BGH Urteil vom 12. Mai 2016, Az.: I ZR 86/15
Der BGH entschied, dass ein Anschlussinhaber volljährige Personen, die dessen Internetanschluss verwenden ohne Anlass weder überwachen noch belehren muss.
Sachverhalt:
Der Anschlussinhaber wurde durch die Rechteinhaber wegen Filesharings verklagt und sollte Abmahnkosten in Höhe von 755,80 EUR bezahlen. Zu seiner Entlastung gab der Betroffene an, seine Nichte und deren Lebensgefährte wären zum streitigen Zeitpunkt zu Besuch und hätten die Urheberrechtsverletzung über ein Filesharingnetzwerk begangen.
Zuvor wurde der Beklagte noch antragsgemäß durch das LG Hamburg (Urteil vom 20.03.2015, Az.: 310 S 23/14) wegen Verletzung einer gegenüber Volljährigen bestehenden Belehrungspflicht zur Zahlung der geforderten Abmahnkosten verurteilt. Das Gericht begründete diese Ansicht, dass der BGH zuvor eine solche Belehrungspflicht gegenüber volljährigen Personen wie etwa Freunden oder Mitbewohnern, die nicht Familienangehörige sind, nicht abgelehnt, sondern diese Frage ausdrücklich offen gelassen hat (vgl. Urteil vom 8.1.2014, Az.: I ZR 169/12, BearShare – GRUR 2014, 657. Rz. 28).
BGH, keine Belehrungspflicht des Anschlussinhaber gegenüber volljährigen WG-Bewohnern oder Besuchern
Entscheidung:
Der BGH beurteilt dies jedoch anders und lehnt eine solche Belehrungspflicht ab. Zumindest für den Fall, dass dem Anschlussinhaber keine konkreten Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung bekannt sind, ist eine Belehrung nicht zumutbar.
„Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.“ (Quelle: Pressemitteilung Nr. 87/2016 vom 12. Mai 2016)
Daher wurde die vom AG Hamburg getroffene ablehnende Entscheidung wiederhergestellt.
Vor der Entscheidung war die Rechtsprechung hinsichtlich einer Belehrungspflicht von volljährigen Nichtfamilienangehörigen uneinheitlich. Der BGH stellt nun jedoch klar, dass eine anlasslose Belehrungspflicht bei Volljährigen generell nicht besteht.
Zuvor entschied der BGH lediglich für volljährige Kinder (wir berichteten).
Daniel Baumgärtner
Rechtsanwalt und Fachanwalt IT-Recht