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Urheberrecht: LG Hamburg Verlinkungen verletzen Urheberrecht

LG Hamburg, Beschluss vom 18.09.2015, Az.: 308 O 293/15

Das Landgericht Hamburg hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob Verlinkungen auf illegal angebotene Dateien, wie z.B. Filme, Musikalben usw. Urheberrechte verletzen.

Sachverhalt:

Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens begehrte ein Rechteinhaber von einem Hostprovider Unterlassung und Auskunft über Namen, Anschrift und E-Mail des Kunden, welcher die betreffende Internetseite betreibt. Der Rechteinhaber will mit dem Verfahren gegen eine Verlinkung auf ein Musikalbum zu einem sog. Sharehoster vorgehen. Im Verfahren vor dem Landgericht Hamburg konnte der Antragsteller glaubhaft machen, dass die Verlinkung von der Internetseite auf das entsprechende Musikalbum des Rechteinhabers verwies und er an diesem Rechte innehat.

Der Link wurde von der Internetseite mit einer Vielzahl von Links (Linksammlung) auf illegalen Content gesetzt. De Werke befinden sich auf einem Filehosting-Dienst. Von der Internetseite wurde auf eine weitere Seite verlinkt, von welcher aus auf den Filehoster verlinkt wurde.

Der Hostprovider wurde zunächst erfolglos außergerichtlich auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch genommen. Die gewünschte Reaktion, nämlich die Einwirkung auf den Seitenbetreiber und das entfernen des betreffenden Links, lies sich nicht erreichen. Der Antragsteller begehrt daher mit der einstweiligen Verfügung weiterhin Unterlassung und Auskunft. Der Hostprovider als Antragsgegnerin vertritt die Rechtsauffassung, dass das Album bereits durch den Filehoster öffentlich wiedergegeben wurde und es sich bei der Verlinkung auf diese Datei von einer der Internetseite um keine öffentliche Wiedergabe handelt. Er berief sich dabei auf eine EuGH Entscheidung in welcher es in der dazugehörigen Presseveröffentlichung heißt:

„Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen, die auf einer anderen Internetseite frei zugänglich sind.“ (Svensson, Retriever, Az.: C-466/12)

Ergebnis:

Das LG Hamburg erlässt die begehrte einstweilige Verfügung und entschied zugunsten des Rechteinhabers.

Auch eine Verlinkung auf fremde Dateien sei eine öffentliche Zugänglichmachung und stellt dann eine Urheberrechtsverletzung dar, wenn die Datei nicht rechtmäßig vervielfältigt wurde. Mit dem vom EuGH entschiedenen Sachverhalt, bei der die Datei auf der verlinkten Internetseite mit Willen des Urhebers veröffentlicht wurde, ist der hier zugrundeliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Es liegen schon keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Datei auf dem Sharehoster rechtmäßig vervielfältigt wurde. Zudem ist nichts dafür ersichtlich, dass die Datei anderweitig öffentlich zugänglich gemacht wurde. Die ohne die Zustimmung des Rechteinhabers erfolgte öffentliche Zugänglichmachung stellt damit eine Urheberrechtsverletzung dar.

Zwar hat der Antragsgegner als Hostprovider den Link nicht selbst veröffentlicht, da er jedoch jegliche Aktivität verweigert hat, haftet er vorliegend als Störer wegen Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten.

Um eine Haftung zu vermeiden und sich auf die Priviligierung gemäß § 10 TMG berufen zu können, hätte er auf seinen Kunden (den Webseitenbetreiber) einwirken oder letzten Endes die entsprechende Seite abschalten können. Gegen diese Verhaltenspflichten hat die Antragsgegnerin verstoßen.

Auch die Voraussetzungen für den gleichfalls begehrte Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG liegen vor. Zur Anschrift gehört auch die E-Mail Adresse (vgl. OLG Köln, Az.: 6 U 87/10).

Fazit:

Eine Verlinkung auf fremde Dateien ist nur dann legal, wenn die Dateien mit Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Nicht jede Abrufbarkeit einer Datei stellt sich bereits als öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19 a UrhG dar. Zudem haften Hostingprovider ab Kenntnis der Rechtsverletzung als Störer, wenn zumutbare Einwirkungen oder gar die Sperrung der Seite als letztes Mittel unterbleiben.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt und Fachanwalt IT-Recht

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