunftsbeschluss gegenüber der Deutschen Telekom AG erging, die Auskunft über Name und Anschrift des Anschlussinhabers jedoch durch 1&1 mitgeteilt wurde, verstoße diese Mitteilung gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Hierdurch wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten verletzt und deshalb zieht dies ein Verwertungsverbot hinsichtlich des rechtswidrig erlangten Beweismittels nach sich (AG Koblenz a.a.O., LG Frankenthal a.a.O.).
Die Feststellung des Beklagten als Anschlussinhaber ist daher rechtswidrig erlangt und nicht verwertbar.
Der Beklagte kann daher weder als Täter noch als Störer festgestellt werden.
Zudem hat der Beklagte substantiiert dargelegt, dass auch seine Ehefrau und seine beiden Kinder Zugang zum Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen.
„Damit ist der Beklagte unter Benennung der Namen und Anschrift der möglichen Täter seiner sekundären Darlegungslast, die der BGH in seinem Urteil vom 08.01.2012, Az.: I ZR 169/12, BearShare verlangt, ausreichend nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin und des OLG Köln in seinem Urteil vom 02.08.2013, Az.: 6 U 10/13 ist der Beklagte nach Auffassung des Gerichts nicht beweisbelastet.“
AG Leipzig, Urteil vom 20.10.2015, Az.: 115 C 1375/15 (mittlerweile veraltet)
Die Klage wurde daher abgewiesen.
Daniel Baumgärtner
Rechtsanwalt und Fachanwalt IT-Recht