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Internetrecht, E-Commerce, Jugendschutzrecht: LG Leipzig zum FSK-18-Versand

LG Leipzig, Urteil vom 6. Mai 2016, Az.: 05 O 757/16 (rechtskräftig)

Das Landgericht Leipzig hat durch Urteil in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass die Verwendung des DHL Paketservice mit Identitäts- und Altersprüfung ohne vorherige Altersverifikation vor Versand der Ware unzureichend ist.

§ 1 Abs. 4 JuSchG
(4) Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.

§ 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG

(3) Bildträger, die nicht oder mit „Keine Jugendfreigabe“ nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen

2. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden.

§ 15 Abs. 1 Nr. 5 JuSchG

(1) Medien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen als Trägermedien nicht

5. im Wege des Versandhandels eingeführt werden

Sachverhalt:

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit des Versands von jugendgefährdenden Filmen im Internet. Die von Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner vertretene Klägerin macht gegenüber dem Beklagten geltend, dass die von diesem gewählte Versandmethode nicht sicherstellt, dass ein Versand an Kinder und Jugendliche nicht erfolgt. Denn dieser nehme bei der Versendung solcher Medien keine zweistufige Altersverifikation vor. Er handele somit im Wettbewerb unlauter, da er nicht sicherstellt, dass der Besteller eine volljährige Person ist und die Zustellung an diese volljährige Person erfolgt. Der Beklagte hat dagegen eingewendet, dass er den DHL Service mit Identitäts- und Altersprüfung verwendet und dieser den Anforderungen des Jugendschutzes genüge. Weiterhin ist dieser der Ansicht, dass bei diesem Service nicht erforderlich ist, dass er das Alter des Bestellers vor dem Versand überprüfen müsse. Auch müsse er sich etwaige Fehler des DHL-Zustellers beim Versand nicht zurechnen lassen.
zweistufige Altersverifikation beim Onlineversand von FSK-18 Produkten

Entscheidung:

Das LG Leipzig entschied zugunsten des Klägers und verurteilte den Beklagten antragsgemäß. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Prüfung bei der Lieferung nicht in gleicher Qualität erfolge wie bei einer Altersverifikation vor dem Versand:

„Hierbei verkennt der Beklagte, dass die Alterskontrolle der Person, die die Sendung vom Zusteller entgegennimmt, nicht der Überprüfung des Alters vor Versand entspricht. Es ist hierbei auch nicht zu erkennen, ob es sich um einen Empfangsboten handelt, der die Sendung nur an den (minderjährigen) Besteller weiterleitet, ohne selbst Kenntnis vom Inhalt zu haben.“

„Er kann diese Überprüfung nicht mit der Aushändigung zusammenfallen lassen und so die in zwei Vorgängen erfolgende Verifikation in einem Vorgang zusammenführen und diesen auf ein Dienstleistungsunternehmen übertragen, dessen Handeln er sich zudem nicht zurechnen lassen will.“

Fazit:

Das LG Leipzig sieht in der alleinigen Vornahme der Altersverifikation bei der Zustellung keine ausreichende Vorkehrung für die Einhaltung des Jugendschutzes.

Altersverifikation durch Postboten allein bei der Zustellung unzureichend

OLG Frankfurt, Urteil vom 07.08.2014, Az.: 6 U 54/14 – Leitsatz

Die Lieferung von Bildträgern, die mit „keine Jugendfreigabe“ gekennzeichnet sind, im Versandweg ist unzulässig, wenn der Versand auf eine Bestellung hin an eine Versandadresse erfolgt, jedoch – etwa weil die Bestellung unter einer Phantasiebezeichnung erfolgt – von vornherein nicht erkennbar ist, welche natürliche Person die Bestellung aufgegeben hat und an welche natürliche Person die Auslieferung erfolgen soll.

BGH, Urteil vom 18.10.2007, Az.: I ZR 102/05 – Rn. 27

Beim Versandhandel mit jugendgefährdenden Trägermedien hat der Bundesgerichtshof ebenfalls eine zweistufige Altersverifikation für erforderlich gehalten. Zunächst ist vor dem Versand der Medien eine zuverlässige Alterskontrolle – etwa durch das Post-Ident-Verfahren – notwendig. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die Ware nicht von Minderjährigen in Empfang genommen wird, was etwa bei einer Übersendung per „Einschreiben eigenhändig“ gewährleistet ist (BGH GRUR 2007, 890 Tz. 48 – Jugendgefährdende Medien bei eBay).

OLG München, Urteil vom 29.07.2004, Az.: 29 U 2745/04

Zum Versandhandel im Sinne des Jugendschutzgesetzes (JuSchG)

OLG Dresden, Urteil vom 08.11.2016, Az.: 14 U 699/16 (Berufungsinstanz)

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Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

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